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Topic: Bitcoins UNTER KURS zu verkaufen, 269EUR - nur heute und morgen (Read 1904 times)

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Danke an Aswan für seine Ausführungen. Du beeindruckst mich immer wieder Smiley

Nicht nur dich  Smiley
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@Wolke:

Inwiefern "guter" Kontakt ?
Der Verkäufer hat sich bis jetzt nicht
bei mir gemeldet...

@Coin-NRW:

Wie schaut's denn nun aus ?

Bitte mal auf meine PM reagieren...
Wenn kein SEPA, dann halt Bar,
allerdings irgendwo öffentlich,
auf Hälfte der Strecke...

MfG Tom

möp...vllt deshalb? https://bitcointalksearch.org/topic/m.11861692 

 Roll Eyes



Muss ich das verstehen ? ? ?

Wenn nicht SEPA, dann Treffen und Bar........

MfG Tom
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top ! Smiley, um einem theater im nachhinein aus dem weg zu gehen -> kann man es ja vorher absprechen...  Wink

Das kann man natürlich machen. Man kann z.B. vorher abmachen, dass auf der Quittung die vollständige Anschrift von B und A steht. Dafür kann es auch gute Gründe geben, z.B. weil das finanzamt eine Quittung ohne Anschrift bei diesem Beträge nicht anerkennt. Man kann sogar abmachen, dass jeder der Quittung noch ein Passbild anhängt wenn man das gerne möchte.
Wenn B dann nach der Transaktion (und eine Quittung darf immer erst danach ausgestellt werden, denn sie bestätigt ja dem Empfang) keine oder nur eine Quittung mit mindestanforderungen übergibt, kann man dagegen nicht viel machen. Durch letzteres würde er nichtmal gegen ein Gesetz verstoßen.

Natürlich ist das ein Extremfall und im Großen und Ganzen sollte an ja sowieso nur Geschäfte mit Personen machen, denen man Vertrauen kann.

habe die deutliche empfehlung erhalten, das name und adresse von beiden besser vorhanden sind...  Roll Eyes ganz davon ab, was das gesetz sagt....

Wer hat denn hier empfohlen? Wenn man etwas beim Finanzamt bzgl. Steuer geltend machen will, dann ist es natürlich sinnvoll wenn Name und Adresse vorhanden sind, sonst kann es sein, dass die das so garnicht akzeptieren.
Was das Gesetz sagt ist ja zunächst mal eindeutig. § 368 BGB sagt:
"Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen."

Bzgl. der Schriftform heißt es in § 126 Abs 1 BGB:

"Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Also Unterschrift, Leistung, Menge und Datum (Obwohl das Datum streng genommen garnicht erwähnt wird in diesen beiden Paragraphen). Geht man nur nach dem Gesetz muss der Vollständige Name also nicht mit drauf, nach der Rechtssprechung muss er das häufig aber doch. Deswegen kann ich mich bei Name ja oder nein auch nicht festlegne, wohl aber bei der Adresse, denn diese Steht weder im Gesetz, noch wird sie von gängeriger Rechtssprechung nach meinem Wissen gefordert.


aber hier drehts ja scheinbar schon einigen den magen um wenn sie nur "quittung" lesen ^^

Ja das kann schon gut sein. Wenn ich etwas Bar kaufe oder verkaufe, bei dem es vor ort möglich ist die Echtheit/Funktionsfähigkeit festzustellen, dann bin ich auch kein Freund von Quittungen (bei Privatverkauf natürlich). Das ändert aber halt nichts daran, dass auf verlangen eine Quittung auszustellen ist.
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eine quittung unterschreiben ?

 Huh  Huh  Huh

 Grin gibt halt so leute. hatte sogar schon fälle bei lb die zu nem treffen nen kaufvertrag fertiggemacht haben.



Ein Kauffertrag entsteht beim Erwerb immer. Aber mir ist schon klar was du meinst. Ein schriftlicher Kaufvertrag macht für die Käufer- bzw. Verkäuferseite evtl. Sinn wenn es um einen Nachweis beim Finanzamt geht. Ist vor dem Treffen ein Schriftlicher Kaufvertrag vereinbart, so ist das doch in ordnung. Wenn allerdings bereits ein Vertrag zustande kam (eine Seite hat ein Angebot gemacht und die andere hat es angenommen - geht auch online) und dieser beinhaltet, dass man sich irgendwo trifft um den deal abzuschließen z.B. vor Ort ggn Bargeld, so gibt es natürlich keine Pflicht für irgendeinen Beteiligten, einen WEITEREN Vertrag vor Ort zu unterzeichnen.

Womöglich möchte b aber nicht in Deiner Steuerklärung erwähnt werden, auch wenn b die Coins rechmämißig erworben hat....

Das wird er auch nicht unbedingt oder nicht unbedingt so, dass es sich zu seinem Nachteil auswirkt oder auswirken kann. Eine Quittung hat nur sehr geringe Mindestanforderungen. Nach § 368 BGB ist eine Quittung ein "schriftliches Empfangsbekenntnis".
Auf der Quittung muss also bestätigt werden, dass etwas empfangen wurde. Demnach muss dort die Art und Menge der Erhaltenen Leistung geilistet sein, sowie der Preis (Pro stück oder kumuliert). Da eine Quittung dem Schriftformgebot unterliegt muss noch Datum und Unterschrift dazu. Anhand der Unterschrift ist häufig der Name garnicht zu erkennen, aber das ist für die Schriftform nicht relevant.
Ob der Name mit drauf gehört, darüber lässt sich streiten. Das Gesetz sagt davon nichts, die Rechtssprechung teils schon.
Egal ob nun aber der Name eine Pflichtangabe auf der Quittung ist oder nicht - die Adresse muss in keinem fall verpflichtend angegeben werden - und natürlich auch keine weiteren Angaben. Ob das Finanzamt sowas nun anerkennt oder nicht, kann dem Ausstellungspflichtigen egal sein - er kommt seiner Quittungspflicht so jedenfalls nach.


wenn b nicht in der den belegen von a auftauchen möchte ist das sein gutes recht....  dann platzt der deal und gut...  Roll Eyes

So kann man das meiner Meinung nach auf keinen Fall sagen. Eine Quittung ist ein Empfangsbekenntnis und damit, anders als eine Rechnung, immer erst nach bzw. frühestens bei Empfang der Leistung auszustellen. Wird oder wurde die ware aber bereits erhalten, so existiert bereits ein Kaufvertrag (man wurde sich über den Kaufpreis etc. einig, beschloss die Transaktion durchzuführen). Dieser Vertrag ist voraussetzung für das Eintreten der Quittungpflicht (was sollte man sonst auch bei der Menge und dem Preis hinschreiben, und welchen Empfang sollte man sonst bestätigen).
Wenn B also seiner Quittungspflicht nicht nachkommt, so kann der Deal garnichtmehr platzen, da die Pflicht zur Ausstellung einer Quittung in dieser Sache erst dadurch zustande kommt, dass der Deal stattfand. Sollte B sich dann weiterhin weigern, bleibt A nurnoch die Leistungsklage gegen B und/oder evtl. Schadensersatzansprüche, falls ihm dadurch ein Schaden entsteht UND er diesen nachweisen kann.

Wenn B allerdings seiner Quittungspflicht nachkommt, reicht es natürlich, wenn er darin die gesetzlichen Mindestangaben macht, die ich oben bereits genannt habe. Hier möchte ich nochmal anmerken, dass das Gesetz zwar nicht zwingend vorschreibt, dass der Name auf die Quittung muss, die Rechtssprechung das aber häufig schon so sieht - in keinem Fall muss aber die Adresse (oder ein Forenname) auf die Quittung.



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Da eine Quittung dem Schriftformgebot unterliegt muss noch Datum und Unterschrift dazu. Anhand der Unterschrift ist häufig der Name garnicht zu erkennen, aber das ist für die Schriftform nicht relevant.
Ob der Name mit drauf gehört, darüber lässt sich streiten. Das Gesetz sagt davon nichts, die Rechtssprechung teils schon.
Egal ob nun aber der Name eine Pflichtangabe auf der Quittung ist oder nicht - die Adresse muss in keinem fall verpflichtend angegeben werden - und natürlich auch keine weiteren Angaben. Ob das Finanzamt sowas

habe die deutliche empfehlung erhalten, das name und adresse von beiden besser vorhanden sind...  Roll Eyes ganz davon ab, was das gesetz sagt....
aber hier drehts ja scheinbar schon einigen den magen um wenn sie nur "quittung" lesen ^^
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eine quittung unterschreiben ?

 Huh  Huh  Huh

 Grin gibt halt so leute. hatte sogar schon fälle bei lb die zu nem treffen nen kaufvertrag fertiggemacht haben.



Ein Kauffertrag entsteht beim Erwerb immer. Aber mir ist schon klar was du meinst. Ein schriftlicher Kaufvertrag macht für die Käufer- bzw. Verkäuferseite evtl. Sinn wenn es um einen Nachweis beim Finanzamt geht. Ist vor dem Treffen ein Schriftlicher Kaufvertrag vereinbart, so ist das doch in ordnung. Wenn allerdings bereits ein Vertrag zustande kam (eine Seite hat ein Angebot gemacht und die andere hat es angenommen - geht auch online) und dieser beinhaltet, dass man sich irgendwo trifft um den deal abzuschließen z.B. vor Ort ggn Bargeld, so gibt es natürlich keine Pflicht für irgendeinen Beteiligten, einen WEITEREN Vertrag vor Ort zu unterzeichnen.

Womöglich möchte b aber nicht in Deiner Steuerklärung erwähnt werden, auch wenn b die Coins rechmämißig erworben hat....

Das wird er auch nicht unbedingt oder nicht unbedingt so, dass es sich zu seinem Nachteil auswirkt oder auswirken kann. Eine Quittung hat nur sehr geringe Mindestanforderungen. Nach § 368 BGB ist eine Quittung ein "schriftliches Empfangsbekenntnis".
Auf der Quittung muss also bestätigt werden, dass etwas empfangen wurde. Demnach muss dort die Art und Menge der Erhaltenen Leistung geilistet sein, sowie der Preis (Pro stück oder kumuliert). Da eine Quittung dem Schriftformgebot unterliegt muss noch Datum und Unterschrift dazu. Anhand der Unterschrift ist häufig der Name garnicht zu erkennen, aber das ist für die Schriftform nicht relevant.
Ob der Name mit drauf gehört, darüber lässt sich streiten. Das Gesetz sagt davon nichts, die Rechtssprechung teils schon.
Egal ob nun aber der Name eine Pflichtangabe auf der Quittung ist oder nicht - die Adresse muss in keinem fall verpflichtend angegeben werden - und natürlich auch keine weiteren Angaben. Ob das Finanzamt sowas nun anerkennt oder nicht, kann dem Ausstellungspflichtigen egal sein - er kommt seiner Quittungspflicht so jedenfalls nach.


wenn b nicht in der den belegen von a auftauchen möchte ist das sein gutes recht....  dann platzt der deal und gut...  Roll Eyes

So kann man das meiner Meinung nach auf keinen Fall sagen. Eine Quittung ist ein Empfangsbekenntnis und damit, anders als eine Rechnung, immer erst nach bzw. frühestens bei Empfang der Leistung auszustellen. Wird oder wurde die ware aber bereits erhalten, so existiert bereits ein Kaufvertrag (man wurde sich über den Kaufpreis etc. einig, beschloss die Transaktion durchzuführen). Dieser Vertrag ist voraussetzung für das Eintreten der Quittungpflicht (was sollte man sonst auch bei der Menge und dem Preis hinschreiben, und welchen Empfang sollte man sonst bestätigen).
Wenn B also seiner Quittungspflicht nicht nachkommt, so kann der Deal garnichtmehr platzen, da die Pflicht zur Ausstellung einer Quittung in dieser Sache erst dadurch zustande kommt, dass der Deal stattfand. Sollte B sich dann weiterhin weigern, bleibt A nurnoch die Leistungsklage gegen B und/oder evtl. Schadensersatzansprüche, falls ihm dadurch ein Schaden entsteht UND er diesen nachweisen kann.

Wenn B allerdings seiner Quittungspflicht nachkommt, reicht es natürlich, wenn er darin die gesetzlichen Mindestangaben macht, die ich oben bereits genannt habe. Hier möchte ich nochmal anmerken, dass das Gesetz zwar nicht zwingend vorschreibt, dass der Name auf die Quittung muss, die Rechtssprechung das aber häufig schon so sieht - in keinem Fall muss aber die Adresse (oder ein Forenname) auf die Quittung.

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Inwiefern "guter" Kontakt ?
Der Verkäufer hat sich bis jetzt nicht
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@Coin-NRW:

Wie schaut's denn nun aus ?

Bitte mal auf meine PM reagieren...
Wenn kein SEPA, dann halt Bar,
allerdings irgendwo öffentlich,
auf Hälfte der Strecke...

MfG Tom

möp...vllt deshalb? https://bitcointalksearch.org/topic/m.11861692 

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MfG Tom

haben ein paar pm, ausgetauscht.... alles wie es sein soll... deswegen guter kontakt...  Wink
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Der Verkäufer hat sich bis jetzt nicht
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Wie schaut's denn nun aus ?

Bitte mal auf meine PM reagieren...
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tut doch hier mal nicht so... als ob ein f2f trade mit belegen ein weltuntergang ist... das geht meilenweit an der realität vorbei...

ich glaube bisher gabs bei mir nur 3 geplatzte trades.... weil b "angst" vor was auch immer hatte.... oder halt was nicht stimmte...


Ich glaube beim aktuellen Kurs muss das Angebot nochmal überarbeitet werden...

oha... ajup...
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eine quittung unterschreiben ?

 Huh  Huh  Huh

eine quittung unterschreiben ?

 Huh  Huh  Huh

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leute... das ist im täglichen leben etwas ganz normales, nur weil es hierbei um btc geht ändert das rein garnix....
das ganze hat seine gründe wenn man alles ehrlich versteuert.... frag mal den steuerberater oder das fa...  Wink

btw:
wer sauber ist und wenn die btc aus ehrlichen quellen kommen, wo ist das problem ?

bisher haben nur sehr wenige den deal wegen einer quittung platzen lassen.... cool down...  Wink

~
hier mal nen beispiel:
a kauft 10 btc von b zum preis von 269€... ohne belege oder nachweise....
a verkauft diese 10 btc 5 monate später zum preis von 279€
a meint nun einen gewinn von 100€ gemacht zu haben...

a ist ehrlich und möchte die 100€ versteuern.... nun fordert aber das fa einen beleg über den kauf an... diesen hat a aber nicht...
und das könnte jetzt recht teuer werden.... z.b. dann wenn das fa davon ausgeht das a diese für 0 bekommen hat und nun einen gewinn von 2790 zu versteuern ist... einen beleg gibt es ja nicht... über sinn und unsinn lässt sich sicher streiten, aber wenn es auch nur die möglichkeit gibt... das diese situation eintreten kann... naja....

*
das ist keine rechtsberatung, steuerberatung oder ähnliches... und soll nur mal ein beispiel sein und ggf. zum grübeln anregen...
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 Huh  Huh  Huh

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eine quittung unterschreiben ?

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jetzt mal eine OT frage, LBC "blockt" mich zwar, aber ich kann denoch darüber traden auch wenn meine ads mit lokalisierung in deutschland liegen!? Dann ändert sich ja quasi nix an der nutzung. oder verstehe/sehe ich das falsch??
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pm

EDIT:
kontakt gut, will aber keine quittung über den deal unterschreiben.... von daher bin ich raus... für mich ohne nicht tragbar...
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Den LBC Angeboten nach nur Bar.
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nur bar oder auch sepa ?
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Dann nehme ich mal 15 BTC a 269 = 4035€

Du gehst "first"  Grin Grin Grin

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Hallo,

habe dringend Bitcoins zu verkaufen.

Verkaufe fuer 269 EUR/BTC.
Mindestens 2000 EUR, maximal 4000 EUR
Bin in der naehe von Münster.

Mein Localbicoinsprofil (100%, 100+): https://localbitcoins.com/accounts/profile/xylencoin/


ANGEBOT GILT NUR HEUTE UND MORGEN!


Lg Smiley
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