BGB schreibt eine gewisse Form vor.
Nein.
Das BGB regelt Verträge, grundsätzlich gilt aber die Vertragsfreiheit, wobei eine Form nicht vorgegeben ist.
Ausnahmen gelten für bestimmte Rechtsgeschäfte, aber dazu gehören Internet-Verkäufe auf Ebay sicherlich nicht.
Und da sind Name und Anschrift des Käufers bzw verkäufers zwingend erforderlich.
Nein.
Name und Anschrift sind Anforderungen des Gesetzgebers im Steuerrecht.
Für den Vorsteuervorabzug sind z.B. die sog. "Pflichtangaben" erforderlich, ab einem Rechnungsbetrag zusätzlich Name und Anschrift des Käufers.
Zu den allgemeinen Verbraucherrechten gehören u.a. auch bestimmte Pflichtangaben im Rahmen der Vertragsanbahnung, das ist in diesem Fall aber im Zweifelsfall Sache des Vermittlers (Ebay).
Ebay prüft das durch gewisse Massnahmen um anonyme Konten zu unterbinden. Indem du diese Massnahmen an ihren Schwachstellen umgehst, wozu du extra Aufwand hast und es somit bewusst machst, verstösst du gegen das BGB.
Nein.
Man verstößt nicht gegen das BGB, sondern gegen die vertraglichen Vereinbarungen mit Ebay.
Das ist erstmal nicht strafbewehrt.
Nein.
Das ist überhaupt nicht strafbewehrt, wie sollte es das auch sein?
Und wenn du glaubwürdig darlegen kannst, das dir das tracking ein Dorn im Auge ist und du deswegen aus etwas überzogenen Datenschutzvorstellungen, dich anonymisierst, wird ein Richter das nicht negativ bewerten.
Nein.
Der Richter wird im Falle einer Klage von Ebay einfach nur überprüfen, ob du deine Kardinalpflichten aus deinem Vertrag mit Ebay eingehalten hast.
Das hast du nicht, da kannst du dich auch mit der Ausrede "Datenschutz" nicht beim Richter entschuldigen.
Da so eine glaubwürdige Darlegung relativ trivial ist, solange keine anderen Indizien dazu kommen, wird es auch nicht vom Staatsanwalt verfolgt.
Nein.
Es wird so oder so nicht vom Staatsanwalt verfolgt.
Das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Ebay und dem Inhaber des Verkäufer-Accounts.
Es ist kein Offizialdelikt, er muss es eh nur verfolgen, wenn es jemand anzeigt.
Nein.
Es ist überhaupt kein Delikt, auch kein Antragsdelikt.
Aber kommen Indizien dazu, die vermuten lassen, das man eine Straftat vorhat, sieht das anders aus.
Nein.
Nochmal: die Vorbereitung einer Straftat ist in Deutschland selbst nicht strafbar, sofern die Straftat nicht ausgeführt wird.
Von bestimmten Ausnahmen (Terroristischer Anschlag, Sabotage etc.) mal abgesehen.