gibt halt so leute. hatte sogar schon fälle bei lb die zu nem treffen nen kaufvertrag fertiggemacht haben.
Ein Kauffertrag entsteht beim Erwerb immer. Aber mir ist schon klar was du meinst. Ein schriftlicher Kaufvertrag macht für die Käufer- bzw. Verkäuferseite evtl. Sinn wenn es um einen Nachweis beim Finanzamt geht. Ist vor dem Treffen ein Schriftlicher Kaufvertrag vereinbart, so ist das doch in ordnung. Wenn allerdings bereits ein Vertrag zustande kam (eine Seite hat ein Angebot gemacht und die andere hat es angenommen - geht auch online) und dieser beinhaltet, dass man sich irgendwo trifft um den deal abzuschließen z.B. vor Ort ggn Bargeld, so gibt es natürlich keine Pflicht für irgendeinen Beteiligten, einen WEITEREN Vertrag vor Ort zu unterzeichnen.
Womöglich möchte b aber nicht in Deiner Steuerklärung erwähnt werden, auch wenn b die Coins rechmämißig erworben hat....
Das wird er auch nicht unbedingt oder nicht unbedingt so, dass es sich zu seinem Nachteil auswirkt oder auswirken kann. Eine Quittung hat nur sehr geringe Mindestanforderungen. Nach § 368 BGB ist eine Quittung ein "schriftliches Empfangsbekenntnis".
Auf der Quittung muss also bestätigt werden, dass etwas empfangen wurde. Demnach muss dort die Art und Menge der Erhaltenen Leistung geilistet sein, sowie der Preis (Pro stück oder kumuliert). Da eine Quittung dem Schriftformgebot unterliegt muss noch Datum und Unterschrift dazu. Anhand der Unterschrift ist häufig der Name garnicht zu erkennen, aber das ist für die Schriftform nicht relevant.
Ob der Name mit drauf gehört, darüber lässt sich streiten. Das Gesetz sagt davon nichts, die Rechtssprechung teils schon.
Egal ob nun aber der Name eine Pflichtangabe auf der Quittung ist oder nicht - die Adresse muss in keinem fall verpflichtend angegeben werden - und natürlich auch keine weiteren Angaben. Ob das Finanzamt sowas nun anerkennt oder nicht, kann dem Ausstellungspflichtigen egal sein - er kommt seiner Quittungspflicht so jedenfalls nach.
wenn b nicht in der den belegen von a auftauchen möchte ist das sein gutes recht.... dann platzt der deal und gut...
So kann man das meiner Meinung nach auf keinen Fall sagen. Eine Quittung ist ein Empfangsbekenntnis und damit, anders als eine Rechnung, immer erst nach bzw. frühestens bei Empfang der Leistung auszustellen. Wird oder wurde die ware aber bereits erhalten, so existiert bereits ein Kaufvertrag (man wurde sich über den Kaufpreis etc. einig, beschloss die Transaktion durchzuführen). Dieser Vertrag ist voraussetzung für das Eintreten der Quittungpflicht (was sollte man sonst auch bei der Menge und dem Preis hinschreiben, und welchen Empfang sollte man sonst bestätigen).
Wenn B also seiner Quittungspflicht nicht nachkommt, so kann der Deal garnichtmehr platzen, da die Pflicht zur Ausstellung einer Quittung in dieser Sache erst dadurch zustande kommt, dass der Deal stattfand. Sollte B sich dann weiterhin weigern, bleibt A nurnoch die Leistungsklage gegen B und/oder evtl. Schadensersatzansprüche, falls ihm dadurch ein Schaden entsteht UND er diesen nachweisen kann.
Wenn B allerdings seiner Quittungspflicht nachkommt, reicht es natürlich, wenn er darin die gesetzlichen Mindestangaben macht, die ich oben bereits genannt habe. Hier möchte ich nochmal anmerken, dass das Gesetz zwar nicht zwingend vorschreibt, dass der Name auf die Quittung muss, die Rechtssprechung das aber häufig schon so sieht - in keinem Fall muss aber die Adresse (oder ein Forenname) auf die Quittung.