Es gibt potentiell die Möglichkeit, Finanzdienstleistungen bestimmter Art als erlaubnisfreie Nebentätigkeit auszuüben.
[...]
Nope. Bericht aus der Praxis der Firma "Bitcoins Berlin":
[...]Es gibt ein Beispiel, in Berlin haben ein paar Enthusiasten versucht, einen Bitcoin-Geldautomat aufzustellen. Innerhalb weniger Wochen hat die BaFin jeden bekannten Berliner Bitcoiner angeschrieben, auch uns, obwohl wir damit gar nichts zu tun hatten, und ihnen gesagt, dass der Automat sofort weg muss.
[...]
Das ist ein spezielles deutsches Grundproblem, es gibt nur Ämter wie die BaFin, die restriktiv sind. Sie sind angehalten, bestimmte Dinge zu verbieten.
Bitcoin-Automaten in Kantinen? Wieder nope. Das ginge nur, wenn die Coins lediglich in den Geschäftsräumen des Unternehmens benutzt werden könnten. Bei allgemeingültigen Gutscheinen/Zahlungsmitteln wie Bitcoins greift das leider nicht.
Du verwechselst hier die Praxis der BaFin mit den rechtlichen Gegebenheiten.
Ja, die BaFin ist extrem restriktiv. Ob das nun gut oder schlecht ist, sei mal dahingestellt, schließlich hat sie ja die Aufgabe, in bestimmten Bereichen sehr streng zu sein. Dass sich die BaFin pauschal erst einmal gegen Bitcoin-Automaten ausspricht, ist also absolut nachvollziehbar.
Der Anfangsverdacht ist ja durchaus begründet, dass ein Automat aufgestellt wird, um damit Gewinn zu erwirtschaften, und dann handelt es sich in der Tat um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung.
Im Fall der Kantine muss ich dir widersprechen. Es ist für die Einschätzung, ob es sich um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit handelt, völlig unerheblich, ob die Bitcoins in anderen Geschäften ausgegeben werden können oder nicht.
Wenn du in deiner Western- und Country-Kneipe aus "Coolness" ausschließlich US-Dollars akzeptierst, weil Greenbacks einfach stylischer sind, darfst du am Eingang eine Wechselstube betreiben, die Euros in Dollar wechselt. Das ist erlaubnisfrei.
Wenn du allerdings in deiner Wechselstube tatsächlich erheblich mehr Dollars wechselst als für deinen Geschäftsbetrieb erforderlich sind, weil ständig Leute zur Tür reinkommen, die einfach nur Geld wechseln wollen, ohne aber einen Pitcher an der Bar zu bestellen, und du dann mit dem Geldwechsel auch noch einen erheblichen Teil deines Gewinns erwirtschaftest, sieht die Sache ganz eindeutig anders aus.
Es gibt in dieser Frage leider keine "harte" Grenze, ab der man eindeutig erkennen könnte, ob die Erlaubnisfreiheit greift. Weshalb man im Einzelfall argumentieren muss. Dein Gegner in der Argumentation ist in dem Fall eben leider die BaFin, die im Zweifelsfall eben erst einmal mit der Keule droht.
Ich kann daher jeden Kaufmann verstehen, der den Betrieb des Automaten einfach gleich einstellt, schließlich verdient er damit ja ohnehin kein Geld und warum sollte man sich als Unternehmer mit der BaFin streiten, wenn man nichts davon hat?
P.S. im Falle der Country-Kneipe würde ich mir potentiellen Ärger mit der BaFin dennoch ersparen, indem ich einfach selbstgedruckte Fake-Dollars verwende. Edit:
P.P.S. die BaFin schätzt Bitcoins derzeit als Rechnungseinheiten ein, was nicht unumstritten ist. Für den Fall, dass es bei dieser Einordnung bleibt, was spätestens dann nicht mehr haltbar ist, wenn Bitcoins von einem einzigen Land der Weld als Währung anerkannt werden, gilt die Erlaubnisfreiheit nicht.