Wie schauts mit Cashcard anbieten wie PaySafe,
aber einlösen kann man die nur gegen BTC,
brauchts da auch irgendwas von der BaFiN?
Nein, hier werden dann ja nur Wertmarken/Gutscheine verkauft und als Zahlungsart wird Bitcoin verlangt.
Per Definition also ein einfacher Shop und das hat mit der BaFin nix zu tun.
Andersrum gehts aber nich (Bitcoins per PaysafeCard kaufen, das ist durch PaySafe verboten worden).
Hmm PaySafe gilt also nicht als Finanzinstrument? Wie wäre es dann wenn jemand (aus dem Ausland) Wertmarken/Gutscheine für Bitcoins verkauft?
...
Steht ja im Text der BaFin selbst:
Liegt bei BTC-Plattformen kein Finanzkommissionsgeschäft vor, so handelt es sich in aller Regel um den Betrieb eines multilateralen Handelssystems.
[...]
Multilaterale Handelssysteme sind daher insbesondere bei BTC-Plattformen anzunehmen, bei denen Anbieter BTC einstellen und eine Preisschwelle festlegen, ab der ein Handel abgewickelt werden soll, [...]
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 16 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) gelten Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen, nicht als Finanzdienstleistungsinstitute.
Wie gesagt muss man trotzdem ein paar Regeln einhalten, muss sich eine (kostenlose?) Erlaubnis holen und muss 50k Kapital haben. So lese ich es zumindest aus den Dokumenten der BaFin.
Imho, sagt die Bafin in deinem Zitat, dass "Betreiber organisierter Märkte" ala multilaterale Handelssysteme - und das sind keine Börsen mit Kundeneinlagen! - nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, wenn sie denn nicht doch noch nebenher, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen. Wer als Börse Kundeneinlagen verwaltet, fällt demnach nicht unter deine konstatierte Befreiung.
Hmm... irgendwie kommt mir der letzte BaFin Text in sich widersprüchlich vor
Hast du einen Link zum Gesetz in dem steht, dass die Aufbewahrung von EUR/BTC eine Finanzdienstleistung ist? Das steht im KWG so weit ich auf die schnelle sehe nämlich nicht drin...
Multilaterale Handelssysteme
[...]
[...] Die Interessen müssen nach dem Regelwerk durch Software oder Protokolle zum Vertragsabschluss zusammengeführt werden, ohne dass die Parteien im Einzelfall entscheiden können, ob sie ein BTC-Geschäft mit einem bestimmten Vertragspartner eingehen wollen.
Ich habe bitcoin.de noch nie benutzt, ich dachte aber hier kann man sich seinen Vertragspartner aussuchen. Wenn dem so ist, dann ist bitcoin.de KEIN multilaterales Handelssystem. Ein MLHS ohne Kundeneinlagen kann ich mir nur schwer vorstellen, wie sollte das denn aussehen?
1. Der Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäfts
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) definiert das Finanzkommissionsgeschäft als die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung. Der Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäfts ist demnach erfüllt, wenn:
Finanzinstrumente
im eigenen Namen
für fremde Rechnung
angeschafft und/oder veräußert werden.
Handelt eine Echtzeitbörse in eigenem Namen oder nicht?