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Topic: BaFin: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer von Bitcoins (gute Infos) (Read 1879 times)

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okay, ich habe die Frage falsch gestellt:

Braucht man für das kaufen und verkaufen von BTCe-Codes irgendeine Lizenz hier in Deutschland? Wenn ja, welche?
sr. member
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wie sieht es eigentlich aus wenn man Börsen Voucher verkauft?

Dann ist es doch nichts weiteres als ein verkauf von Gutscheinen?  Betreibt man dann auch Eigenhandel, wenn man z.B. einen BTCe Code verkauft?
"Eigenhandel" ist nicht gleich eigenes Handeln irgendeiner Person. Wink
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenhandel
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/eigenhandel.html
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wie sieht es eigentlich aus wenn man Börsen Voucher verkauft?

Dann ist es doch nichts weiteres als ein verkauf von Gutscheinen?  Betreibt man dann auch Eigenhandel, wenn man z.B. einen BTCe Code verkauft?
sr. member
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Vermittlung und Eigenhandel
Bei dem Angebot regional gegliederter entgeltlicher Web-Verzeichnisse von Personen, die BTC in ihrem Wohnort zum Kauf oder Verkauf anbieten, handelt es sich um Anlage- und Abschlussvermittlung. Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen direkt in BTC umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. In der Vergangenheit war bei BTC-Plattformen die konkrete Funktionsweise oft nicht oder nicht deutlich beschrieben; allgemeine Geschäftsbedingungen gab es häufig ebenfalls nicht.

ok sind die Vermittlung und der Eigenhandel jetzt erlaubnispflichtig oder nicht?
Wenn du es "beruflich" machst, ja.

Siehe KWG §1 Absatz (1a) "Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind..." Nummer 4. "... das ..."
a) "... kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen."

Siehe auch meinen (inzwischen leicht korrigierten) Blogpost http://bitcoinage.de/?p=190
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Ich habe gerade auch mal rum recherchiert weil mir das jetzt bissel unschön klingt alles. Offensichtlich ist das Minen und Handeln an sich ja kein Problem.

Fies ist aber eben die Mining-Pool-Betreibung, da hierzu sehr unklar gesprochen wird, wie ich finde.
Dazu habe ich gerade noch diesen Artikel gefunden: http://www.osborneclarke.com/connected-insights/publications/aktuelle-stellungnahme-der-bafin-zu-bitcoins/

Auch hier spekuliert man über mögliche Interpretationen, ist sich aber eben auch nicht sicher. Für mich persönlich klingt das alles so, als wenn einem Pool-Betreiber das schon irgendwie so ausgelegt wird, dass man zwangsweise angreifbar ist/wird. Wäre nun also die große Frage, in wie fern man sich nun Absichern kann/muss und vor allem, wie man das tut.

Oder ist am Ende des Tages ein deutscher Pool grundsätzlich ein Problem...
newbie
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Vermittlung und Eigenhandel
Bei dem Angebot regional gegliederter entgeltlicher Web-Verzeichnisse von Personen, die BTC in ihrem Wohnort zum Kauf oder Verkauf anbieten, handelt es sich um Anlage- und Abschlussvermittlung. Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen direkt in BTC umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. In der Vergangenheit war bei BTC-Plattformen die konkrete Funktionsweise oft nicht oder nicht deutlich beschrieben; allgemeine Geschäftsbedingungen gab es häufig ebenfalls nicht.

ok sind die Vermittlung und der Eigenhandel jetzt erlaubnispflichtig oder nicht?
legendary
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An AA rated Bandoneonista
Ich finde weiterhin recht interessant, welche Bedeutung diese Formulierung z.B. für Gruppenkäufe hier im Forum hat:

Quote
Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG.

Die Durchführung eines Gruppenkaufes von Mining-Hardware mit anschließendem Betrieb dieser Hardware und BTC-Ausschüttungen an die Shareholder könnte evtl. unter die Regelung in § 1 Absatz 1a Nr. 4 c) KWG fallen:

Quote
Anschaffen [= Mining] oder Veräußern von Finanzinstrumenten [= BTCs] für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere
sr. member
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ja, eigentlich bin ich auf die BaFin klarstellung durch den beitrag vom handelsblatt gestossen und hab dann auf der BaFin seite direkt nachgesehen.  Wink

https://bitcointalksearch.org/topic/m.4058574
Ach da kommt es her! Ich mag die Einstellung vom handelsblatt gegenüber BTC nicht, da kommt immer so Stuss dabei heraus, wie: "Bafin geißelt Bitcoins"  Roll Eyes

ist doch sehr ausgewogen beschrieben, freut mich.
Eben!



Zitat:
"Verantwortung der Nutzer
Jeder potenzielle Nutzer muss sich daher sorgfältig mit dem Netzwerk und seinen Möglichkeiten und Risiken befassen. Er selbst muss durch die Auswahl seiner Clients und die regelmäßige Teilnahme am Netzwerk Verantwortung übernehmen. Eine zentrale staatliche Aufsicht oder Regulierung gibt es nicht. Sie ist für das dezentrale Netzwerk nicht durchführbar."

Auch ein interessanter Punkt.
legendary
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In Satoshi I Trust
ist doch sehr ausgewogen beschrieben, freut mich.
legendary
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ja, eigentlich bin ich auf die BaFin klarstellung durch den beitrag vom handelsblatt gestossen und hab dann auf der BaFin seite direkt nachgesehen.  Wink

https://bitcointalksearch.org/topic/m.4058574
sr. member
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Gyrsur, hatte diese Infos im Thema "Post von der BaFin" gepostet, da es dort aber eigentlich um die BaFin-Geschichte von User Augalaxy07 geht und der Umfang der BaFin Veröffentlichung sehr groß ist, also ein extra Thema. Wink (Thanks to Gyrsur)

Es betrifft: Miner, Trader, Anbieter, Kunden usw...

...
Quote
BaFin: Erlaubnispflicht

Die bloße Nutzung von BTC als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld in gesetzlichen Währungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Anbieter kann seine Leistungen mit BTC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining der BTC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der Miner die BTC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf geschürfter oder erworbener BTC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.

Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft. Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.

Viel Spaß beim lesen und sachlichen diskutieren. Smiley

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