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Topic: Gewerbe anmelden wenn man mit Bitcoins handelt? - page 2. (Read 4453 times)

legendary
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sowas hatte der Herr aus diesem Video auch kurz angeschnitten

Hehe. Da ich das zufällig gerade gesehen habe: der Herr aus dem Video ist wohl BTCTalk-Nutzer iudica. Smiley
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Die BaFin erläutert dazu unter Bezug auf § 33 Abs. 1a WpHG:

Was ist unter algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Abs. 1a WpHG zu verstehen?
Diese Frage ist ausgehend vom Ziel der Regelung des § 33 Abs. 1a WpHG zu beantworten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die algorithmischen Handel betreiben, sollen ihre Handelssysteme so ausgestalten, dass es nicht zu Störungen des Marktes kommt.

Algorithmischer Handel im Sinne des § 33 Abs. 1a WpHG umfasst:
- Algorithmen, die selbständig über bestimmte Aspekte eines Auftrags entscheiden (Preis, Volumen, Zeitpunkt der Ausführung, ggf. Löschung oder ob eine menschliche Intervention nötig ist etc…) und
- Algorithmen, die automatisch Aufträge generieren und/oder entscheiden, diese auszuführen (Grundlage für diese Kauf/Verkaufsorders ist die automatische Auswertung von Marktdaten oder Nachrichten, die dann in entsprechende Aufträge automatisch umgesetzt und in das Handelssystem eingesetzt wird).

Sofern Algorithmen beispielsweise nur dazu dienen, den Händler auf das Vorliegen einer bestimmten Situation aufmerksam zu machen, und der Händler anschließend noch eigenständig die Entscheidungen über das Einleiten, Erzeugen, Weiterleiten oder Ausführen von Aufträgen treffen muss, löst die Nutzung solcher Algorithmen noch nicht die Pflichten nach § 33 Abs. 1a WpHG aus. So fällt beispielsweise die Nutzung einer Chartsoftware, die so programmiert ist, dass sie immer dann einen akustischen oder visuellen Hinweis gibt, wenn der Kurs des Handelsinstrumentes einen gleitenden Durchschnitt schneidet, ohne dabei automatisch weitere Entscheidungen über die Erteilung, Änderung oder Löschung von Order zu treffen, nicht unter die Pflichten nach § 33 Abs. 1a WpHG.

Ich denke auch, dass man das vor dem Hintergrund der Einführung des HTFs Hochfrequenzhandelsgesetzes sehen muss: Das Gesetz zielt auf den Hochfrequenzhandel an Wertpapierbörsen und die dortigen Gefahren, dass sich Algorithmen gleichsam selbständig machen in Crashsituationen. Aber, man ist bei der BaFin nie gefeit davor, dass plötzlich auch Crypto-Börsen mit Trading-APIs zu den volkswirtschaftlich besonders schützenswerten Handelsplätzen gezählt werden. Wink

EDIT: Was mir noch nicht ganz klar ist, ob sich das HTF Hochfrequenzhandelsgesetz - sollte es hier überhaupt einschlägig sein - nicht eh nur auf Märkte im Inland bezieht - oder es reichen würde, dass der Bot-Betreiber im Inland seine Handelsgeschäfte auf einer ausländischen Crypto-Börse organisiert.
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sowas hatte der Herr aus diesem Video auch kurz angeschnitten, aber leider nicht weiter drauf eingegangen als "dann kann es gewerblich sein"
[...]
Also hast du genauere Definitionen parat? Es wird ja wohl kaum jeder Bot auf Bitcoinbörsen ein Gewerbe anmelden.

Es geht hier mE nicht darum, dass damit der Handel gewerblich wird, sondern darum, dass er erlaubnispflichtig wird (analog zum gewerblichen Handeln im Bereich der Finanzdienstleistungen). Siehe dazu z.B.:

Das Betreiben von Hochfrequenzhandel ist nach dem KWG erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht betrifft alle unmittelbaren und mittelbaren Handelsteilnehmer an einem organisiertem Markt oder multilateralem Handelssystem (MTF) in Deutschland, die mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechniken handeln und dabei keine Dienstleistung für Dritte erbringen.

Die Erlaubnispflicht resultiert auch nicht in einer einfachen Gewerbeanmeldung, sondern ist ein ganz anderes Kaliber... EDIT: Ah, auf den Unterschied hattest Du ja oben schon hingewiesen. Cool
wird ja immer schöner Cheesy

Habe mal die Definition rausgekramt Wertpapierhandelsgesetz § 2 Abs. 3 Satz 2d:
Quote
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
    die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
2.
    das

    a)
        kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
    b)
        häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
    c)
        Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
    d)
        Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel),

Da bitcoin als "Rechnungseinheit"->Finanzinstrument angesehen wird, greift das theoretisch tatsächlich.
Allerdings werden die meisten BotBitcoiner keine " Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren" nutzen, weshalb ich denke, dass man da schon auf der sicheren Seite ist.
Zusätzlich habe ich gelesen, dass diese Erlaubnispflicht nur deshalb eingeführt wurde, um auf den "echten" Börsen (also wo aktien ud co gehandelt werden), Flashcrashs evtl verstäkrt durch Hochfrequenzhandel zu verhindern.  Eine Erlaubnispflicht für den bitcoinBothandel macht dann also nur Sinn, wenn alle Bitcoinbörsen exakt wie die Aktienbörsen reguliert würden, um die Privatanleger "zu schützen". Da das aber absolut nicht der Fall ist, würde ich mir also auch als echter HochfrequenzTrader auf bitcoinbörsen keine Gedanken machen.

Interessant finde ich allerdings noch Punkt 2.a). Das klingt so, als wären selbst Daytrader die manuell arbeiten erlaubnispflichtig auf Aktienbörsen?
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sowas hatte der Herr aus diesem Video auch kurz angeschnitten, aber leider nicht weiter drauf eingegangen als "dann kann es gewerblich sein"
[...]
Also hast du genauere Definitionen parat? Es wird ja wohl kaum jeder Bot auf Bitcoinbörsen ein Gewerbe anmelden.

Es geht hier mE nicht darum, dass damit der Handel gewerblich wird, sondern darum, dass er erlaubnispflichtig wird (analog zum gewerblichen Handeln im Bereich der Finanzdienstleistungen). Siehe dazu z.B.:

Das Betreiben von Hochfrequenzhandel ist nach dem KWG erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht betrifft alle unmittelbaren und mittelbaren Handelsteilnehmer an einem organisiertem Markt oder multilateralem Handelssystem (MTF) in Deutschland, die mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechniken handeln und dabei keine Dienstleistung für Dritte erbringen.

Die Erlaubnispflicht resultiert auch nicht in einer einfachen Gewerbeanmeldung, sondern ist ein ganz anderes Kaliber... EDIT: Ah, auf den Unterschied hattest Du ja oben schon hingewiesen. Cool
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Wenn du lediglich auf vorhandenen börsen handelst, ist das definitiv nicht gewerbepflichtig.

Stimmt nicht ganz. Wenn Du Hochfrequenzhandel betreibst, also den Bereich der eigenen Vermögensverwaltung verlässt, dann wird es auch ein Gewerbe. Typischer Fall: softwaregestützes Daytrading.
sowas hatte der Herr aus diesem Video auch kurz angeschnitten, aber leider nicht weiter drauf eingegangen als "dann kann es gewerblich sein"
https://media.ccc.de/v/froscon2016-1810-rechtliche_und_steuerliche_fallstricke_im_umgang_mit_kryptowahrungen

Hast du dazu mehr Infos? Ich meine der Herr im Video erklärt, dass man selbst mit Millionen Umsatz und eingestellten Mitarbeitern noch immer im "private Vermögensverwaltung" Bereich sein kann.
Da verstehe ich nicht, warum ein einfaches einschalten eines Bots, sofrt zum Gewerbe führen sollte. Man kann ja quasi sagen, dass der Bot diese erwähnten Mitarbeiter ersetzt. Daher wäre es quatsch dann sofort von gewerblich zu sprechen.

Also hast du genauere Definitionen parat? Es wird ja wohl kaum jeder Bot auf Bitcoinbörsen ein Gewerbe anmelden.
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Wenn du lediglich auf vorhandenen börsen handelst, ist das definitiv nicht gewerbepflichtig.

Stimmt nicht ganz. Wenn Du Hochfrequenzhandel betreibst, also den Bereich der eigenen Vermögensverwaltung verlässt, dann wird es auch ein Gewerbe. Typischer Fall: softwaregestützes Daytrading.
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Danke für die Info, Serpens Smiley
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es kommt drauf an, wie du das machst.
Wenn du lediglich auf vorhandenen börsen handelst, ist das definitiv nicht gewerbepflichtig.

Wenn du aber öffentliche Anzeigen hast, dass du regelmäßig bitcoins an und verkaufst (oder mit fremdem Geld tradest), dann könnte das 1. Bafin Erlaubnispflichtig sein, und eventuell auch Gewerbepflichtig.
Wobei die Gewerbepflicht dann das kleinste Problem ist Cheesy
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Hallo allerseits,

ist eine Gewerbeanmeldung pflicht, wenn man mit BTCs handelt (also kauft und bei höherem Kurs verkauft), oder können die Gewinne in der privaten Steuererklärung in der Anlage SO aufgeführt werden?
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