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Topic: Fast IPTV Watch 400 Tv Channels (Read 1958 times)

qwk
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Shitcoin Minimalist
March 18, 2016, 06:03:16 AM
#12
Das ist das Urteil im Zusammenhang mit dem damaligen kino.to. Auf genau das beziehe ich mich ja.

Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt, begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.
Und genau das ist umstritten. Es gibt dazu nach meinem Kenntnisstand keine endgültige Rechtsprechung, zumindest gab es sie noch Ende 2015 eindeutig nicht. Wie ich weiter oben ausführlich erklärt habe, ist genau dieses "im Cache" das Problem.
Wie es ein befreundeter Jurist einmal ausgedrückt hat "es gibt einen Unterschied, ob ich eine Kopie erstelle, oder im unvermeidlichen Beisein einer technisch bedingten Kopie einen Stream betrachte".
Wäre ein "im unvermeidlichen Beisein von" nämlich strafbar, würde das unangenehme Präzedenzen für allerlei andere Causae mit sich bringen Roll Eyes
hero member
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March 18, 2016, 05:36:53 AM
#11

Da kann man mal sehen, in welchem Land wir leben.

Der Staat als Instrument der Mächtigen will und wird per Gesetz den Bürger gläsern machen, abspeichern und zu seinen Ungunsten bevormunden.
Der Bürger hingegen kommt für seinen Cache beim Streaming für 3 Jahre in den Bau und ist danach verschuldet  Grin

Sehr überspitzt, na und!
sr. member
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March 17, 2016, 02:34:55 PM
#10
Kannst du so oft wiederholen wie du willst, siehe:
http://m.chip.de/news/Kino.to-Urteil-Ansehen-illegaler-Streams-ist-strafbar_53541633.html

Hängt u. A. damit zusammen:
Durch die Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren eindeutig geklärt, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden dürfen. Dies ist auch im Gesetz festgeschrieben, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt, begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.
qwk
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Shitcoin Minimalist
March 17, 2016, 10:48:05 AM
#9
Wenn offensichtlich ist, dass das Angebot nicht legal sein kann, macht sich auch der Konsument strafbar!
Nein. Genausowenig wie es einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt, gibt es umgekehrt eine Strafbarkeit alleine aus der Inkaufnahme der Schwarzkopie.
Ich weiß, die Rechteinhaber hören das nicht gern und versuchen mit allen Mitteln* dafür zu sorgen, dass die breite Öffentlichkeit den Eindruck hat, man hätte "Strafen" zu befürchten, wenn man "Raubkopien" guckt. Aber noch gilt hier in Deutschland das eherne rechtsstaatliche Grundprinzip: erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist. Und ein Verbot des Konsums von illegalen Streams lässt sich beim besten Willen aus keinem derzeit in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetz herleiten. Aus genau diesem Grund versuchen die Rechteinhaber, aus der Kopie, also dem Zwischenspeichern im Cache während des Streamens eine unerlaubte Vervielfältigung abzuleiten. Das ist natürlich technisch gesehen irgendwie nicht ganz von der Hand zu weisen, aber eben auch nicht ganz richtig und wird folgerichtig von den Gerichten mal so, mal so beurteilt.

Um es nochmal deutlich zu sagen: das Ansehen von illegalen Streams ist eindeutig nicht illegal.
Das Vervielfältigen des Streams ist es möglicherweise. Und während des Streams stellt der Computer nunmal notwendigerweise technisch bedingt eine Teilkopie her.
Strafbar ist aber auch das nicht wirklich, bzw. es wird nicht verfolgt.
Die Rechteinhaber wurden nach meinem Wissen in bisher jedem einzelnen Fall auf den privaten Klageweg verwiesen.

* inklusive Pflichtwerbung am Anfang von Kinofilmen und DVDs, die mich als ehrlichen Käufer davor warnt, ja kein "Raubkopierer" zu werden, eine der größten Unverschämtheiten, die ich als mündiger Bürger regelmäßig über mich ergehen lassen muss! Angry
legendary
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March 17, 2016, 04:36:25 AM
#8
watching, vermutlich als chinglish watch geschrieben.
legendary
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March 17, 2016, 03:59:43 AM
#7
Europäische Gericht hat sich auf den Verkauf oder die Uhr nicht ausgeschlossen , nur eine Aussage über die Herstellung

Mal am Rande, was meint Google/Bing Translate mit "Uhr"?
Ich steh vermutlich gerade auf dem Schlauch.
sr. member
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March 16, 2016, 03:26:03 PM
#6
Wenn offensichtlich ist, dass das Angebot nicht legal sein kann, macht sich auch der Konsument strafbar!
sr. member
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March 16, 2016, 12:46:44 PM
#5
Jeder, der das nutzt, macht sich strafbar!
Die Zahlungen sind möglich mit bitcoin !
Ach was Grin
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March 16, 2016, 12:32:24 PM
#4
Jeder, der das nutzt, macht sich strafbar!

mein Freund ist nicht strafbar, wenn Sie schauen oder verwendet , ist es strafbar ist nur, wenn man es selbst machen , und Endbenutzer sieht nur .

Europäische Gericht hat sich auf den Verkauf oder die Uhr nicht ausgeschlossen , nur eine Aussage über die Herstellung

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Die Zahlungen sind möglich mit bitcoin !
qwk
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Shitcoin Minimalist
March 16, 2016, 10:02:45 AM
#3
Jeder, der das nutzt, macht sich strafbar!
Zunächst einmal ist das insofern eine Unterstellung, weil du ja nicht weißt, ob es sich da um ein legales oder "illegales" Angebot handelt. Aber ich denke, man darf davon ausgehen, dass eher letzteres zutrifft Wink

Aber: in Deutschland ist der Betreiber zivilrechtlich haftbar und macht sich möglicherweise strafbar, der Nutzer aber eher nicht.
Das kommt im Wesentlichen auf die technische Umsetzung des ganzen an. Handelt es sich um Cardsharing, also das Umgehen von technischen Sperren mittels geeigneter Soft- und oder Hardware, kann hier auch der Nutzer wegen Computerbetrug dran sein.
Streamt aber der Anbieter den Inhalt über das Netz an den Anwender, kann dem Anwender (vermutlich) nichts angelastet werden. Der Anbieter macht sich in diesem Fall natürlich trotzdem (genauer: sogar noch mehr) strafbar.
sr. member
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March 16, 2016, 09:38:58 AM
#2
Jeder, der das nutzt, macht sich strafbar!
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March 16, 2016, 08:32:53 AM
#1
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