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Topic: Kryptowährungen in der Steuererklärung (Praxis + offizielle Informationen) (Read 259 times)

sr. member
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Und wo werden die Signaturkampagnen eingetragen?
jr. member
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Habe letztens in der Schweiz meine Steuererklärung abgegeben. Bei uns gab es ein ähnliches Merkblatt von den Kantonalen Steuerbehörden wie bei dir in den Quellen angegeben.

Allerdings beantwortete dieses Schreiben diverse Fragen die relativ wichtig für das Ausfüllen der Steuerklärung wären nicht. Besonders wie das Guthaben zu Bescheinigen ist.

Ein Anruf bei der Steuerbehörde beantwortete meine Fragen auch nicht da die Dame am Telefon selber keine Ahnung hatte. Es hiess ich solle es einfach mal eintragen wie ich es für richtig halte und bei Fragen melden sie sich dann schon.

Ganz witzig war noch dass die Homepage des Bundes, welche als Referenz für den Steuerwert von Btc am Stichtag 31.31.2017 angegeben wurde Wochenlang diesen wegen einem Fehler nicht anzeigen konnte. Habe diesen dann einfach eigenmächtig über Coingecko ermittelt und einen elend langen Begleitbrief geschrieben den ich beigelegt habe. Dieser erklärt hoffentlich dem Steueramt meine Steuerklärung  Tongue

member
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schöner aufwendig geschriebener post, aber kannst du den evtl in den SteuerFAQ Theread miteinarbeiten lassen?
Dann hat man nur eine Stelle, ist aber nur als anmerkung

Vielen Dank Wink
Von mir aus gerne.
legendary
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schöner aufwendig geschriebener  post, aber kannst du den evtl in den SteuerFAQ Theread miteinarbeiten lassen?
Dann hat man nur eine Stelle, ist aber nur als anmerkung
member
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Nachdem es bald soweit ist und die Deadline für die Steuererklärung immer näher rückt und ich gerade selbst dabei bin meine Kryptos in der Steuer zu integrieren, will ich mit euch mein Wissen teilen und habe meine Gedanken dazu zusammen geschrieben. Vl. hilft es ja dem ein oder anderen ein bisschen. P.s. Anmerkungen sind gerne erwünscht. Wink

Stichtag 30. April, an dem die Einreichfrist für seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 in Österreich ausläuft. Bei elektronischer Übermittlung über Finanzonline hat man bis 30. Juni Zeit, wer sich eine steuerlichen Vertretung dazu holt, in der Regel auch länger. In Deutschland sieht die Frist etwas anderes vor. Hier hat der Steuerzahler mit seiner Steuererklärung bis 31. Mai, bzw. mit plausibler Begründung bis zum 30. September Zeit.

Eines vorweg, bevor der informative Teil des Beitrags beginnt: Keine Steuern zu zahlen und dem Thema wenig bis gar keine Relevanz zu schenken  birgt auf lange Sicht ein sehr hohes Risiko. Denn vergangene erfolgreiche Gerichtsverfahren zur Übergabe von Nutzerdaten bekannter Krypto-Börsen wie z.B. 13.000 Coinbase Accounts an die US-Steuerbehörde (IRS) haben gezeigt, dass behördliche Institutionen sich dieses Stück vom Kuchen nicht nehmen lassen werden. So wird auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einiges daran setzen, Steuerhinterziehung und Geldwäsche mit Kryptowährungen zu unterbinden.

Wie sieht die Situation in Österreich aus?
“Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.” - BMF, Österreich

Was heißt das nun genau? Oder noch wichtiger wie sieht dadurch die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen aus? Bitcoin und andere Kryptowährungen unterliegen nach derzeitigem österreichischem Recht der Einkommensteuerpflicht. Das heißt Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen beeinflussen direkt bzw. indirekt den Einkommenssteuersatz. Im  Falle dass keine zinstragende Veranlagung vorliegt, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft anzusehen, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Achtung: Nicht nur der Transfer von Krypto zu FIAT, sondern auch der Transfer innerhalb zweier Kryptowährungen (z.B. Bitcoin zu IOTA) ist ein zu versteuernder Tausch. Denn aus steuerlicher Sicht liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Dies verkompliziert die korrekte Berechnung der Steuerschuld maßgeblich.

Wie sieht die Situation in Deutschland aus?
Das deutsche Bundesministerium für Finanzen teilt die Ansicht, dass Kryptowährungen den Charakter eines Zahlungsmittels haben, jedoch keine Währung sind und dadurch beim Tausch zwischen Bitcoin/Altcoins zu FIAT keine Mehrwertsteuer anfällt. Was jedoch bei einem Verkauf seiner Coins/Tokens sehr wohl zu beachten ist, ist die Einkommensteuer, die wie in Österreich bei einer Haltedauer von unter einem Jahr anfällt. Eine steuerliche Freigrenze liegt bei einem Gewinn bis höchstens €600 im Jahr (ebenso in Österreich).
Achtung: Diese Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen.

Welche Informationen sind dabei für die Steuererklärung wichtig?
  • Anschaffungsdatum und -zeit des Coins/Tokens
  • Anschaffungskurs zum Zeitpunkt des Kaufs (Durchschnittlicher Marktwert - z.B. Coinmarketcap - oder genauer Kurswert der jeweiligen Börse)
  • Genaue Menge
  • Börse bzw. Plattform über die der Coin/Token erworben wurde
  • Veräußerungsdatum und -zeit
  • Veräußerungskurs zum Zeitpunkt des Verkaufs (Durchschnittlicher Marktwert - z.B. Coinmarketcap - oder genauer Kurswert der jeweiligen Börse)
  • Berechnungsmethode (In Österreich ist FIFO Standard und Pflicht, sofern Anschaffungszeitpunkt und -kosten nicht lückenlos dokumentiert sind. In Deutschland kann der Trader bei der ersten Erklärung einmal zwischen FIFO und LIFO wählen.)

Wie geht man am besten vor?
  • Als erstes gilt es, sich einen Überblick zu verschaffen (Auf welchen Börsen wurde gehandelt? Wann haben Ein- und Auszahlungen stattgefunden? Welche Berechnungsmethode wird verwendet?)
  • Danach gibt es zwei Möglichkeiten: Zum Einen kann man manuell alle Transaktionshistorien von jedem Exchange herunterladen, um damit zum Steuerberater zu gehen, welcher dann Unmengen an Stunden/Kosten braucht, um alles korrekt zu berechnen. Zum Zweiten gibt es Tools wie www.blockpit.io, cointracking, usw., welche es ermöglichen die Transaktionen von den großen Exchanges per API Schnittstelle einzulesen und sich einen Report samt Steuerberechnung ausgeben zu lassen. Das erspart dir nicht nur Zeit, sondern aufgrund der optimierten Aufbereitung in Form einer PDF auch Kosten, im Fall, dass du dir zusätzlich steuerrechtliche Unterstützung besorgst.
  • Berechnungsmethode wählen (hat man einmal eine Berechnungsmethode [FIFO, LIFO, ...] gewählt, dann muss diese beibehalten werden, auch in den Folgejahren). Bei der First-in-first-out Methode wird der Coin einer jeweiligen virtuellen Währung der zuerst gekauft wurde auch wieder zuerst verkauft. Bei der Last-in-first-out Methode ist es so, dass der letzte erworbene Coin wieder als erstes veräußert wird.
  • Verluste aus Veräußerungen durch Kryptowährungen kannst du direkt mit deinen Gewinnen gegenrechnen.
Achtung: Nur mit Gewinnen aus Kryptowährungen! Nicht mit Aktiengewinnen etc.
  • Im Falle der Verwendung von Blockpit fallen Punkt 3 und 4 weg, da dies Schritte durch das Tool erledigt werden.
  • Für welche Variante man sich auch entscheidest, der letzte Schritt ist es, seine Steuererklärung entweder In Papierform, online oder mit einem Steuerberater gemeinsam beim Finanzamt einzureichen.

Warum ist die Dokumentation von Transaktionen so wichtig?
Zum einen natürlich aufgrund der Steuerberechnung. Denn die Verjährungsfrist im Fall von Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre. Im Verdachtsfall kann sogar 10 Jahre rückwirkend ermittelt werden. Wer also keine lückenlose Transaktionshistorie aufzeigen kann, wird auch Probleme haben, diese für eine plausible Steuerberechnung heranzuziehen.
Ein zweiter, jedoch ebenso wichtiger Punkt ist, dass virtuelle Währungen künftig den Bestimmung der Geldwäscherichtlinie unterworfen werden. Demnach hat man bspw. als Finanzinstitut die Sorgfaltspflicht, dass entsprechenden Zahlungseingänge über €10.000 hinsichtlich Herkunft und Versteuerung zu verifizieren sind. Als Nutzer von virtuellen Währungen bin ich wiederum verpflichtet die entsprechende Dokumentation und den Nachweis der Mittelherkunft zu erbringen. Bin ich als Nutzer/Bank-Kunde dazu nicht in der Lage, muss die Zahlung vom Finanzinstitut abgelehnt werden und der Hinweis wird an Steuerbehörden weitergereicht. Ein “Auszahlen” von Kryptowährunsgewinnen ab einer gewissen Höhe wird daher nur mit einer entsprechenden Dokumentation möglich sein.


Quellen
Informationen zu steuerlichen Spezialfällen wie Mining und die verwendeten Quellen finden sich nachfolgend:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-einkommensteuererklaerungspflicht.html 
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-einkommensteuererklaerungspflicht.html
https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/steuerliche-behandlung-der-kryptowaehrungen_230130_431018.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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