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Topic: Rechtliche Lage in Deutschland zu Faucets (Read 1993 times)

legendary
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April 17, 2017, 05:38:55 AM
#18
Also ich hatte noch nie das Bedürfnis ein Faucet aufzumachen, aber wenn es mal so weit wäre..

Hosting -> Mit BTC bezahlen
Faucet-Ausgaben -> natürlich in BTC auszahlen
Werbe-Einnahmen -> da BTC-nahe Firmen werben (auf einem BTC-Faucet!!), gibts die Möglichkeit die Werbe-Einnahmen in BTC zu bekommen
Finanzamt, Gewerbeaufsicht -> A****lecken  Grin

Und so lange Amazon, Starbucks, Subway etc in Deutschland offiziell und über Jahrzehnte geduldet nur Peanuts
versteuern, scheint der Staat ja nicht wirklich angewiesen zu sein auf Steuereinnahmen, da klinke
ich mich dann auch mit minimalstem schleichtem Gewissen aus  Wink
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Wenn jemand Werbung auf einem Fauchet schLtet, ist das für ihn eine Betriebsausgabe. Wenn er die (um seine Steuerlast zu drücken) in der Bilanz aufnimmt, dann wird dies auch dem Fiskus bekannt.

Dann schreibt ein Finanzamt dem anderen, schau mal bitte nach, ob die Betriebsausgaben hier bei dir als Einnahmen erfasst werden.

Das ist kein Automatismus und funktioniert nicht über Ländergrenzen, aber es bleibt trotzdem ein Risiko, ein gut laufendes Faucet nicht anzugeben.
legendary
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Andererseits entspricht das voll dem religösen Kult der Eingeborenen (andere Backe hinghalten).  Grin
legendary
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Amazon ist viel zu teuer. Ich empfehle dir victoreanum.com
Huh Huh Cheesy
Denn das Geschäftsmodell Faucet wäre unmöglich, wenn man die Rechnungspflicht verlangen würde.
Hmm, darf man das so ketzerisch sagen.. Ich glaube ihr seid einfach die ersten, die
auf die Idee kommen für ein Faucet Steuern zu zahlen Wink
Ganz im Ernst, wenn ich mir die 0815-Faucet Seite so anschaue. Nie im Leben.
Und grade bei Faucets kann die Werbung mit BTC vergütet werden. Dann taucht
ja nie etwas Verräterisches auf für das sich unsere Sesselpupser auf dem Amt
interessieren würden.
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Wenn es irgendwo hängt (finanzamt oder so) dann melde Dich.
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Danke für die spannende Diskussion^^ Ich werde es evtl bald mal wagen und berichten Smiley
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Ich kann deiner Argumentation folgen, jedoch bezweifle ich, dass ein Nachweis über IPs und Bitcoinadressen den Anforderungen des Finanzamts wirklich reichen wird um das Projekt wasserdicht zu machen.
Warten wir es ab bis es jemand probiert und berichtet!
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Der Artikel stimmt und ist gleichzeitig Mist.

Was stimmt: Wenn der Beleg verloren geht, kann man in vielen Fällen einen Eigenbeleg schreiben ("Ich habe heute 5 EUR für Briefmarken aus der Kasse genommen.") Es steht in dem Artikel also ausdrücklich drin, dass man nicht immer einen Beleg braucht, sondern die Ausgaben nur glaubhaft darlegen muss.

Was nicht stimmt: Dass § 97 AO einen Belegbeweis verlangt. § 97 AO verlangt, dass man die vorhandenen Belege/ Urkunden vorlegen muss. Nicht, dass man sich welche erstellt. Nun gut, wieso machen sich dann die Steuerpflichtigen die Mühe und heben alle Belege auf? Weil es den Grundzügen der ordnungsgemäßen Buchhaltung entspricht, bekommene Belege aufzubewahren. Oder man nach anderen Vorschriften verpflichtet ist (UStG) Rechnungen zu erstellen. Und in vielen Fällen ist es Handelsbrauch usw. Aber das gilt bei Faucets eben nicht.

Denn das Geschäftsmodell Faucet wäre unmöglich, wenn man die Rechnungspflicht verlangen würde.

Jeden Finanzbeamten sollte klar sein, dass ich Werbeeinnahmen irgendwie erzielen muss, indem ich Traffic auf meine Seite locke. Und dies mache ich über das Verschenken von Geld. Damit man sich über die Höhe der Betriebsausgaben jedoch nicht streiten muss, würde ich sicherheitshalber die BTC-Adressen und die anonymisierten IP-Adressen loggen. Dann kann man nachvollziehen, dass ich es mir nicht in die eigene Tasche gesendet habe bzw. unwirtschaftlich viel Aufwand hierfür betreiben müsste.

So gesehen sollte das Faucet wasserdicht sein.
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Wenn wir Besonderheiten weglassen (z.B. AStG) dann hat die formell fehlerfreie Buchhaltung als erstes einmal Beweiskraft. Mich würde jetzt interessieren, woher Du die Nachweispflicht nimmst.

Zum Beispiel hierher:
https://www.drweb.de/magazin/und-es-geht-doch-buchen-fast-ohne-beleg/

Ich gehe wie gesagt von der Annahme aus, dass die Faucets anonym auszahlen und das man die Auszahlungen als Faucetbetreiber als Betriebsausgabe geltend machen möchte.

Hier könnte man sich nun einen Eigenbeleg erstellen und als Empfänger die Bitcoinadresse des Users angeben.
Ob das aber im großen Stil so vom Finanzamt akzeptiert wird, kann ich mir nicht vorstellen.
Wären es Bankkonten, könnte das Finanzamt zumindest noch nachvollziehen, dass das Geld tatsächlich an andere Personen geflossen ist.
Die Bitcoinadressen könnten aber auch dem Faucetbetreiber selbst gehören. Das kann doch niemand nachvollziehen...



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Um den zu versteuernden Gewinn kleiner zu rechnen, muss man nachweisen wodurch der Gewinn kleiner wurde.

Das stimmt, aber das bedeutet noch nicht, dass ich eine Rechnung mit Namen und Anschrift bräuchte. Das Eisverkäuferbeispiel hinkt, aber wenn ich eine Fahrkarte ziehe und bar bezahle, steht auch nicht mein Name und meine Anschrift darauf und dennoch kann ich es als Ausgaben absetzen.

Ich habe allerdings einen Beleg. Dieser ist aber auch nur ein Indiz, das irgendjemand irgendwann dieses mal erworben hat.

Quote
Barauszahlungen/Bitcoinüberweisungen ohne Nachweis an wen es ging werden da nicht akzeptiert.

Wenn wir Besonderheiten weglassen (z.B. AStG) dann hat die formell fehlerfreie Buchhaltung als erstes einmal Beweiskraft. Mich würde jetzt interessieren, woher Du die Nachweispflicht nimmst.

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Nein, braucht man hier nicht.

Wenn du an der Eisdiele ein Eis kaufst, bekommst du dann eine Rechnung?

Nein, aber die Kosten für das Eis mache ich als Kunde ja auch nicht steuerlich geltend!

Als Faucetbetreiber wird man die Auszahlungen die man tätigt aber steuerlich geltend machen wollen. Sonst siehe oben...

Um den zu versteuernden Gewinn kleiner zu rechnen, muss man nachweisen wodurch der Gewinn kleiner wurde.
Barauszahlungen/Bitcoinüberweisungen ohne Nachweis an wen es ging werden da nicht akzeptiert.

Der Eisverkäufer kann die Kosten für die Herstellung des Eises steuerlich auch nur geltend machen, wenn er Rechnung für Zucker/Milch/Früchte etc. von irgendwelchen Händlern hat.
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Nein, braucht man hier nicht.

Wenn du an der Eisdiele ein Eis kaufst, bekommst du dann eine Rechnung?
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Um die Auszahlungen (die ja per bitcoin stattfinden) steuerlich als Betriebsausgabe geltend zu machen, braucht es eine Rechnung bzw. Gutschrift auf der Name und Adresse des Zahlungsempfängers enthalten sein müssen.
Das ist bei Faucets in der Regel nicht gegeben.

Beispiel:

Man erwirtschaftet 100 € durch entsprechende Werbeverträge.
Den Usern schickt man 80 € dieser Einnahmen als Vergütung.
Bleibt ein Gewinn von 20 €.
Unter normalen Umständen müsste man nur diese 20 Euro versteuern. Nehmen wir mal einen Steuersatz von 25 % an, blieben nach Steuern noch 15 Euro Gewinn übrig.

Da das Finanzamt anonyme Zahlungen von Bitcoin "inx Nirvana" aber nicht als Betriebsausgabe akzeptiert, müssen die vollen 100 € versteuert werden.
Bei einem Steuersatz von 25% entspräche dies 25 € Steuern. Zahlt man den Usern dann noch die versprochenen 80 € aus, steht man mit einem Verlust von 5 € da.

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wieso?

Ist ein Affiliate wie viele anderen auch.
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Wird nur schwierig bei der Steuererklärung...
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Danke, das reicht mir schon Smiley
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Moin,

wie sieht das in Deutschland mit dem Betreiben von Faucets aus? Darf man das? Wenn ja, worauf sollte man Rücksicht nehmen?
Gibts besondere Richtlinien fürs Impressum/die AGBs?


Grds. darf man das.

Ist ein Gewerbe mit all den Punkten, auf die man Rücksicht nehmen muss.
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Moin,

wie sieht das in Deutschland mit dem Betreiben von Faucets aus? Darf man das? Wenn ja, worauf sollte man Rücksicht nehmen?
Gibts besondere Richtlinien fürs Impressum/die AGBs?


Danke schon mal Smiley

LG
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