Dies ändert sich auch nicht mit den
neuen Richtlinien der BaFin zur Verwahrung von Kryptowährungen, die kürzlich in Kraft getreten sind. Phemex hat seinen Sitz in Singapur
Schön wärs, aber das wird die BaFin anders sehen. Ihr benötigt eine Erlaubnispflicht des Kryptoverwahrgeschäfts.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will
Hier hier bitte dann aber auch alles zitieren:
Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, auch wenn es das Geschäft gezielt aus dem Inland heraus nur mit Nicht-Gebietsansässigen betreibt. Das Geschäft wird auch im Inland betrieben, wenn das Unternehmen hier eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte - und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen - betreibt.
Ein Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“.
Wir beoabchten die regulatorische Situation in Deutschland sehr genau, da wir den hiesigen Markt als sehr wichtig erachten. Wir möchten hier alles richtig machen und es uns keineswegs mit der BaFin verscherzen.
Wir führen ja eine ähnliche Diskussion neben an (
https://bitcointalksearch.org/topic/02032020-merkblatt-hinweise-zum-tatbestand-des-kryptoverwahrgeschafts-5230094) auch gerade und ich fürchte dieser Satz:
Ein Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
trifft auch auf einen Exchange in Singapore zu, wenn er beispielsweise eine deutschsprachige Seite unterhält, auf deutsch wirbt (also zB hier) oder für den KYC deutsche Dokumente akzeptiert. Daher wäre wieder eine BaFin Genehmigung notwendig.