Das ist aber bei Kreditkarten auch so. Man gibt die auf der Karte stehende nummer und den "Sicherheitscode" ein und es ist bezahlt. Für den Händler und den Zahlungsdienstleister ist das nicht anders als eine Zahlung mit Bitcoin. Der Inhaber wird nicht überprüft (Ausnahme evtl. AMEX).
Ich finde es sehr schade dass immernoch von "Identitätsdiebstahl" und von "geklauten Identitäten" geredet wird. Man hat doch seine Identität noch! Es ist natürlich Identitätsbetrug, also ein Betrug nach § 263 StgB, kein Diebstahl (§ 242 BGB).
Es gibt nämlich sehr wohl "Konten", also Accounts, auf denen man bitcoins bei einer anderen Partei lagern kann (Beispiel Blockchain.info). Wenn nun ein solcher Account von einen unberechtigten genutzt wird um etwas zu bezahlen, dann macht sich der Händer oder Zahlungsdienstleister, bleiben wir doch einfach mal bei BitPay, zwar nicht Strafbar, aber es besteht evtl. ein Herausgabeanspruch, da er die Bitcoins nicht gutgäubig erwerben konnte. In § 932 Abs. 2 BGB heißt es nämlich:
Diese aussage finde ich sehr interessant. Kannst du das evtl. näher erläutern? Woraus schließt du das? Es gibt ja viele Möglichkeiten an den private key eines anderen zu kommen (Diebstahl einer Paper wallet, Hacking, zufälliges generieren des gleichen Keys, etc....)
Ich finde dieses Thema sehr interessant und freue mich von dir zu hören.