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Topic: Frage zu § 31 EStG - Österreich (Read 532 times)

sr. member
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June 03, 2017, 02:46:54 AM
#2
Hallo!

Ich habe eine Frage zu § 31 EStG:

Quote
(1) Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.

(3) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.

(4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

Folgender Ablauf:


01.03.2017:
Kauf von 0,5 BTC um 1000€
02.03.2017: Bitcoins haben noch den selben Wert. Tausch gegen AltcoinsXY im Wert von 0,5 BTC
15.03.2017: AltcoinsXY sind mittlerweile 0,75 BTC (1500€) Wert. Tausch von AltcoinsXY in BTC und anschließend Tausch in Altcoins123
20.03.2017: Altcoins123 verlieren 2/3 an Wert. Die restlichen 500 € werden wieder in BTC umgewandelt und ausgezahlt

Bedeutet § 31 EStG Abs. 4 , dass ich für den Gewinn mit AltcoinsXY trotzdem Steuern zahlen muss, obwohl ich in Summe einen Verlust gemacht habe? Das wäre nämlich ziemlich heftig.
Das ist einmal eine konkrete, gut durchstrukturierte Anfrage!

Beim dem von Dir zitierten Gesetztetext ist eine für Tauschvorgänge auf EStG § 6 Z 14 verwiesen, und das ist der Schlüssel zur Antwort:

EStG § 6 Z 14a: Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.

Das bedeutet für den 02.03.2017:

Hier veräußerst (=verkaufst) du BTC, die BTC sind also das hingegebene Wirtschaftsgut. Der gemeine Wert der BTC wären Anzahl*Marktpreis der BTC an einer beliebigen Exchange. Da sich der Preis seit dem Kauf nicht geändert hat, ist der Gewinn 0. Die BTC Position ist dadurch vollkommen geschlossen, mit einem Gewinn von 0 EUR.
Und Du kaufst AltcoinsXY, die Anschaffungskosten sind genau das, was Du für die BTC bekommen hast: 1000 EUR.

Das bedeutet für den 15.03.2017:

Hier veräußerst (=verkaufst) du AltcoinsXY, die AltcoinsXY sind also das hingegebene Wirtschaftsgut. Der gemeine Wert der AltcoinsXY wären Anzahl*Preis der AltcoinsXY * Preis der BTC. Um Beispiel ist das Ergebnis der Rechnung 1500. Die AltcoinsXY Position ist dadurch vollkommen geschlossen, mit einem Gewinn von 500 EUR.
Und Du kaufst Altcoins123 , die Anschaffungskosten sind genau das, was Du für die AltcoinsXY bekommen hast: 1500 EUR.

Das bedeutet für den 20.03.2017:

Hier veräußerst (=verkaufst) du Altcoins123, die Altcoins123 sind also das hingegebene Wirtschaftsgut. Der gemeine Wert der Altcoins123 wären Anzahl*Preis der Altcoins123 * Preis der BTC. Sollte die Transaktion  Um Beispiel ist das Ergebnis der Rechnung 500. Die Altcoins123 Polstion ist dadurch vollkommen geschlossen, mit einem Verlust von 1000 EUR.

Und Du kaufst BTC, die Anschaffungskosten sind genau das, was Du für die Altcoins123 bekommen hast: 500 EUR.

Jetzt kommt noch der Umtausch in EUR, der erzeugt im Beispiel keinen Gewinn / Verlust, deswegen spare ich uns die langwierige Ausführung.

Selbstverständlich brauchst Du für alle diese Transaktionen einen Beleg, eine exportiertes und dauerhaft gespeichertes Tradejournal von einer Exchange reicht da aus, falls vor allem der Tausch AltcoinsXY gegen Altcoins123 in einem persönlichen  Treffen stattgefunden hat, dann schreibst du dir einen Handzettel.

Bei den Preisen immer die bei der Transaktion verwendeten Preise nehmen, sollte der Tausch AltcoinsXY gegen Altcoins123 bei einem persönlichen Treffen stattgefunden haben, nimm einen Tageskurs von einer beliebigen Kursdatenbank. Die verwendete Kursdatenbank herunterladen und dauerhaft abspeichern.

Das bedeutet das für den Gewinn:

Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen Spekulationsgewinne und Verluste gegengerechnet werden, es steht also einem Verlust von 1000 ein Gewinn von 500 gegenüber. = Verlust an Spekulationsgeschäften von 500 EUR. Diesen Verlust darfst Du nicht gegen andere Einkünfte aufrechnen.
newbie
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June 02, 2017, 07:43:08 PM
#1
Hallo!

Ich habe eine Frage zu § 31 EStG:

Quote
(1) Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.

(3) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.

(4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

Folgender Ablauf:


01.03.2017:
Kauf von 0,5 BTC um 1000€
02.03.2017: Bitcoins haben noch den selben Wert. Tausch gegen AltcoinsXY im Wert von 0,5 BTC
15.03.2017: AltcoinsXY sind mittlerweile 0,75 BTC (1500€) Wert. Tausch von AltcoinsXY in BTC und anschließend Tausch in Altcoins123
20.03.2017: Altcoins123 verlieren 2/3 an Wert. Die restlichen 500 € werden wieder in BTC umgewandelt und ausgezahlt


Bedeutet § 31 EStG Abs. 4 , dass ich für den Gewinn mit AltcoinsXY trotzdem Steuern zahlen muss, obwohl ich in Summe einen Verlust gemacht habe? Das wäre nämlich ziemlich heftig.



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