Auf jeden Fall interessant, habs mal überflogen. Ich habe den Text aber eigentlich so verstanden, dass er die bisherige Einordnung von Kryptowerten, die als "virtuelle Währungen" verwendet werden, als "Rechnungsheiten" bestätigt, nicht aber die von Investment- oder Security Token.
Interessant könnte der Fall "Smart Property" beziehungsweise "Krypto-Gutscheine" sein:
Ebenso nicht erfasst sind reine elektronische Gutscheine auf Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Austausch für die Leistung eines entsprechenden Gegenwerts, denen bestimmungsgemäß nur durch Einlösung gegenüber dem Emittenten eine wirtschaftliche Funktion zukommen soll und die daher nicht handelbar sind und aufgrund ihrer Ausgestal-tung keine investorenähnliche Erwartungshaltung an die Wertentwicklung des Gutscheins oder an die allgemeine Unternehmensentwicklung des Emittenten oder eines Dritten wert- oder rechnungsmäßig abbilden.
"Smart Property" sind ja im Prinzip Gutscheine für Waren. Im Prinzip wäre etwa ein Token, das an den Preis einer Ware gebunden wäre (z.B. ein Barrel Erdöl) nicht von der Richtlinie erfasst. Könnte da eine neue Klasse "genehmigungsfreier Stablecoins" entstehen, wenn die Emittenten z.B. Öl-Derivate statt Fiat-Währungen als Sicherheit hinterlegen? Oder schließt der erste Nebensatz ("denen bestimmungsgemäß" usw.) solche Token aus?