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Topic: Aufsichtliche und steuerliche Fragen zum Vertrieb von Bitcoin-Gutscheincodes (Read 1149 times)

hm
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Aber was meinst du eigentlich mit Bitcoin Gutscheinen? Wie willst du das umsetzen? Druckst nen Gutschein aus, den du verkaufst und wenn er eingelöst wird, schickst du Bitcoins auf die Adresse des Einlösers, oder wie?
Ich lasse mir z.B. auf CEX.io einen Gutscheincode ausstellen. Der Gutscheincode ist mit der gleichen Menge an Bitcoin "verknüpft", die mir bei der Ausstellung vom Bitcoin-Guthaben abgezogen wurden. Den Gutscheincode verkaufe ich dann mit Gewinn weiter. Auf Ebay z.B. werden aber nur CEX.io Gutscheine verkauft, die auf Rechenleistung (GH/s) ausgestellt sind, also Gutscheine für die Dienstleistung "Cloudhashing". CEX.io Gutscheine, die auf bestimmte Mengen der Finanzinstrumente BTC oder LTC & Co ausgestellt werden,  werden dort nicht verkauft.

Ansonsten gibt es bei BTC-E ja diese Voucher. Bei bitstamp usw. gibts die soweit ich weiß nicht. Das heißt bei btc-e könnte das tatsächlich so funktionieren und wäre sogar recht praktisch für den Kunden, da man sich dort nicht verifizieren muss, wenn man nur per Voucher einzahlt und dies dann in Bitcoin wieder auszahlt.

Ein Problem kann der schwankende Bitcoin-Kurs und der damit schwankende Wert des Gutscheins sein.
Es gibt aber auch inzwischen Bitcoin gift cards, die in Euro ausgezeichnet sind. Die kann man dann ohne Wechselkursrisiko auf Vorrat einkaufen und weiter verkaufen.
Wenn der Kunde sie beim Aussteller einlöst, dann schreibt der ihm die dem Gutscheinwert entsprechendem Bitcoins zum aktuellen Kurs gut, der bei der Einlösung gilt.
legendary
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also ich denke da wirst du um wirklich fachlichen Rat nicht drumherum kommen...

Aber was meinst du eigentlich mit Bitcoin Gutscheinen? Wie willst du das umsetzen? Druckst nen Gutschein aus, den du verkaufst und wenn er eingelöst wird, schickst du Bitcoins auf die Adresse des Einlösers, oder wie?

Ansonsten gibt es bei BTC-E ja diese Voucher. Bei bitstamp usw. gibts die soweit ich weiß nicht. Das heißt bei btc-e könnte das tatsächlich so funktionieren und wäre sogar recht praktisch für den Kunden, da man sich dort nicht verifizieren muss, wenn man nur per Voucher einzahlt und dies dann in Bitcoin wieder auszahlt.
hm
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Der Eigenhandel mit Bitcoin, für den man Werbung macht, wird ja von der BaFin als erlaubnispflichtig eingestuft.

Wie sieht es denn mit dem Verkauf von Bitcoin-Gutschein-Codes aus? (z.B. von Bitstamp, BTC-e usw.)
Das ist doch so ähnlich wie der Verkauf von Handy-Prepaid-Codes oder Amazon-Gutscheinen in Tankstellen, Supermärkten, Zeitschriftenläden.
Die Abgabe des Gutscheins gegen Geld ist dort kein Verkauf, sondern Umtausch von Geld in e-Geld (Emittent = Gutscheincode-Aussteller).

Einen Unterschied: In den Tiefen Googles las ich, dass Prepaid-Guthabencodes eine Forderung auf Telekommunikationsdienstleistungen darstellen (warum? man kann das Guthaben doch auch auszahlen lassen, zumindest bei Kündigung der SIM-Karte, oder Parkgebühren oder Fahrkarten damit kaufen), was stllen dann Bitcoin-Guthabencodes dar? Eine Forderung auf ein Finanzinstrument? Bestimmter Forderungshandel ist ja auch im Kreditwesengesetz KWG als erlaubnispflichtig eingestuft, wenn ich mich nicht irre. Wenn der Verkauf von Bitcoin-Guthabencodes unter erlaubnispflichtigen Forderungshandel fallen würden, dann könnten auch Amazon-Gutscheine und Prepaid-Guthaben, also alle Mehrzweck-Wertgutscheine, darunter fallen. Andererseits ist vielleicht aber ein Umausch kein Handel und somit auch kein erlaubnispflichtiger Forderungshandel.

Noch ein Unterschied: Wertgutscheine kann man in der Regel nicht gegen Bargeld oder aufs Girokonto einlösen lassen, das mit Guthabencodes erworbene Bitcoin-Guthaben kann man aber schon auszahlen lassen, wenn man möchte nachdem man es in eine staatliche Währung getauscht hat. Andererseits kann man mit Guthabencodes aufgeladenes Prepaid-Guthaben trotzdem wenigstens bei Kündigung der SIM-Karte auszahlen lassen, wie oben bereits erwähnt.

Das e-Geld (Gutscheincode), das man dem Kunden im Tausch gegen Geld überlässt, kann dieser dann beim Aussteller des Gutschein-Codes (Handelsplattform) in Bitcoin-Guthaben umtauschen, das er dann in andere Währungen tauschen kann und/oder mit dem er Dienstleistungen und Waren bezahlen kann (nachdem er es ausgezahlt hat, aber vielleicht gibt es auch direkt beim Aussteller Waren und Dienstleistungen).

Da man am Beginn bei diversen Gutschein-ausstellenden Börsen ein paar Bitcoin auf Vorrat anschafft oder von woanders einzahlt, kann man bei Bedarf Gutscheincodes erstellen lassen, d.h. man wechselt nicht im Auftrag des Kunden Euros in Bitcoin (erlaubnispflichtig), sondern man vertreibt im Auftrag des Ausstellers die aus eigenen vorrätigen Bitcoin erstellten Gutschein-Codes, die man vom Aussteller oder vielleicht auch von einem seiner Vertriebspartner bezieht.
Genau so, wie der Handy-Guthabencode-Verkäufer den Guthabencode beim Vertriebspartner (des Vertriebspartners) des Ausstellers anfordert und aus dem Guthaben auf seinem Kundenkonto beim Vertriebspartner des Ausstellers tauscht.
Bei der Steuer müsste nur die Differenz zwischen "Einkaufspreis" und "Verkaufspreis" der Bitcoin-Gutscheincodes versteuert werden, d.h. wie bei Prepaid-Codes keine Umsatzsteuer auf den Wert der Karte (erfolgt erst beim Telefonieren/SMS), sondern nur auf die EK-VK-Differenz. Der Gewinn entspräche dem Gesamtumsatz.
Als Verkaufspreis setzt man die Euros des Kunden an, aber was setzt man als Einkaufspreis des Gutscheins an? Ich vermute den Wert des Gutscheins in Euro zum Zeitpunkt seiner Erstellung. D.h. es könnten zwischen allen folgenden Schritten Kursschwankungen auftreten:
1. Euro in Bitcoin umtauschen. 1BTC für 300€
2. Bitcoin in Gutschein-Code umtauschen, Nennwert 1BTC, aktueller Kurs 330€ (bezahlt mit dem für 300€ gekauften Bitcoin)
3. Gutschein-Code in 350€ vom Kunden umtauschen, Kurs 350€
4. Euro in Bitcoin umtauschen, 1.05BTC für 350€ (Kurs=333,33€)
Differenz aus 1+2: 30€, Steuer ?
Differenz aus 2+3: 20€, Steuer ?
Es könnten natürlich auch negative Differenzbeträge, also Verluste beim Umtausch entstehen. Man kann sich ja aussuchen, ob man Gutschein-Codes auf Vorrat ausstellen lässt oder nur direkt nach Anfrage eines Kunden, wie es in Tankstellen und Zeitschriftenläden gemacht wird.

Ach ja, der Handel mit Bitcoin könnte ja hier möglicherweise als gewerblich eingestuft werden, weil man ihn für den gewerblichen Gutscheinvertrieb benötigt. Dabei könnte man aber nur Werbung für den Vertrieb von Bitcoin-Gutscheincodes (E-Geld) machen und auf Werbung für den Ankauf von Bitcoin verzichten, d.h. es wird kein Bitcoinhandel beworben. Statt Bitcoin zu kaufen, könnte man aber auch jemanden finden, bei dem man Bitcoin-Gutscheincodes für Euros erhält. Dann tauscht man immer nur Geld in E-Geld und umgekehrt und hält Bitcoin selbst aus dem Kreislauf ganz raus, trotzdem muss man natürlich den Bitcoin-Kurs bei der Ausstellung und Abgabe des Gutscheincodes zur Berechnung des steuerbaren Umsatzes heranziehen.

Es ist momentan nur so eine Idee, viel Theorie eines Laien, deshalb frage ich hier mal nach Euren Erfahrungen, bevor ich mich ernsthafter damit beschäftige und fachlichen Rat aufsuche.

1.) Wie denkt Ihr über die Möglichkeit einer Erlaubnispflicht beim Verkauf von Bitcoin-Gutschein-Codes?

2.) Wo liegt gewerbliches Einkommen vor bzw. welche Beträge haltet ihr für steuerbar mit welcher Steuer? Was gibt man wo in der Steuererklärung an?

ps. Ich schreibe oben immer so als ob Bitcoin-Gutscheincodes unter das E-Geld fallen, das ist aber wohl nicht unbedingt so, denn es passt möglicherweise folgende Definition: Sie sind Werte, die für Zahlungsvorgänge eingesetzt werden, "die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist". http://www.prepaid-forum-deutschland.de/pfd/aktuelles/positionspapiere/QA%20E-Geld.pdf Punkt 3
Die Handelsplattformen sind insofern keine zwischengeschalteten Stellen, als dass sie gegen Gebühr die Orderplatzierung anbieten und den Tausch ermöglichen. Ich vermute mal, dass die Frage nach dem Vorliegen von E-Geld mehr Auswirkungen auf den Aussteller als auf den Endvertreiber der Bitcoin-Gutscheincodes hat, da die Ausgabe von E-Geld (Ausstellung der Gutscheincodes) erlaubnispflichtig ist.

pps. Wie ich sehe bieten die meisten Exchanges keine Gutscheine mehr an. Lediglich den Cloudhashing-Provider CEX.io habe ich gefunden. LocalBitcoins hat auch was mit Gutscheinen vor: http://localbitcoins.blogspot.de/2013/12/localbitcoins-coupons-most-hassle-free.html
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