sowas hatte der Herr aus diesem Video auch kurz angeschnitten, aber leider nicht weiter drauf eingegangen als "dann kann es gewerblich sein"
[...]
Also hast du genauere Definitionen parat? Es wird ja wohl kaum jeder Bot auf Bitcoinbörsen ein Gewerbe anmelden.
Es geht hier mE nicht darum, dass damit der Handel
gewerblich wird, sondern darum, dass er
erlaubnispflichtig wird (analog zum gewerblichen Handeln im Bereich der Finanzdienstleistungen). Siehe dazu z.B.:
Das Betreiben von Hochfrequenzhandel ist nach dem KWG erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht betrifft alle unmittelbaren und mittelbaren Handelsteilnehmer an einem organisiertem Markt oder multilateralem Handelssystem (MTF) in Deutschland, die mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechniken handeln und dabei keine Dienstleistung für Dritte erbringen.
Die
Erlaubnispflicht resultiert auch nicht in einer einfachen Gewerbeanmeldung, sondern ist ein ganz anderes Kaliber... EDIT: Ah, auf den Unterschied hattest Du ja oben schon hingewiesen.
wird ja immer schöner
Habe mal die Definition rausgekramt Wertpapierhandelsgesetz § 2 Abs. 3 Satz 2d:
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
2.
das
a)
kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
Da bitcoin als "Rechnungseinheit"->Finanzinstrument angesehen wird, greift das theoretisch tatsächlich.
Allerdings werden die meisten BotBitcoiner keine " Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren" nutzen, weshalb ich denke, dass man da schon auf der sicheren Seite ist.
Zusätzlich habe ich gelesen, dass diese Erlaubnispflicht nur deshalb eingeführt wurde, um auf den "echten" Börsen (also wo aktien ud co gehandelt werden), Flashcrashs evtl verstäkrt durch Hochfrequenzhandel zu verhindern. Eine Erlaubnispflicht für den bitcoinBothandel macht dann also nur Sinn, wenn alle Bitcoinbörsen exakt wie die Aktienbörsen reguliert würden, um die Privatanleger "zu schützen". Da das aber absolut nicht der Fall ist, würde ich mir also auch als echter HochfrequenzTrader auf bitcoinbörsen keine Gedanken machen.
Interessant finde ich allerdings noch Punkt 2.a). Das klingt so, als wären selbst Daytrader die manuell arbeiten erlaubnispflichtig auf Aktienbörsen?