Soweit die bestehende Gesetzgebung diese Schutzwirkung nicht erreicht, würde diese auch durch eine spezifische Regelung nur für Bitcoin sicherlich nicht erreicht.
Eine Begründung auf Basis des Jugendschutzes ist ebensowenig nachvollziehbar, da nicht zu erkennen ist, inwiefern der "Konsum" von Bitcoin die kindliche Entwicklung beeinträchtigen sollte.
- Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist unbeschränkt geschäftsfähig.
- Kinder und Jugendliche ab sieben Jahren können im Rahmen ihres Taschengeldes etwas kaufen.
- Bei Internet-Käufen müssen Eltern entweder zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.