- wir keinerlei Gebühren genommen haben
- wir auch mit Hilfe der Medienberichterstattung belegen konnten, dass es sich vordergründig um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt handelte (hatten den auch auf 'nem Hackathon und haben Krams dafür entwickelt) und der Automat ansonsten hauptsächlich zu Demonstrationszwecken aufgestellt war
- sich die Anzahl der Transaktionen in Grenzen hielt
- viele der Transaktionen meine eigenen waren (wenn Journalisten oder sonstwer das sehen wollten habe ich oft meine eigenen Bitcoins gegen mein eigenes Fiat getauscht).
- und das auch zeitlich begrenzt auf zwei Monate war.
Solange sich ein ATM in so einem Rahmen bewegt, darf man auch davon ausgehen, dass kein besonderes Interesse an einer Verfolgung besteht.
Insofern hätte ich auch keine Magenschmerzen, in vergleichbarer Art und Weise ab und an für kurze Zeiträume einen ATM irgendwo zu Testzwecken aufzustellen.
die wissen selbst nicht, ob und gegen welche Gesetze man verstösst, wenn man einen Automaten aufstellt. Eine klare Aussage, welche Lizenzen man bei welchen Rahmenbedingungen braucht, ist nicht wirklich zu kriegen. Ich glaube nicht, dass irgendeine Instanz in D aktuell eine Antwort hat, wenn man direkt fragt "Was brauche ich?". Die Vorgehensweise war eher "Nun erklär uns mal was das ist und was Du damit gemacht hast und dann schauen wir, ob das illegal war oder halt nicht!".
Wahrscheinlich hat man die Ermittlungen eher aus "Faulheit" eingestellt.
Für den Fall eines regelmäßigen, gewerbsmäßigen Betriebs mehrerer ATMs an verschiedenen Standorten wird sich dann schon irgendein Sachbearbeiter dazu herablassen, das in irgendeine Schublade einzuordnen, im Zweifelsfall wahrscheinlich in diejenige, die zunächst einmal die schärfsten Anforderungen hat. Lockern lässt sich das dann nachträglich immer noch.
Ich denke, es müsste sich einfach mal einer mit einem ATM hinstellen und ihn kommerziell betreiben und sehen, was passiert.
Das nenne ich mal die Wild-West-Herangehensweise.
Wäre sicherlich ein interessanter Ansatz, aber für einen Unternehmer, der sich damit eine Existenz aufbauen möchte, ist das wohl leider nicht akzeptabel. Für den Zweck würde ich zunächst einfach mal von der schlechtest möglichen juristischen Einordnung ausgehen.
D.h., für einen Bitcoin-ATM kommen im Prinzip Regelungen in Frage für:
- Geldautomaten
- Devisenhandel (wobei sich das nicht mit der momentanen Einordnung von Bitcoin decken würde)
- Handel mit Geldanlagen
- Geldtransfers (da Bitcoin nicht wirklich "abgehoben" wird, sondern an eine beliebige Adresse geschickt wird)
Erfüllt man die Voraussetzungen für alle oben genannten, kann man wahrscheinlich nicht viel falsch machen.
(Das wäre quasi "typisch Deutsch" im Vergleich zu "Wild-West")