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Topic: STEUERFRAGEN (Einkommen- und Umsatzsteuer) beim Handel mit BTC (Read 4052 times)

newbie
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Wie sieht das aus wenn ich als Freiberufler in BTC bezahlt werde. Ich schreibe auf meiner Rechnung den Preis+19%MwSt in BTC.
Dann verkaufe ich die BTC bei bitcoin.de . Laut http://bitcoinblog.de/2014/09/04/hilfe-mein-boss-will-mich-mit-bitcoins-bezahlen/ müßte ich darauf nochmal 19%MwSt schlagen, d.h. ich müßte meine Bitcoins für 19% weniger anbieten um sie zu aktuellen Marktpreisen verkaufen zu können. Stimmt das?
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"JamesBolivar" behauptet doch glatt:

Quote
"Hier schon uninteressant, da in diesem Forum kaum jemand aufschlägt, der einen Handel mit BTC betreibt."

Damit tappt unser Bübchen also bereits mit seinem ersten Sätzchen voll ins Näpfchen.

Jeder An-/und Verkauf, jeder Tausch (von was auch immer) ist ein Handel.

Geh Schule. Und von Jura lass die Finger.

Quote
Damit auch ja keine Mißverständnisse aufkommen, quasi um das Maß voll zu machen,
erklärt uns das Kindchen dann noch dummdreist und rotzfrech:


Quote
"Da niemand für den Erwerb von BTC Entgelte bezahlt, weswegen auch niemand für den Erwerb Entgelte erlangt, hat sich das Thema damit bereits erledigt."

Booahhh! Da schließt wohl jemand von sich auf andere.
BTC-Besitzer wie auch ich haben ihre BTC sehr wohl bezahlt und geben sie sicher auch nicht umsonst wieder her.

LvM

Ein Erlös ist kein Entgelt. Du legst hier das Sprachverständnis eines Migranten an den Tag und stiftest damit nur Verwirrung.
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... Thema erledigt.
Danke, du bist mein Held. Ich wusste doch, es geht auch einfach.

Offen gebliebene Fragen bitte nicht an mich, da ich hier nicht rechtsberatend tätig zu werden gedenke und die Nachschulung sich überschätzender Mitforisten, die sich als Profis ausgeben, grundsätzlich nur gegen teuer Entgelt zu leisten gewillt bin.
Während LvM sich um Klärung der Belange aktiver Trader bemüht, lieferst du nur ungefragt einen Verriss ohne sichtbaren Erkenntnisgewinn ab. Wer hat dich dafür bezahlt?
LvM
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Ergänzung zum Eingangspost in Posting #2
(Klarstellungen zu andernorts geführten Diskussionen und Fragestellungen).
LvM
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Niemand erlangt Vergütungen für die Herstellung von BTC.

Stimmt völlig, wenn man den Prozess der Geldschöpfung(!) isoliert betrachtet.

Jesses.
Jetzt fehlt bloß noch, daß wir auch noch den Prozess der Bierschöpfung, der Klodeckel-Herstellung...... "isoliert" betrachten.  Grin Grin
LvM
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Achso, jetzt erst kommts mir. -

KLAUEN kann man BTC ja.

Offenbar meint das Bürschchen mit seinen Naseweisheiten, was Juristen als Betrug, Computerbetrug, Unterschlagung...
qualifizieren.

Daß in diesem Forum wirklich niemand "aufschlägt", der einen ehrlichen HANDEL betreibt,
jemand, der BTC nicht klaut, sondern kauft und bezahlt,
möchte ich im Interesse des guten Rufs aller anderen User
doch mal ein ganz klein wenig bezweifeln.   Grin Grin Grin Grin

LvM
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Obwohl dieser Artikel nur für Juristen gedacht ist und Trolle ausdrücklich unerwünscht sind (s.o.),
bleiben wir leider nicht verschont.

"JamesBolivar" behauptet doch glatt:

Quote
"Hier schon uninteressant, da in diesem Forum kaum jemand aufschlägt, der einen Handel mit BTC betreibt."

Damit tappt unser Bübchen also bereits mit seinem ersten Sätzchen voll ins Näpfchen.

Jeder An-/und Verkauf, jeder Tausch (von was auch immer) ist ein Handel.


Damit auch ja keine Mißverständnisse aufkommen, quasi um das Maß voll zu machen,
erklärt uns das Kindchen dann noch dummdreist und rotzfrech:

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"Da niemand für den Erwerb von BTC Entgelte bezahlt, weswegen auch niemand für den Erwerb Entgelte erlangt, hat sich das Thema damit bereits erledigt."

Booahhh! Da schließt wohl jemand von sich auf andere.
BTC-Besitzer wie auch ich haben ihre BTC sehr wohl bezahlt und geben sie sicher auch nicht umsonst wieder her.

LvM
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STEUERFRAGEN (Einkommen- und Umsatzsteuer) beim Handel mit BTC

Hier schon uninteressant, da in diesem Forum kaum jemand aufschlägt, der einen Handel mit BTC betreibt.

Quote
Da überall erhebliche Verwirrung über Steuerfragen zu verzeichnen ist, möchte ich es hier mal mit einer möglichst laienverständlichen, aber hoffentlich trotzdem fundierten juristischen Beurteilung versuchen.

Hier scheint mir doch mehr Verwirrung über den Wortsinn in diesem Forum überstrapazierter Vokabeln vorzuherrschen.

Quote
Als Jurist schreibe ich naturgemäß primär für andere Juristen, deren fachkundige Kommentare sehr willkommen sind.  Smiley

Das Ergebnis eines Hochschulstudiums stelle ich mir anders vor.

Quote
Wer juristischen Gedankengängen auch in dieser vereinfachten Form nicht folgen kann, möge sich aber bitte seiner Kommentare enthalten!!!

Falls Du wirklich glauben solltest, Dir könne jemand nicht folgen, würde ich das ausgesprochen bedenklich nennen.
 
Quote
Das ENTGELT für einen Erwerb ist hingegen grundsätzlich steuerbar, da es wohl immer als L+L anzusehen ist.

Da niemand für den Erwerb von BTC Entgelte bezahlt, weswegen auch niemand für den Erwerb Entgelte erlangt, hat sich das Thema damit bereits erledigt.

Quote
Bei den sog. "Minern" riecht es IMO ziemlich stark nach einer Vergütung für die HERSTELLUNG(!) von BTC.
Als "gewerblich" ist Mining wohl ebenfalls einzustufen, so daß neben USt auch ESt und GewSt anfallen könnten.
Aber so recht sicher bin ich mir da nicht. Kommt wohl sehr auf den berühmten Einzelfall an.

Nächstes mal bitte andere Organe als die Nase zur Beurteilung von Sachverhalten einsetzen. Dann klappt das auch mit dem Erstellen von sinnvollen Texten. Niemand erlangt Vergütungen für die Herstellung von BTC. Thema erledigt.

Offen gebliebene Fragen bitte nicht an mich, da ich hier nicht rechtsberatend tätig zu werden gedenke und die Nachschulung sich überschätzender Mitforisten, die sich als Profis ausgeben, grundsätzlich nur gegen teuer Entgelt zu leisten gewillt bin.

Wünsche ein frohes, neues Jahr.
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Ich bin ja kein Jurist aber, Bitcoins mögen etwas im täglichen Gebrauch sein, aber sie sind keine Gegenstände. Ich kann sie nicht anfassen, sie sind gegenstandslos, eben virtuell. So wie man die Gesetze für Diebstahl nicht auf Strom anwenden kann, kann man diesen Passus deshalb nicht auf Bitcoins anwenden.

Hinweis zum Diebstahlvergleich: In §242 StGB heißt es "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt ..". Das trifft auf Strom nicht zu, weil keine bewegliche Sache. Daher hat man extra hierfür §248c, "Entziehung elektrischer Energie" geschaffen.

In § 242 StGB ist aber von "Sachen" die Rede, und Sachen sind nach § 90 BGB "körperliche Gegenstände". Insofern gibt es auch unkörperliche Gegenstände. Hierzu gehören Rechte und überhaupt alles, was verkehrsfähig ist. Zum Beispiel der "goodwill" eines Unternehmens oder, konkreter, sein Kundenstamm. Insofern sind Bitcoins, obwohl sie auch keine Rechte sind, sicherlich Gegenstände im Rechtssinne.
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Davon abgesehen:
In § 23 EStG heißt es ausdrücklich:
"ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs."

Gelder, also auch Bitcoins sind doch wohl "Gegenstände des täglichen Gebrauchs."
Wozu ist Geld denn anders da als zum "täglichen Gebrauch"?

Unabhängig von der Jahresfrist und etwaiger "gewerblicher" Tätigkeit ist privater BTC-Handel also auch sonst ESt-frei.

Ich bin ja kein Jurist aber, Bitcoins mögen etwas im täglichen Gebrauch sein, aber sie sind keine Gegenstände. Ich kann sie nicht anfassen, sie sind gegenstandslos, eben virtuell. So wie man die Gesetze für Diebstahl nicht auf Strom anwenden kann, kann man diesen Passus deshalb nicht auf Bitcoins anwenden.

Hinweis zum Diebstahlvergleich: In §242 StGB heißt es "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt ..". Das trifft auf Strom nicht zu, weil keine bewegliche Sache. Daher hat man extra hierfür §248c, "Entziehung elektrischer Energie" geschaffen.
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Die Überlegung ist spitzfindig - und hat durchaus ihre reizvollen Aspekte. Dennoch wird man da wahrscheinlich im Falle der Erzielung eines Gewinns innerhalb der "Spekulationsfrist" durch den Verkauf von Bitcoins beim FA nicht durchkommen. - Der Versuch hätte natürlich was, wenn auch nur "zum finanzjuristischen Spaß". Smiley
LvM
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Gelder, also auch Bitcoins sind doch wohl "Gegenstände des täglichen Gebrauchs."
Wozu ist Geld denn anders da als zum "täglichen Gebrauch"?

Das bezweifle ich. Die Einordnung von BTCs geht aktuell eindeutig in Richtung: privater Vermögensgegenstand (der durchaus geldähnlich ist, insofern er als Zahlungmittel verwendet werden kann, ähnlich wie Gold). Es handelt sich aber nicht um ein Wirtschaftsgut "des täglichen Gebrauchs" - wie Brot, Salz, Gemüse und - ähm - Euros. Euros unterliegen hier als "gesetzliche Zahlungsmittel" einer gesonderten Betrachtung. Auf die zielt der Gesetzgeber aber mE bei der steuerlichen Behandlung von "Gegenständen des täglichen Gebrauchs" nicht ab.

Ansonsten: Guter Beitrag.

Danke für die Blumen.   Smiley

Ihre Bedenken teile ich.
Was Gegenstände des "täglichen Gebrauchs" eigentlich sein sollen, ist gesetzlich nicht definiert.

Wird vom Finanzamt daher voraussichtlich mal so und mal anders "interpretiert".
Bei einem Gewinn wird man das zwecks Bejahung der Steuerpflicht verneinen, bei einem Verlust bejahen.

Grund für die Einführung der Ausnahme in § 23 EStG war doch ein BFH-Urteil,
mit dem die Abzugsfähigkeit eines VERLUSTES aus einem Gebrauchtwagenverkauf BEJAHT wurde.

Mit der Gesetzesänderung wollte man also Abzüge wegen etwaiger VERLUSTE aus privaten Veräußerungeschäften möglichst einschränken.

Daß damit auch die entsprechenden GEWINNE STEUERFREI bleiben,
haben die depperten Schlampen offenbar nicht bedacht und wird ihnen gar nicht in den Kram passen.
Bin mal gespannt, was denen dazu sonst noch alles einfällt.

LvM
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Doch Vorsicht,
NUR schlichter Erwerb und Verwednung von BTC sind u-steuerfrei.

kannst du das erläuchten?
ich habe noch hier ein paar fragen für dich https://bitcointalksearch.org/topic/selbststandig-steuer-sozialversicherung-375178
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Gelder, also auch Bitcoins sind doch wohl "Gegenstände des täglichen Gebrauchs."
Wozu ist Geld denn anders da als zum "täglichen Gebrauch"?

Das bezweifle ich. Die Einordnung von BTCs geht aktuell eindeutig in Richtung: privater Vermögensgegenstand (der durchaus geldähnlich ist, insofern er als Zahlungmittel verwendet werden kann, ähnlich wie Gold). Es handelt sich aber nicht um ein Wirtschaftsgut "des täglichen Gebrauchs" - wie Brot, Salz, Gemüse und - ähm - Euros. Euros unterliegen hier als "gesetzliche Zahlungsmittel" einer gesonderten Betrachtung. Auf die zielt der Gesetzgeber aber mE bei der steuerlichen Behandlung von "Gegenständen des täglichen Gebrauchs" nicht ab.

Ansonsten: Guter Beitrag.
LvM
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NACHTRAG im Hinblick auf andernorts anzutreffende Diskussionen.
January 05, 2014


Bitcoins sind nach dem EStG nicht anders zu behandeln als jedes beliebige andere "Wirtschaftsgut" (WG), egal ob es sich dabei um Möbel, Bananen, Dollars, Computer und was auch immer sonst handelt.

BTC gleichen zwar am ehesten irgendwelchen "Devisen", also sonstigem "Geld" und anderen "Währungen",
aber das ist außer bei der Umsatzsteuer, bei der das zur Steuerfreiheit führt, belanglos.

Einkommensteuerlich gilt für BTC nichts anderes als für andere Devisen und andere WG gleich welcher Art.

Wer's nicht glaubt, soll doch mal aufzeigen, wo im EStG auch nur IRGENDEINE Besonderheit oder Ausnahme für BTC existiert.   Huh


§ 23 EStG:

Nimmt man nun (gut vertretbar, aber immerhin fraglich) an,
daß es sich bei BTC nicht um "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" handelt,
fällt der private Handel mit BTC unter § 23 EStG,
Für BTC gilt also dasselbe wie für alle anderen Wirtschaftsgüter im Falle ihrer Veräußerung binnen Jahresfrist:

Daraus folgt:
Gewinne sind zu versteuern, Verluste (eingeschränkt) abzugsfähig.

Gewinn/Verlust ergeben sich (tja, wer hätte das gedacht  Grin )
aus dem Unterschied zwischen
dem erzielten Veräußerungserlös und
den eigenen Anschaffungs-/Herstellungs-/Werbungkosten (AK).

Eine "Veräußerung" liegt immer dann vor,
wenn BTC nicht verschenkt, sondern (EGAL FÜR WAS) freiwillig weggegeben werden.

WAS man konkret dafür erwirbt und ob man das Geschäft als Kauf/Verkauf oder Tausch bezeichnet oder ansieht ist
RECHTLICH BELANGLOS.

Selbst der spaßeshalber erwähnte Tausch BTC<->BTC ist eine Veräußerung, allerdings erfolgsneutral, da die Differenz zwischen den Werten der hingegebenen und erhaltenen BTC zumindest im Normalfall gleich NULL ist.

EDIT:
Vorstehendes findet sich im BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 73/98) BStBl. 2000 II S. 614
bestätigt, das insoweit nach wie vor gültig ist:

Darin ging es um Kursgewinne mit gekauften AUD, die zwar mehrfach verliehen, aber erst nach Ablauf der (damaligen) Frist veräußert wurden.
BFH: da Veräußerung erst nach Fristablauf Wertsteigerungen nicht gemäß § 23 EStG steuerpflichtig.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000614.HTM

Entsprechend lassen sich BTC von einer Börse auf die andere übertragen, verleihen etc. ohne daß die sog. "Gewinnrealisiserung" anzunehmen ist.
---------------

Bis hierhin gibt es also wahrlich überhaupt keine rechtlichen Probleme,
doch jetzt kommts.

Problem Nummer 1:
Erlös und/oder AK sind keine Euros


Bestehen Erlös und/oder Anschaffungskosten nicht in Euros
sondern in irgendeinem anderen Wirtschaftsgut (zB USD, LTC, Pkw, Pizza oder sonstwas)
ist dessen "Wert" IN EUROS zu veranschlagen.
(was theoretisch einfacher gesagt als getan, oft wohl ganz unmöglich ist und daher auf ziemliche Willkür rausläuft).

Problem Nummer 2:
Höhe der konkreten AK bei Teilveräußerungen


Hat man sich seine BTC zu verschieden hohen Anschaffungskosten (AK) beschafft und gibt man jetzt nur einen Teil davon aus
(etwa für Euros, andersartige Bitcoins, USD oder für eine Pizza :-))
stellt sich die Frage, wie hoch die AK
SPEZIELL FÜR DIE GERADE VERÄUSSERTEN BTC waren.

Es heißt, daß in Fällen, in denen das konkret nicht feststellbar ist, einfach unterstellt werden kann,
daß die zuerst beschafften WG auch zuerst weggegeben werden (FiFo).

Steuerlich geht das aber nicht.

Das EStG läßt nur LiFo zu, und auch das nur unter weiteren Voraussetzungen für Kaufleute o.ä. (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

https://de.wikipedia.org/wiki/First_In_%E2%80%93_First_Out

Speziell für § 23 EStG Brauchbares habe ich zu dieser Frage nichts gefunden.
Verwunderlich, denn dasselbe Problem stellt sich auch bei jeder "normalen" Devisenspekulation.

Taktisch am besten,
die am teuersten eingekauften BTC auch zuerst wieder zu verscheuern und beim Rest die Jahresfrist abzuwarten.
Ob das geht oder nicht, weiß der Teufel. Einen Versuch ist es wert.
Mindestvoraussetzung wäre wohl, daß man alle BTC-Einkäufe in säuberlich voneinander getrennten wallets verwahrt.

Abwegig übrigens die ebenfalls anzutreffende Annahme, Mining falle nicht (wenigstens) unter § 23 EStG:
Der Gewinn aus Mining (Verkaufserlös minus Herstellungskosten des Miners) ist eindeutig EinkSt.pflichtig.

LvM
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STEUERFRAGEN (Einkommen- und Umsatzsteuer) beim Handel mit BTC

Da überall erhebliche Verwirrung über Steuerfragen zu verzeichnen ist, möchte ich es hier mal mit einer möglichst laienverständlichen, aber hoffentlich trotzdem fundierten juristischen Beurteilung versuchen.

Als Jurist schreibe ich naturgemäß primär für andere Juristen, deren fachkundige Kommentare sehr willkommen sind.  Smiley
Wer juristischen Gedankengängen auch in dieser vereinfachten Form nicht folgen kann, möge sich aber bitte seiner Kommentare enthalten!!!
Und bitte: DONT FEED THE TROLLS!!

Links auf die näher behandelten Gesetze:

UStG: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html
EStG: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html
------------------------------------

UMSATZSTEUER

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG: Steuerbare Umsätze:
"Der Umsatzsteuer unterliegen
Lieferungen und sonstigen Leistungen, (L+L)
die ein UNTERNEHMER
im Inland
gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt."


Diese Umsätze (L+L) bezeichnet man als "steuerbar"
(nicht unbedingt "steuerpflichtig", da es Ausnahmen gibt).

§ 2 UStG: Unternehmer, Unternehmen:
"Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt."


Woraus folgt:
Wer, wie wohl die meisten Bitcoiner kein "Unternehmer" ist, ist ÜBERHAUPT NICHT umsatzsteuerpflichtig.

Nun kann aber die Frage ob jemand als Unternehmer also "gewerblich" tätig ist, erhebliche Probleme machen.
Das braucht uns aber nicht ernsthaft zu beunruhigen.

Denn für einen UNTERNEHMER gilt laut BFM (und LvM  Grin ) im Ergebnis dasselbe:

Der ERWERB (von was auch immer, auch von BTC) ist auch bei einem Unternehmer nie steuerbar (keine L+L).

Das ENTGELT für einen Erwerb ist hingegen grundsätzlich steuerbar, da es wohl immer als L+L anzusehen ist.

Umsatzsteuerpflichtige L+L können bei ein und demselben Geschäft auf beiden Seiten (Erwerber und Veräußerer) vorliegen.
Kauf und Tausch laufen ökonomisch und zivilrechtlich auf dasselbe hinaus (§ 480 BGB).

Wer als "Unternehmer" mit BTC bezahlt wäre somit ust-pflichtig.
Weil das im Falle einer Geldzahlunng aber geradezu grotesk wäre, haben wir eine Ausnahmebestimmung.

Soweit das ENTGELT in "gesetzlichen Zahlungsmitteln" besteht,
ist es aufgrund einer expliziten Ausnahmeregelung steuerbefreit:
---------------
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:...

Nr. 8 b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln.
Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,"

--------------

Das BFM (Koschyk) meint zwar, "bitcoins" seien keine "gesetzlichen Zahlungsmittel" iSv § 4 Nr. 8 b) UStG.
Das ist sicher richtig.
Das BFM kommt aber im Schreiben vom 27.09.2013 zum gleichen Ergebnis wie bei Anwendung dieser Bestimmung.

Die "bloße Entgeltentrichtung" so meint das BFM, sei erst gar keine L+L iSv § 1 UStG.
Somit sei die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel gar nicht erst "umsatzsteuerbar".
Die Ausnahme des § 4 ist damit sogar entbehrlich.

http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/10/2013_09_27-Antwort-Koschyk-Bitcoin3.pdf

Ok, die Begründung enthält zwar eine eher gewagte Behauptung (keine L+L).
Aber wenigstens das Ergebnis ist richtig. Grin

Andernfalls hätte man an eine ANALOGE Anwendung von § 4 Nr. 8 b) UStG denken können und müssen.
Denn Bitcoins sind als solche genauso wenig "wert" wie die sog. "gesetzlichen Zahlungsmittel".
BTC steuerlich anders zu behandeln als andere (staatliche) Währungen wäre verfassungswidrig.

Der eigentliche Grund für die gesetzliche Ausnahme folgt nämlich im Umkehrschluß aus
dem Satz 2 des § 4 Nr. 8 b:
hiernach gilt die Ausnahme der Steuerfeiheit
"NICHT, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,"


Bitcoins haben GENAU wie die sog. "gesetzlichen Zahlungsmittel" nämlich überhaupt keinen "Eigenwert", nur einen "Tauschwert".
Sie gleichen insoweit in jeder Hinsicht den sog. "gesetzlichen Zahlungsmitteln"

Fazit:
Egal, ob ein emsiger Bitcoin-Spekulant als "Unternehmer" anzusehen ist oder nicht:

Umsätze mit BTC (Erwerb und Verwendung) sind allesamt umsatzsteuerfrei.
Ist nicht anders als würde man Umsätze mit anderen Währungen (Dollars etc.) machen.

Doch Vorsicht,
NUR schlichter Erwerb und Verwednung von BTC sind u-steuerfrei.

SONSTIGE Leistungen im Zusammenhang mit Bitoins,
insbesondere irgendwelche Dienstleistungen,
kurz ALLES was über bloße Geldumsätze hinausgeht, KANN als L+L natürlich steuerbar sein.

Bei den sog. "Minern" riecht es IMO ziemlich stark nach einer Vergütung für die HERSTELLUNG(!) von BTC.
Als "gewerblich" ist Mining wohl ebenfalls einzustufen, so daß neben USt auch ESt und GewSt anfallen könnten.
Aber so recht sicher bin ich mir da nicht. Kommt wohl sehr auf den berühmten Einzelfall an.

Ganz sicher steuerbar
im Sinne der §§ 1 und 2 UStG sind aber beispielsweise die Provisionen, die die BTC GmbH (bitcoin.de) für ihre DIENST-LEISTUNGEN(!) bezieht.
Das fällt als "Vermittlung" von Geld aber wohl ebenfalls unter die Ausnahme des § 4 UStG u.a. (ggf. analog)

Wie es insoweit bei der Bitcoin Deutschland GmbH tatsächlich aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.
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EINKOMMENSTEUER

Ganz unabhängig von der Frage der USt ist die Frage der Einkommensteuer zu beurteilen.

Einkommensteuerpflichtig sind nicht alle Vorteile, die jemand erzielt,
sondern nur die in § 2 EStG enumerativ aufgezählten EINKUNFTSARTEN.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), also Zinsen o.ä. liegen bei Veräußerungsgewinnen, also bei Verkauf von BTC NICHT vor.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wohl ebenfalls nicht (Miner evtl. ausgenommen).

Verbleiben Einkünfte aus "privaten Veräußerungsgeschäften" im Sinne des § 23 EStG:

Außerhalb der Jahresfrist steuerfrei.
Außerdem gibt es Möglichkeiten des Verlustvortrags/-Rücktrags nach Maßgabe des § 10d EStG.

Davon abgesehen:
In § 23 EStG heißt es ausdrücklich:
"ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs."

Gelder, also auch Bitcoins sind doch wohl "Gegenstände des täglichen Gebrauchs."
Wozu ist Geld denn anders da als zum "täglichen Gebrauch"?

Unabhängig von der Jahresfrist und etwaiger "gewerblicher" Tätigkeit ist privater BTC-Handel also auch sonst ESt-frei.

Doch vor Gott und den Gerichten steht jeder Mensch allein.  Cry
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Jahresfrist beachten, muß sich dann aber ggf. mit Fifo/Lifo-Fragen herumschlagen.

LvM
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