sind wir Ehrlich, Bitcoin eigenet sich kaum für Bestechung. Den dank einer Pseudonymität die allenfalls eine Behörde im Strafverfahren knacken kann, aber kein Richter im Zivilrecht, kann jeder einfach die Kohle nehmen und trotzdem die Wahrheit ausplappern. Ihm ist nicht nachzuweisen, das er das Geld angenommen hat.
Ist zwar mal wieder arg off-topic, aber kleine Anmerkung:
du sprichst hier davon, dass Bitcoin sich nicht für Bestechung eignet, weil ja der Bestochene hinterher sagen könnte, er habe das Geld nicht erhalten?
Nur, ganz ehrlich, wenn ich jemanden besteche, damit er nicht plaudert,
und hinterher plaudert er doch,
bin ich sowieso der Gelackmeierte, weil er
a) sich nicht an die Vereinbarung hält
b) mir auch noch aus der Bestechung selbst evtl. ein Strick gedreht werden kann
Ich werde ihn also in meinem eigenen Interesse nicht anzeigen wegen "Vertragsverletzung"
Insofern sehe ich jetzt nicht so recht, inwiefern sich Bitcoin für Bestechung schlechter eignen sollte als Bargeld o.ä.
Aber um auf dein Posting zu kommen: Fahrlässig wäre kein gesetzlich angreifbarer Grund.
Im Zivilrecht ist selbstverständlich auch Fahrlässigkeit "angreifbar".
Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, haftet für diesen gegenüber dem Geschädigten.
Versicherungstechnisch kann das allerdings einen Unterschied machen.
Bei "bloßer" und in einigen Fällen auch "grober" Fahrlässigkeit, greifen Versicherungen, bei bewusstem oder Eventualvorsatz allerdings i.d.R. nicht mehr (bzw. je nach Versicherung nur noch gegenüber Dritten).
Erst bei Grob Fahrlässig oder Vorsatz.
Deshalb schrieb ich auch von grober Fahrlässigkeit
Und für grob Fahrlässig muss man von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgehen, das es schief geht und derjenige es weis.
Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist genau genommen nicht gefordert, sondern lediglich die Kenntnis.
Damit die "Geringfügigkeit" der Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommt, müsste man schon in die Größenordnung des allgemeinen Lebensrisikos kommen.
Die hohe Wahrscheinlichkeit zu sterben bevor man 40 ist sehe ich jetzt nicht.
Um hier auf den konkreten Fall zurückzukommen:
eine Bitcoin-Börse ist ein Unternehmen, welches Finanzdienstleistungen anbietet.
Hier gelten, schon völlig unabhängig von "normalen" Kriterien, ohnehin besondere Sorgfaltspflichten(*).
Diese sind offenkundig verletzt, wenn die Unfähigkeit einer einzelnen Person, zu handeln (sei es durch Tod, Koma, Amnesie oder was auch immer), zur faktischen Enteignung der Anleger führt und das Unternehmen als solches in seiner Existenz erheblich bedroht.
Sofern es hier weitere Vorstandsmitglieder gibt (ich kenne das Unternehmen nicht), haften eventuell diese auch für diese Verfehlung des CEO, aber das hängt natürlich vor allem von den Gesetzen(*) und der Satzung etc. ab.
* das Unternehmen sitzt in Kanada, wenn ich das richtig sehe, keine Ahnung, wie da die Regeln so sind.
Und viele Menschen gehen finanzielle Verpflichtungen ein, die sie im Todesfall nicht bedienen können. Nehmen wir mal ein Auto auf Kredit, wo nur das Auto und die Arbeitskraft als Sicherheit da steht. Und wie Wahrscheinlich ist nun ein Autounfall und wie wird danach die Sitaution sein?
Das wird zwar jetzt arg off-topic, aber das ist in den allermeisten Fällen eindeutig gesetzlich geregelt.
Ich kenne mich mit Erbrecht zwar nicht besonders gut aus, aber wenn ich das richtig sehe, hängt das in dem Fall deines Auto-Kredits davon ab, ob das Erbe angenommen wird oder nicht.
Also man kann ihm kaum eine Grob Fahrlässig Strick draus drehen, da viele es genau so machen, nur mit kleineren Summen.
Na, wenn er tot ist, wird man ihm sowieso keinen Strick draus drehen können.
Wenn er lebt, ist er sowieso wahrscheinlich wegen Betrug dran.
Die Frage ist eher, ob andere eventuell mit in die Haftung zu nehmen sind.
Also wenn ausschliesslich Fahrlässigkeit ansteht, gibt es wiederum keine gesetzliche Verpflichtung es besser abzusichern.
Es geht nicht darum, ob es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, sondern darum, ob zivilrechtlich eine Regressforderung gegen andere Beteiligte Aussicht auf Erfolg hat.
Im Fall einer Finanzdienstleistung könnten allerdings noch zusätzlich auch strafrechtliche Konsequenzen für z.B. andere Vorstandsmitglieder drohen.