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Topic: Deutscher Mining Pool - weitere Entwickler gesucht (Read 1109 times)

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Gebe dir in allen Punkten recht.

Will ich aber die Kosten eines Geschäfts absetzten, dann muss man zumindest eine EÜR führen, was
dann aber so aussehen kann.

1. Variante:
-------------------------------------------------------------------------------------
Ausgaben            |              Einnahmen          |  kumm. (xx)

Miner1       10.000 |                                       | (-10.000)
Strom            500 |                                        | (-10.500)
Mitarbeiter   2.500 |                                        | (-13.000)
                            |  Verkauf der BTC   8000 von Miner1 (Steuerfrei ?) Ich denke nein! (-5.000)
                            |  Verkauf Miner1   15000   | (+10.000)
----------------------------------------------------
Summen:
                13.000 |    23.000

Gewinn:   10.000

2. Variante:
-------------------------------------------------------------------------------------
Ausgaben            |              Einnahmen

Miner1       10.000 |
Strom            500 |
Mitarbeiter   2.500 |
                            |  
                            |  Verkauf Miner1   15.000
Miner2         8.000 | Verkauf der BTC   8.000 von Miner1
bezahlt mit BTC     |
Strom          1.000 |
Mitarbeiter   2.500 |   Verkauf der BTC 12.000 von Miner2
                            |   Verkauf Miner2    8.000

Miner3  15.000      |  usw.
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Was die von der FAZ schreiben, ist meiner persönlichen Meinung Quatsch.

Es gibt auch andere Positionen, korrekt:

So bald ich einen Gewinn erziehle ist dieser doch zu versteueren. Einfachste Sache, rufe beim Finazamt, sage denen du hättest mit XY einen Gewinn gemacht, dann werden die mit Sicherheit nicht sagen, das dieser bei deiner Steuererklärung untergehen darf.

Jetzt muss man es nur noch schaffen, mit BTC-Mining einen BTC-Gewinn zu erzielen. Da mir dieses Kunststück bislang nicht gelungen ist, brauche ich mich praktisch mit der Frage nicht rumzuschlagen. Smiley
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BAFIN Suche nach Bitcoin

Ab Seite 22 - Studie der EZB über Bitcoins


Frank Schäffler (FDP) Bitcoin Frage an den Bundestag (Seite 25)

Quote
Wie werden die Schöpfung von (das so genannte
Schürfen) bzw. Transaktionen in so genannten
Bitcoins (Überlassen von Bitcoins als
Gegenleistung einerseits beim Erwerb von Gütern
und andererseits auf Bitcoin-Tauschbörsen
gegen Euro) steuerlich behandelt, und sieht
sich die Bundesregierung in der Lage, die geschuldeten
Steuerforderungen vor dem Hintergrund
der Anonymität von Transaktionen mit
bzw. der Schöpfung von Bitcoins faktisch
durchzusetzen?

Antwort:

Quote
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk
vom 20. Juni 2013
Die Nutzung von Bitcoins als Zahlungsmittel hat grundsätzlich keinen
Einfluss auf die steuerliche Bewertung der damit vollzogenen
Geschäfte oder Transaktionen. Das gilt für direkte und indirekte
Steuern gleichermaßen. Wenn die Transaktionen erwerbswirtschaftlich
erfolgen und einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes
zuzuordnen sind, führen sie zu einkommensteuerpflichtigen
Einkünften. Das können Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
oder Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG)
sein. Mit Bitcoins können aber auch private Veräußerungsgeschäfte
nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG getätigt werden.
In Bezug auf die Durchsetzung von Steueransprüchen aus der Verwendung
von Bitcoins sind die Anonymität und Abwicklung der
Transaktionen über das Internet kein neuartiges Problem. Der Austausch
von Gütern oder Wertpapieren kann auch auf anderem Wege
anonym vollzogen werden. Die zunehmende Abwicklung von Geschäften
über das Internet hat die Finanzverwaltung im Übrigen
frühzeitig erkannt. Das Bundeszentralamt für Steuern wurde deshalb
vor geraumer Zeit beauftragt, die Landesfinanzbehörden bei der
Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels zu unterstützen, indem
es das elektronische Dienstleistungsangebot beobachtet (§ 5 Absatz
1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes).

Weiter Frage:

http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/10/2013_09_27-Antwort-Koschyk-Steuern-und-Wahlfreiheit.pdf
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http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html

Ausschnitt:
Quote
Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft. Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.

Jetzt wird es kompliziert, ab wieviel Terra Hash, Mega Hash oder Giga Hash spricht man denn von "BESONDERER BEITRAG", dass
könnte schon beim Anbieten eines Pools der Fall sein. Steht ja auch ganz klar hier.

Also ab nach Holland? Nein! Dann bleibt nichts anderes übrig als eine Erlaubnis einzuholen.

Ausschnitt:
Quote
Die Erlaubnispflicht ist insgesamt eine rechtlich komplexe Frage. Potenzielle Anbieter sollten daher frühzeitig eine Beurteilung der BaFin zu ihrer geplanten Geschäftstätigkeit einholen, um zu klären, ob diese der Aufsicht unterliegt.


http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Zulassung/zulassung_node.html

Ausschnitt:
Quote
Bei Neugründung eines Instituts ist - je nach Art der angestrebten Geschäfte - eine Mindest-Anfangskapitalausstattung nachzuweisen. Bei Wertpapierhandelsbanken etwa liegt das erforderliche Anfangskapital bei mindestens 730.000 Euro, bei Einlagenkreditinstituten sogar bei mindestens fünf Millionen Euro.

OK!

1. Frage: Welcher Investor kann uns das Startkapital zur Verfügung stellen?

Ausschnitt:
Quote
Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern sowie Betreibern multilateraler Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, muss ein Betrag von mindestens 50.000 Euro zur Verfügung stehen.

Das bekommen wir schon hin GmbH mit 50.000 Euro Startkapital.

Ausschnitt:
Quote
Außerdem muss der Erlaubnisantrag einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art des geplanten Geschäfts, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen. Die BaFin prüft dabei, ob der Antragsteller bereit und in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können.

Wird zwar ein hartes Stück Arbeit, doch auch dass sollte gelingen, wir wissen ja was wir wollen.

Es ist also jeder Geschäftsmann willkommen, der bereit ist in die neue Organisation min. 25T Euro zu investieren.
Vorzugsweise Raum Frankfurt.
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http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html

Ausschnitt:
Quote
Erlaubnispflicht

Die bloße Nutzung von BTC als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld in gesetzlichen Währungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Anbieter kann seine Leistungen mit BTC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining der BTC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der Miner die BTC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf geschürfter oder erworbener BTC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.

Das heißt für mich, dass ich ab sofort in Ebay meine Bitcoin Wallet angeben kann und Zahlungen in BTC für meine Waren und Dienstleistungen
nehmen darf. ODER?!
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Folgt man der FAZ, ist BTC-Mining steuerlich irrelevant:


Was die von der FAZ schreiben, ist meiner persönlichen Meinung Quatsch. So bald ich einen Gewinn erziehle
ist dieser doch zu versteueren. Einfachste Sache, rufe beim Finazamt, sage denen du hättest mit XY einen Gewinn
gemacht, dann werden die mit Sicherheit nicht sagen, das dieser bei deiner Steuererklärung untergehen darf.
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Folgt man der FAZ, ist BTC-Mining steuerlich irrelevant:

Unter einer Anschaffung wird der entgeltliche Erwerb der Bitcoins von einem Dritten verstanden. Sie liegt dann vor, wenn Bitcoins mit Euro oder durch den Verkauf von Kapitalanlagen (oder anderer Gegenstände) erworben werden. Demgegenüber dürfte keine Anschaffung vorliegen, wenn die Bitcoins durch „Mining“ entstanden sind. Dabei werden durch Einsatz einer Software auf dem Computer neue Bitcoins erzeugt.

Die Voraussetzungen für eine Anschaffung gelten spiegelbildlich für die Veräußerung. Liegen für einen Bitcoin nicht sowohl die steuerlichen Voraussetzungen der Anschaffung als auch der Veräußerung vor, so ist ein Gewinn nicht steuerpflichtig. Auf die Frist kommt es dann nicht an. Dies bedeutet, dass der Gewinn aus Bitcoins, die durch Mining entstanden sind, auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig ist.

Allerdings ist es wohl eh so, dass das "Mining" in einem Pool kein eigenes Mining darstellt, sondern die Zurverfügungstellung von Rechenleistung, die der Poolbetreiber zum Mining nutzt. Nimmt man beides zusammen, sehe ich keinen Grund, die oben beschriebene Konzeption irgendwie sinnvoll zu finden.
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Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. [...] Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html
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Wir werden mit ca. 35 Th/s selbst in den Pool hinein minen.

Sollte reichen für den Anfang.

Hier unsere Kontaktdaten:

Zwilla Research e.K.
Flatenstrasse 3
68623 Lampertheim

Email: info at zwilla punkt de
Telefon: +49 6241 5063185

UstId: DE272853719
Finanzamt Bensheim

Handelsregister: Darmstadt HRA 85045

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Hallo Zusammen,

wir wollen einen ersten deutschen Mining Pool betreiben, der folgende Kriterien erfüllen soll:

1. Mining an diesem Pool nur für Personen aus dem EU Raum. Nur für Unternehmer! Keine Privatleute!
    Post-Ident etc.

2. Kontenführung für deutsche Buchhaltung, Export Möglichkeit in gängigem Format zum Import in Buchhaltung

3. Prüfoberfläche für Finanzbehörden.

4. Sicherheitsmechanismen der neusten Art für Mining, Administration, DDOS Schutz etc.

5. 100 % tranparentes und für jeden nachvollziehbares System, was die Generierung von Blöcken angeht.

6. Charts etc. was so gängig und gewünscht ist.

7. Umfragensystem, FAQ, Chat

8. Email Benachrichtigungen, für Auszahlung, Probleme, etc.

9. Verteilung der Arbeit auf mehrere Server

10. Einfaches Webfrontend

11. API

12. usw. nice to have

13. Datensicherung

14. TQM-Handbuch, Zertifizierung

15. Monatliche offizielle Auswertung über Mining-Ergebnisse
      Geräte-Typ / Name - Worker
      Geschätzter Stromverbrauch
      Bitcoins je Worker / Gesamt
      etc.

17. Pool: Es soll möglich sein in den hauseigenen Pool hinein zu minen, wie aber auch in einen eigenen wenn die Leistung
              passt. Oder aber auch dass sich mehrere Kunden zusammen schließen und in eine eigene Wallet hinein minen


Problem:

Wir als deutsche Unternehmer, stehen im Zugzwang unsere Produktionsergebnisse (Bitcoin Produktion)
so aufzulisten, dass diese zu 100% nachvollziebar sind. Wer will schon ein Geschäft aufbauen um dann
vom Finanzamt böse Briefe zu bekommen, oder im schlimmsten Fall Beschlagnahmung der gesamten eigenen
Infrastuktur.

Ich möchte schlicht weg ein sauberes System zur Verfügung stellen welches uns ermöglicht ein ehrliches
steuerzahlendes Geschäft aufzubauen.

Dies ist nur ein erster Ansatz einer Geschäftsidee, welches gerne auch als gemeinschafts Projekt aufgebaut werden
kann. Gründung einer Beteiigungsfirma what ever.

Benötigt werden:

Entwickler
Webdesigner
Steuerberater
Rechtsanwälte
Kontakte zu Finanzinstituten
etc.


Wer es noch nicht gemerkt hat dass es bei KNCMINER weitere
Neptune zum Verkauf anstehen.

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