STEUERFRAGEN (Einkommen- und Umsatzsteuer) beim Handel mit BTCDa überall erhebliche Verwirrung über Steuerfragen zu verzeichnen ist, möchte ich es hier mal mit einer möglichst laienverständlichen, aber hoffentlich trotzdem fundierten juristischen Beurteilung versuchen.
Als Jurist schreibe ich naturgemäß primär für andere Juristen, deren fachkundige Kommentare sehr willkommen sind.
Wer juristischen Gedankengängen auch in dieser vereinfachten Form nicht folgen kann, möge sich aber bitte seiner Kommentare enthalten!!!
Und bitte: DONT FEED THE TROLLS!!
Links auf die näher behandelten Gesetze:
UStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.htmlEStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html------------------------------------
UMSATZSTEUER§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG: Steuerbare Umsätze:
"Der Umsatzsteuer unterliegen
Lieferungen und sonstigen Leistungen, (L+L)
die ein UNTERNEHMER
im Inland
gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt." Diese Umsätze (L+L) bezeichnet man als "steuerbar"
(nicht unbedingt "steuerpflichtig", da es Ausnahmen gibt).
§ 2 UStG: Unternehmer, Unternehmen:
"Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt." Woraus folgt:
Wer, wie wohl die meisten Bitcoiner kein "Unternehmer" ist, ist ÜBERHAUPT NICHT umsatzsteuerpflichtig.
Nun kann aber die Frage ob jemand als Unternehmer also "gewerblich" tätig ist, erhebliche Probleme machen.
Das braucht uns aber nicht ernsthaft zu beunruhigen.
Denn für einen UNTERNEHMER gilt laut BFM (und LvM ) im Ergebnis dasselbe:Der ERWERB (von was auch immer, auch von BTC) ist auch bei einem Unternehmer nie steuerbar (keine L+L).
Das
ENTGELT für einen Erwerb ist hingegen grundsätzlich steuerbar, da es wohl immer als L+L anzusehen ist.
Umsatzsteuerpflichtige L+L können bei ein und demselben Geschäft auf beiden Seiten (Erwerber und Veräußerer) vorliegen.
Kauf und Tausch laufen ökonomisch und zivilrechtlich auf dasselbe hinaus (§ 480 BGB).
Wer als "Unternehmer" mit BTC bezahlt wäre somit ust-pflichtig.
Weil das im Falle einer Geldzahlunng aber geradezu grotesk wäre, haben wir eine Ausnahmebestimmung.
Soweit das ENTGELT in "gesetzlichen Zahlungsmitteln" besteht,
ist es aufgrund einer expliziten Ausnahmeregelung steuerbefreit:
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§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:...
Nr. 8 b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln.
Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,"--------------
Das BFM (Koschyk) meint zwar, "bitcoins" seien keine "gesetzlichen Zahlungsmittel" iSv § 4 Nr. 8 b) UStG.
Das ist sicher richtig.
Das BFM kommt aber im Schreiben vom 27.09.2013 zum gleichen Ergebnis wie bei Anwendung dieser Bestimmung.
Die "bloße Entgeltentrichtung" so meint das BFM, sei erst gar keine L+L iSv § 1 UStG.
Somit sei die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel gar nicht erst "umsatzsteuerbar".
Die Ausnahme des § 4 ist damit sogar entbehrlich.
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/10/2013_09_27-Antwort-Koschyk-Bitcoin3.pdfOk, die Begründung enthält zwar eine eher gewagte Behauptung (keine L+L).
Aber wenigstens das Ergebnis ist richtig.
Andernfalls hätte man an eine ANALOGE Anwendung von § 4 Nr. 8 b) UStG denken können und müssen.
Denn Bitcoins sind als solche genauso wenig "wert" wie die sog. "gesetzlichen Zahlungsmittel".
BTC steuerlich anders zu behandeln als andere (staatliche) Währungen wäre verfassungswidrig.
Der eigentliche Grund für die gesetzliche Ausnahme folgt nämlich im Umkehrschluß aus
dem Satz 2 des § 4 Nr. 8 b:
hiernach gilt die Ausnahme der Steuerfeiheit
"NICHT, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,"
Bitcoins haben GENAU wie die sog. "gesetzlichen Zahlungsmittel" nämlich überhaupt keinen "Eigenwert", nur einen "Tauschwert".
Sie gleichen insoweit in jeder Hinsicht den sog. "gesetzlichen Zahlungsmitteln"
Fazit:
Egal, ob ein emsiger Bitcoin-Spekulant als "Unternehmer" anzusehen ist oder nicht:
Umsätze mit BTC (Erwerb und Verwendung) sind allesamt umsatzsteuerfrei.
Ist nicht anders als würde man Umsätze mit anderen Währungen (Dollars etc.) machen.
Doch Vorsicht,
NUR schlichter Erwerb und Verwednung von BTC sind u-steuerfrei.
SONSTIGE Leistungen im Zusammenhang mit Bitoins,
insbesondere irgendwelche Dienstleistungen,
kurz ALLES was über bloße Geldumsätze hinausgeht, KANN als L+L natürlich steuerbar sein.
Bei den sog. "Minern" riecht es IMO ziemlich stark nach einer Vergütung für die HERSTELLUNG(!) von BTC.
Als "gewerblich" ist Mining wohl ebenfalls einzustufen, so daß neben USt auch ESt und GewSt anfallen könnten.
Aber so recht sicher bin ich mir da nicht. Kommt wohl sehr auf den berühmten Einzelfall an.
Ganz sicher steuerbar im Sinne der §§ 1 und 2 UStG sind aber beispielsweise die Provisionen, die die BTC GmbH (bitcoin.de) für ihre DIENST-LEISTUNGEN(!) bezieht.
Das fällt als "Vermittlung" von Geld aber wohl ebenfalls unter die Ausnahme des § 4 UStG u.a. (ggf. analog)
Wie es insoweit bei der Bitcoin Deutschland GmbH tatsächlich aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.
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EINKOMMENSTEUERGanz unabhängig von der Frage der USt ist die Frage der Einkommensteuer zu beurteilen.
Einkommensteuerpflichtig sind nicht alle Vorteile, die jemand erzielt,
sondern nur die in § 2 EStG enumerativ aufgezählten EINKUNFTSARTEN.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), also Zinsen o.ä. liegen bei Veräußerungsgewinnen, also bei Verkauf von BTC NICHT vor.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wohl ebenfalls nicht (Miner evtl. ausgenommen).
Verbleiben Einkünfte aus "privaten Veräußerungsgeschäften" im Sinne des § 23 EStG:Außerhalb der Jahresfrist steuerfrei.
Außerdem gibt es Möglichkeiten des Verlustvortrags/-Rücktrags nach Maßgabe des § 10d EStG.
Davon abgesehen:
In § 23 EStG heißt es ausdrücklich:
"ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs."Gelder, also auch Bitcoins sind doch wohl "Gegenstände des täglichen Gebrauchs."
Wozu ist Geld denn anders da als zum "täglichen Gebrauch"?
Unabhängig von der Jahresfrist und etwaiger "gewerblicher" Tätigkeit ist privater BTC-Handel also auch sonst ESt-frei.
Doch vor Gott und den Gerichten steht jeder Mensch allein.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Jahresfrist beachten, muß sich dann aber ggf. mit Fifo/Lifo-Fragen herumschlagen.
LvM