Im Wortlaut schreibt das BGB in §312a (4) vor:
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(Zu 2) Es darf mit Nichtwissen bestritten werden, dass die durch einen Expresskauf auf Bitcoin.de enstehenden Kosten bei der Fidorbank in geforderter Höhe entstehen. Sofern ich für 10.000 Euro kaufe, würde die Fidorbank 50 Euro, in Worten FÜNFZIG für eine Umbuchung von einem Fidorbankkonto zu einem anderen von mir kassieren wollen.
Obiges Gesetz zielt zwar primär auf Händler ab, aber auch für Banken gibt es ähnliche Auflagen, die bei gerichtlicher Prüfung vermutlich auf diese E-Mail-Überweisungen angewendet werden können. Aber wenn man sich den neuen § 270a BGB betrachtet, denke ich schon, dass dieser auch hier angewendet werden kann.
Im Wortlaut schreibt der neue § 270a BGB ab 13.1.2018 vor: