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Topic: Selbständig im Kryptoumfeld - Steuern und KV bei Bezahlung in Token (Read 1314 times)

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Danke für die aufklärung =)
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Steht alles ein paar Beiträge über deinem.

Hier nochmal:


Bei Bounty Token gilt das Zuflussprinzip, es muss also am Tag des Zuflusses der Gegenwert in € versteuert werden.

Sagt auch unser Steuerberater hier im Forum  Smiley:

Bei Bounties liegt idR eine Leistung zu Grunde (zB Übersetzung), damit ist der in Coins erhaltene Lohn somit als Einkommen aus § 22 EStG beim Zufluss zu versteuern, eine nachfolgende Wertsteigerung findet dann in der privaten Vermögenssphäre statt und ist steuerlich nicht mehr relevant.

Was genau meinst du mit 0$ wert ist da nicht der ICO preis relevant?
Zb ich hatte bei bounty (PIN Coin)Token in wert von 1800$ bekommen (ico Preis) hatte ein teil davon für 300$ danach war das ICO scam und der wert ist jetzt 0. Muss ich 1800$ versteuern?

Er meint, falls die Bounty Token bei Erhalt nirgends gelistet sind, sprich kein "normaler Geschäftsverkehr" vorliegt, dann ist der Wert der erhaltenen Token/Coins mit 0€ anzusetzen.
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Aber bei den meisten Shittoken würde das eh keinen Unterschied machen, da sie zu beiden Zeitpunkten eh noch nicht gehandelt werden und daher 0$ wert sind.

Was genau meinst du mit 0$ wert ist da nicht der ICO preis relevant?
Zb ich hatte bei bounty (PIN Coin)Token in wert von 1800$ bekommen (ico Preis) hatte ein teil davon für 300$ danach war das ICO scam und der wert ist jetzt 0. Muss ich 1800$ versteuern?

Es gilt der Zeitpunkt des Zuflusses. Wenn du die (wirtschaftliche) Verfügungsgewalt über die Token hast, sind sie zu dem dann gültigen Preis zu bewerten. Wenn es keinen gültigen Preis gibt, also keine Exchange zur Umwandlung in das allgemeingültige Zahlungsmittel (€, $, etc.), dann ist der Wert = 0€.
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Aber bei den meisten Shittoken würde das eh keinen Unterschied machen, da sie zu beiden Zeitpunkten eh noch nicht gehandelt werden und daher 0$ wert sind.

Was genau meinst du mit 0$ wert ist da nicht der ICO preis relevant?
Zb ich hatte bei bounty (PIN Coin)Token in wert von 1800$ bekommen (ico Preis) hatte ein teil davon für 300$ danach war das ICO scam und der wert ist jetzt 0. Muss ich 1800$ versteuern?
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Ich bin da mittlerweile woanders.

Zuflusszeitpunkt = Stichmonat bzw. Stichjahr für Umsatzsteuer und Einkommenssteuer aufs Jahr.

Die Wertermittlung ist ja noch die Frage. Da gilt nach meinem Stand mittlerweile nicht der Zuflußzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Wieder eine neue Methode  Grin
Warum bitte sollte man den Zeitpunkt der Leistungserbringung hernehmen wenn man die Token (den Lohn) erst irgendwann in der Zukunft (meist 6 - 12 Monate später) erhält?

Haha, davon habe ich auch noch nichts gehört, ist jedenfalls ungewöhnlich aber wenn es für HildeX so besser ist und genehmigt wurde, passt es ja.  Cheesy
Ist halt extrem schwierig, da den Zeitpunkt herauszufinden, wann das konkret sein soll. Bei Übersetzungen klappt das vllt noch einigermaßen (wenn man den Text abgibt) aber bei Signatur-Bounties / Twitter / FB etc.? Immer, wenn man einen Post macht? Cheesy Cheesy
Aber bei den meisten Shittoken würde das eh keinen Unterschied machen, da sie zu beiden Zeitpunkten eh noch nicht gehandelt werden und daher 0$ wert sind.


Quote
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

https://www.jusline.at/gesetz/bewg/paragraf/10

(das österreichische Bewertungsgesetz unterscheidet sich meines Wissens nach nicht vom deutschen)
So ist es. (Allerdings Paragraf 9)  Smiley

Quote
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html
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Ich bin da mittlerweile woanders.

Zuflusszeitpunkt = Stichmonat bzw. Stichjahr für Umsatzsteuer und Einkommenssteuer aufs Jahr.

Die Wertermittlung ist ja noch die Frage. Da gilt nach meinem Stand mittlerweile nicht der Zuflußzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Wieder eine neue Methode  Grin
Warum bitte sollte man den Zeitpunkt der Leistungserbringung hernehmen wenn man die Token (den Lohn) erst irgendwann in der Zukunft (meist 6 - 12 Monate später) erhält?

Quote
Zuflusszeitpunkt
Ein Geldbetrag ist zugeflossen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ihn erlangt ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Zuflussprinzip

(Ich zitiere ja immer nur ungern aus wikipedia, aber konnte auf die schnelle nichts anderes finden  Smiley)

Quote
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

https://www.jusline.at/gesetz/bewg/paragraf/10

(das österreichische Bewertungsgesetz unterscheidet sich meines Wissens nach nicht vom deutschen)
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Bei Bounty Token gilt das Zuflussprinzip, es muss also am Tag des Zuflusses der Gegenwert in € versteuert werden.

Sagt auch unser Steuerberater hier im Forum  Smiley:


Ich bin da mittlerweile woanders.

Zuflusszeitpunkt = Stichmonat bzw. Stichjahr für Umsatzsteuer und Einkommenssteuer aufs Jahr.

Die Wertermittlung ist ja noch die Frage. Da gilt nach meinem Stand mittlerweile nicht der Zuflußzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

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Danke, Recht hast du.

Die Frage stellt sich dann: Aber wann werden "viele Bountys" zu Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht?

Es müssen hier aber immer ALLE Punkte gegeben sein.

Der Punkt heißt ja außerdem nicht "Regelmäßigkeit", sondern "auf Dauer ausgelegt"  und meint "auf immer und ewig geplant".

Kann ja nicht jeder Bounty- Teilnehmer ein Gewerbe anmelden  Cheesy

Ist für mich vergleichbar mit Altcoin- Mining. Nur weil jemand zu Hause vielleicht 1 Mining Rig betreibt, fällt das meines Erachtens nicht unter gewerbliche Tätigkeit.
Dafür müssten schon Büroflächen o.ä. angemietet werden. Alles andere ist Liebhaberei.

Hatte ungefähr 73 bounty Token bekommen davon nur 4 verkauft die anderen Ligen auf der wallet die meisten bounty hatte ich gemacht von 01.12.17-01.06.18. Ich wollte die 4 Token die ich verkauft habe eintragen in fifo (Capital Gains ) mit Kaufwert 0. Habe auch heute ein Termin bei Steuer Berater hoffe, der kann mir helfen, aber ich bezweifle das, letzte Woche war ich bei anderen steuer Berater und der wüste nicht wo er sowas eintragen soll ...

Bei Bounty Token gilt das Zuflussprinzip, es muss also am Tag des Zuflusses der Gegenwert in € versteuert werden.

Sagt auch unser Steuerberater hier im Forum  Smiley:

Bei Bounties liegt idR eine Leistung zu Grunde (zB Übersetzung), damit ist der in Coins erhaltene Lohn somit als Einkommen aus § 22 EStG beim Zufluss zu versteuern, eine nachfolgende Wertsteigerung findet dann in der privaten Vermögenssphäre statt und ist steuerlich nicht mehr relevant.
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Danke, Recht hast du.

Die Frage stellt sich dann: Aber wann werden "viele Bountys" zu Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht?
Hatte ungefähr 73 bounty Token bekommen davon nur 4 verkauft die anderen Ligen auf der wallet die meisten bounty hatte ich gemacht von 01.12.17-01.06.18. Ich wollte die 4 Token die ich verkauft habe eintragen in fifo (Capital Gains ) mit Kaufwert 0. Habe auch heute ein Termin bei Steuer Berater hoffe, der kann mir helfen, aber ich bezweifle das, letzte Woche war ich bei anderen steuer Berater und der wüste nicht wo er sowas eintragen soll ...
Hilde X Wolte FA deine Wallet Adresse wissen?
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Danke, Recht hast du.

Die Frage stellt sich dann: Aber wann werden "viele Bountys" zu Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht?
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Na ja, prinzipiell bringt einen alles an Einkünften, was einen bestimmten Betrag übersteigt, automatisch in die Gewerblichkeit. Man muss sich dann eben selbständig machen.
Muss man nicht...
Soweit ich weiß, ist eine Gewerblichkeit nur dann gegeben, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

- Auf Dauer ausgelegt
- Nicht sittenwirdrig
- Eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist
- Eine Außenwirkung durch die Tätigkeit gegeben ist und Dritte klar erkennen können, dass es sich um ein Gewerbe handelt
- Die Tätigkeit ist selbstständig (nicht weisungsgebunden)

https://www.juraforum.de/lexikon/gewerbe
siehe auch § 15 EStG


Die Summen sind in den meisten Fällen nicht relevant, sofern keine Außenwirkung entsteht, z.B. bei Trading.
sr. member
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Na ja, prinzipiell bringt einen alles an Einkünften, was einen bestimmten Betrag übersteigt, automatisch in die Gewerblichkeit. Man muss sich dann eben selbständig machen.

Die Frage müsste m. E. also eher lauten: Um wieviel handelt es sich?

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Hallo, hattest du deine Wallet Adresse den Finanzamt gegeben?
Ich hatte ville bountys gemacht hatte aber nur 4 bounty token davon verkauft und wollte auch nur die 4 angeben und andere einfach Ligen lassen drei haben wert von 0€.

Privat oder gewerblich?
Privat
Dann kannst du dich freuen, denn privat sind die Anforderungen gemäßigter als wenn du es gewerblich mit allem drum und dran machst. Der Beitrag hier bezieht sich nämlich nur auf eine gewerbliche Tätigkeit.  Smiley
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Hallo, hattest du deine Wallet Adresse den Finanzamt gegeben?
Ich hatte ville bountys gemacht hatte aber nur 4 bounty token davon verkauft und wollte auch nur die 4 angeben und andere einfach Ligen lassen drei haben wert von 0€.

Privat oder gewerblich?
Privat
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Hallo, hattest du deine Wallet Adresse den Finanzamt gegeben?
Ich hatte ville bountys gemacht hatte aber nur 4 bounty token davon verkauft und wollte auch nur die 4 angeben und andere einfach Ligen lassen drei haben wert von 0€.

Privat oder gewerblich?
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Hallo, hattest du deine Wallet Adresse den Finanzamt gegeben?
Ich hatte ville bountys gemacht hatte aber nur 4 bounty token davon verkauft und wollte auch nur die 4 angeben und andere einfach Ligen lassen drei haben wert von 0€.
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Umsatzsteuervoranmeldung musst man ja in den ersten beiden Jahren ja bis zu 10. des nächsten Monats machen. Hängt man hinterher, gibts Ärger bzw. Verzugsstrafen.

Alle meine Bounty-Honorare kamen aus dem nicht-europäischen Ausland, Umsatzsteuer fiel also nicht an, als Einkommen aufführen musste ich sie trotzdem.

Ich habe aber noch Geld in € außerhalb des Kryptoumfelds verdient. Für die Einkünfte musste ich Umsatzsteuer abführen, hab das eben zu spät angezeigt und gemacht (weil ich jaa dne ganzen Kryptokram klären und dokumenterien musste) dafür gabs dann die geringen Strafen.

Wegen der Vorläufigkeit muss ich mal kucken, aber ich gehe davon aus.
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So, die ganzen Umsatzsteuersachen sind in eine mordsmäßige Tabelle eingefügt, so manches Fehlerchen erlegt, alles endlich per Elster ans FA geschickt worden.
Bin gespannt, obs Strafen gibt.   

Glücklicherweise sind quasi alle meine Übersetzungen aus dem europäischen uns außereuropäischen Ausland, so dass keine Umsatzsteuersachen angefallen sind und ich auch keine VAT-Nummern sammeln musste. Die Projekte sind selbst nicht darauf eingestellt, das die Bounty-Token irgendwie steuerrechtlich relevant werden könnten, zumindest kam das im Kontakt mit Nuggets heraus.

Na wir werden sehen, was das wird.

Puuh, der Bescheid ist da. Sie waren sehr gnädig. Minimale Strafen (zusammen 6 € oder so), aber auch nur für die Positionen, die ich in € als Teamberater und Moderator verdient habe.

Danke für die Rückmeldung. Für was gab es denn die Strafen? Ist der Bescheid gem. § 165 Abs. 1 AO  (teilweise) vorläufig?
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So, die ganzen Umsatzsteuersachen sind in eine mordsmäßige Tabelle eingefügt, so manches Fehlerchen erlegt, alles endlich per Elster ans FA geschickt worden.
Bin gespannt, obs Strafen gibt.  

Glücklicherweise sind quasi alle meine Übersetzungen aus dem europäischen uns außereuropäischen Ausland, so dass keine Umsatzsteuersachen angefallen sind und ich auch keine VAT-Nummern sammeln musste. Die Projekte sind selbst nicht darauf eingestellt, das die Bounty-Token irgendwie steuerrechtlich relevant werden könnten, zumindest kam das im Kontakt mit Nuggets heraus.

Na wir werden sehen, was das wird.

Puuh, der Bescheid ist da. Sie waren sehr gnädig. Minimale Strafen (1% pro Monat auf die ausstehende Umsatzsteuer und sie haben mir nur einen Monat Rückstand aufgebrummt, obwohl real 2-3 waren), aber auch nur für die Positionen, die ich in € für Teamberatungen und Moderationen erhalten habe. 
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So, die ganzen Umsatzsteuersachen sind in eine mordsmäßige Tabelle eingefügt, so manches Fehlerchen erlegt, alles endlich per Elster ans FA geschickt worden.
Bin gespannt, obs Strafen gibt.   

Glücklicherweise sind quasi alle meine Übersetzungen aus dem europäischen uns außereuropäischen Ausland, so dass keine Umsatzsteuersachen angefallen sind und ich auch keine VAT-Nummern sammeln musste. Die Projekte sind selbst nicht darauf eingestellt, das die Bounty-Token irgendwie steuerrechtlich relevant werden könnten, zumindest kam das im Kontakt mit Nuggets heraus.

Na wir werden sehen, was das wird.
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Das Drama geht weiter - und ich bin nach Recherche heute und der Meldung vom Kryptaxpert gestern nun wohl mit finaler Strategie am Start, um endlich meine Umsatzsteuervoranmeldung wegzukriegen.

Ich habe mal zusammenkopiert, welche Punkte jetzt für mich Sinn machen. Hierbei dreht sichs um Coins, die bei Auftragsannahme noch nicht gelisted waren, also klassische ICO-Vorbereitungen. Gleiches wird dann für Signatur-Kampagnen und Bounty-Airdrops gelten, da ich dort ja auch Arbeitsleistungen gg Token erbracht habe und gegenteiliges angesichts meiner ja doch klaren gewerblichen Nutzung meines Accounts kaum anders argumentieren könnte.

1. Wertbestimmung

Ich setze jetzt den ICO-Preis in $ an und bilde aus Pre-Sale und Main-Sale Preisen einen Mittelwert. Mit Private Sale Rabatten (die ja nie veröffentlicht werden), dürfte das in Hinblick auf die Mengen eine halbwegs reales Mittel ergeben.

Als Grundlage für dieses Verfahren:

a) Mail 1 meines FA:



„Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird.

Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren.“




b) Mail 2 meines FA:

„In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz. Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht. 


c) Mail 3 meines FA:

„... unverbindlich teile ich Ihnen zu Ihrer letzte Email mit, dass sich m.E. die Bemessungsgrundlage in Höhe aus dem von Ihnen unter Punkt 1 genannten Wert ergibt.“

0. Mit meiner Übersetzung für ein Unternehmen helfe ich bei der
Vorbereitung des Tokenverkaufs.

1. Das Unternehmen, für das ich übersetzt habe, führt seinen
Tokenverkauf durch (Token = Währung) zu einem Preis von z. B. US-$ 0,10
pro Token durch. (Preis 1, Token noch nicht in meinem Besitz -->
Zuflussprinzip nicht gegeben)

https://bitcointalksearch.org/topic/m.49122408

4) Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist. Kling quasi wie von meinem FA. Wahrscheinlich ist das auch die rechtliche Grundlage.

„Beim Erhalt von Kryptowährungen als Zahlungsmittel bestimmt sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurses der jeweiligen Kryptowährung. Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht.“

https://www.noerr.com/de/newsroom/News/besteuerungsfragen-zu-bitcoin-ethereum-und-andere-kryptowaehrungen.aspx ICO-Preis, ggf. mit Verrechnung von Boni

5) Antwort vom Kryptaxpert aus dem Steuerfaden

„Ich neige auch eher zu der Auffassung des Finanzamts, also dem ICO Wert des Bounties, da die Leistung im Hinblick auf den ICO erbracht wird.“

https://bitcointalksearch.org/topic/m.49383648


2. Umsatzsteuer

Ich hatte IST-Versteuerung

 beim FA beantragt. Die Umsatzsteuer wird also erst dann fällig, wenn die Dinger in meinem Wallet eingehen. Da die meisten Projekte aus dem Nicht-EU- und EU-Ausland kommen, fällt die weg. Für die EKSt-Erklärung werden die Summen dann natürlich wieder relevant.

Hätte ich ein Projekt aus dem EU-Ausland gehabt, hätte ich mir von denen die VAT-Nummern (value added tax) besorgen müssen. Das hätte schwierig werden können, weil die sich ggf. hätten querstellen können. Zum Glück hatte ich bisher bei keinem Projekt das Problem.


3. Umrechnung $ in €

laut BMF-Tabelle
, die monatliche Kurse zur Berechnung der Umsatzsteuer für Einkommen aus Fremdwährungen bereitstellt.

„Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden.“

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/Umsatzsteuer_Umrechnungskurse/umsatzsteuer_umrechnungskurse.html



Damit hab ich den Kram dann für die Umsatzsteuer angezeigt, die ja glücklicherweise nicht das Problem ist. Wenn dann aber spätestens im Februar 2020 die EKSt-Erklärung dran ist und bis dahin der Bulle nicht noch ins Traben gekommen ist, wirds übel.

Ist zwar hart, dass alles so zu sehen, aber es macht so alles am meisten Sinn. Ich muss dem wohl einfach ins Auge sehen und hoffen, dass ich bei einer mgl. Prüfung die Pre-Sale Boni als preisrelevant geltend machen kann. Trotzdem wirds teuer, vor allem wegen dieses einen Shitcoins, der hat mir fast ein Drittel der nominalen Honorare eingebrockt hat.

Ich fang dann wohl besser an, die Bountyauszahlungen für nicht aussichtsreiche Projekte abzulehnen, bei denen ich eine relativ hohe nominale Beträge erwarte. Nach diesem Schema muss ich mir 3x und ggf. auch nach getaner Arbeit und angesichts der Projektentwicklung kurz vor Auszahlung des Bounty überlegen, ob ich glaube, dass mir der Verkauf der Token bzw. die Projektentwickung zumindest die Steuer wieder einbringen würde.

Aktuell würde ich das bei keinem Projekt hinbekommen.
sr. member
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Ich finde es immer wieder gut, wenn jemand uns an so einer Korrospondenz teilhaben lässt (deshalb auch die beiden Merits von mir).

Summa Summarum passt einfach besser. Ich frage mal bei nächster Gelegenheit bei der mir bekannten Person der steuerberatenden Berufe nach (geiles Beamtendeutsch in der Email). Mal sehen, wie er das so sieht.

Das wäre super! Ich habe Anfang kommender Woche einen Termin bei einem (wohl bald auch meinem) Berater und dann muss ich mich endlich hinsetzen und den Umsatzsteuerscheiss in Elster hacken. Ich habe schon ne Ansage bekommen.

Und ja, das Beamtendeutsch ist schon geil. So formal und so unglaublich kühl. Aber ich hatte neulich mal meine direkte FAlerin am Telefon und die war super nett und hat geflötet.
Sie müssen halt alles formalisieren, damit es rechtlich belastbar ist. 

Und großartig, danke dir für die Merits! Es geht voran in Richtung Sr. Member
Nur noch knappe 100.  Cool
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Ich finde es immer wieder gut, wenn jemand uns an so einer Korrospondenz teilhaben lässt (deshalb auch die beiden Merits von mir).

Summa Summarum passt einfach besser. Ich frage mal bei nächster Gelegenheit bei der mir bekannten Person der steuerberatenden Berufe nach (geiles Beamtendeutsch in der Email). Mal sehen, wie er das so sieht.
sr. member
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Ja, das ist auch meine Vermutung. Aber gut, es ist ja auch noch keine definitive Aussage.

Bis zur Einkommenssteuer muss ich jetzt halt schieben wies geht. Mit Steuerberater hab ich ja nun bis Februar 2020 Zeit. Das macht Hoffnung, aber so richtig froh eben auch nicht. Ich brauche definitiv einen Bullenmarkt, nen Aktion Mensch Gewinn oder endlich mal wieder einen gut bezahlten Job.

Danke dir für die beiden Merits, Scheede!  Smiley
hero member
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So, endlich ist die Antwort vom FA auf meine Frage da.

Frage:



Antwort:



Summa Summarum:

Nerven Sie mich nicht, ich weiß es doch auch nicht, entscheide dann aber nachher irgendwie, ohne ihnen das jetzt schon sagen zu können.

Dann gehe ich mal von Nummer 1 aus. Für mich der denkbar schlechteste Fall, da ich so auch massiv vom Bärenmarkt be- und getroffen bin und nur auf einen Anstieg hoffen und warten kann.


jooa, "befriedigend" sähe anders aus, aber OK, so ungefähr wäre es auch zu erwarten gewesen.

Für mich übersetzt sich die Antwort aber eher so:

Summa Summarum:

Nerven Sie mich nicht, ich weiß es doch auch nicht, entscheide dann aber nachher irgendwie, ohne ihnen das jetzt schon sagen zu können.

Dann gehe ich mal von Nummer 1 aus, da das die einzige Stelle ist, an der ich eine Zahl finden kann, und ich mag Zahlen gern.
sr. member
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So, endlich ist die Antwort vom FA auf meine Frage da.

Frage:

Sehr geehrte/r Frau/Herr

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Leider bleibt mir trotz der Klarheit Ihrer Rückmeldung weiterhin ein
Fragezeichen erhalten.

Ich habe verstanden, dass sich das Verfahren a der Umrechung
konventioneller Zahlungsmittel orientiert und der Leistungszeitpunkt (=
meine Übersetzungsleistung) den Stichstag zur Festlegung der Höhe des
Einkommens generiert, dass ich erhalte.

Leider liegt genau in der Festlegung des Problem, da die Digitalwährung,
der ich mit meiner Übersetzung in die Existenz verhelfe, zum Zeitpunkt
meiner Übersetzung also noch keinen Marktwert hat, weil sie noch nicht
existiert und damit handelbar ist, sondern erst durch den Tokenverkauf
ins Leben kommt und dann einige Zeit später auf Digitalwährungsbörsen
verkäuflich sind.

Für mich stellt sich also die Frage, wie ich Ihrem Hinweis aus der Mail
vom 16.11. entsprechend den Preis festlege.  "Die Umrechnung soll zum
letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z. B. auf entsprechenden
Umrechnungsportalen im Internet)."

Der Ablauf des ganzen Verfahrens ist folgender.

0. Mit meiner Übersetzung für ein Unternehmen helfe ich bei der
Vorbereitung des Tokenverkaufs.

1. Das Unternehmen, für das ich übersetzt habe, führt seinen
Tokenverkauf durch (Token = Währung) zu einem Preis von z. B. US-$ 0,10
pro Token durch. (Preis 1, Token noch nicht in meinem Besitz -->
Zuflussprinzip nicht gegeben)

2. Nach Ende des Tokenverkaufs werden die Token den Käufern überwiesen.
Meist ab diesem Zeitpunkt sind die Token dann auf einer
Digitalwährungsbörse handelbar. Aus Angebot und Nachfrage bildet sich
erstmals ein Marktpreis. (Preis 2 --> Token noch nicht in meinem Besitz,
Zuflussprinzip nicht gegeben)

3. Widerum einige Zeit später erhalte ich meine Token als
Honorarzahlung, kann diese dann auf einer Börse zum tagesaktuellen Preis
verkaufen und gegen bereits etablierte Digitalwährung (Bitcoin oder
Ethereum) und über diesen Umweg dann in Euro umtauschen. (Preis 3 -->
Token in meinem Besitz, Zuflussprinzip würde greifen)

Wie oben beschrieben ist für mich unklar, welchen der unterschiedlichen
Preise 1-3 ich zur Berechnung meine Einkommens anlege, gerade, wenn man
auch Zufluss-Prinzip und Bewertungsgesetzt ("Gemeiner Wert") einbezieht,
die hier eventuell auch eine Rolle spielen dürften.

Ich hoffe sehr, ich konnte mich verständlich machen.

Herzlich Dank für eine Rückmeldung und Ihre Zeit


Antwort:

unverbindlich teile ich Ihnen zu Ihrer letzte Email mit, dass sich m.E. die Bemessungsgrundlage in Höhe aus dem von Ihnen unter Punkt 1 genannten Wert ergibt.

Ich stelle jedoch anheim sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden, insbesondere auch wegen evtl. Folgen auf Grund der abweichenden zufließenden Zahlungen.

Zudem muss ich Sie bitten, sich künftig mit steuerfachrechtlichen Anfragen an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden.


Summa Summarum:

Nerven Sie mich nicht, ich weiß es doch auch nicht, entscheide dann aber nachher irgendwie, ohne ihnen das jetzt schon sagen zu können.

Dann gehe ich mal von Nummer 1 aus. Für mich der denkbar schlechteste Fall, da ich so auch massiv vom Bärenmarkt be- und getroffen bin und nur auf einen Anstieg hoffen und warten kann.
sr. member
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Danke, noch ein guter Tipp!

Das sind so Spezifika, die ich abkläre, wenn klar ist, wo sie ansetzen werden.
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Ich schreibe jetzt eine weitere Mail, die das Problem noch einmal erläutert, auf das Zuflußprinzip Bezug nimmt und eine erneute Klärung erbittet. Außerdem werde ich wohl etwas Geld in die Hand nehmen müssen, um das Thema mit einem Steuerberater mit Krypto-Kompetenz zu besprechen.

Ich habe noch einmal den Faden weiter oben gelesen und wünsche mir, dass das Zufluss-Prinzip gilt und die Preisbestimmung tatsächlich erst bei erster Handelbarkeit auf einer Exchange einsetzt.

Zu deiner Handelbarkeit. Frage doch auch mal zusätzlich, was du machen sollst, wenn es zwar eine Börse gibt, die aber als Scam betrachtet wird. Das FA kann ja schlecht verlangen, dass du dein "Einkommen" riskiert, indem du es zu der dubiosen Börse schickst und die nicht auszahlen.

sr. member
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Ja, könnte sein. Aber letztlich muss das Finanzamt entscheiden, was sie ansetzen.

Es ist ein Kreuz!
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Hier endlich die Mail, die ich auf Nachfrage nach einer Klärung bzgl. der Höhe des anzusetzenden Kurses erhielt, dem ich Umsatzsteuer und Einkommenssteuer zu Grunde legen soll:

"In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz.Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht."

Ich schreibe jetzt eine weitere Mail, die das Problem noch einmal erläutert, auf das Zuflußprinzip Bezug nimmt und eine erneute Klärung erbittet. Außerdem werde ich wohl etwas Geld in die Hand nehmen müssen, um das Thema mit einem Steuerberater mit Krypto-Kompetenz zu besprechen.

Ich habe noch einmal den Faden weiter oben gelesen und wünsche mir, dass das Zufluss-Prinzip gilt und die Preisbestimmung tatsächlich erst bei erster Handelbarkeit auf einer Exchange einsetzt.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

danke für dein Update!

Bei unterstrichenem wäre ich vorsichtig, denn "erste Handelbarkeit" könnte bedeuten "erster Trade, der auf der ersten Exchange vollzogen wird".

Dieser allererste Trade ist nicht selten ein "Versehen" (Käufer X kauft eine Kleinstmenge (Gegenwert von 0,00001 BTC oder ähnlich) des Assets) um "ein Zeichen zu setzen", wenn du weißt, was ich meine Wink
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Hier endlich die Mail, die ich auf Nachfrage nach einer Klärung bzgl. der Höhe des anzusetzenden Kurses erhielt, dem ich Umsatzsteuer und Einkommenssteuer zu Grunde legen soll:

"In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz.Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht."

Ich schreibe jetzt eine weitere Mail, die das Problem noch einmal erläutert, auf das Zuflußprinzip Bezug nimmt und eine erneute Klärung erbittet. Außerdem werde ich wohl etwas Geld in die Hand nehmen müssen, um das Thema mit einem Steuerberater mit Krypto-Kompetenz zu besprechen.

Ich habe noch einmal den Faden weiter oben gelesen und wünsche mir, dass das Zufluss-Prinzip gilt und die Preisbestimmung tatsächlich erst bei erster Handelbarkeit auf einer Exchange einsetzt.

Ich halte euch auf dem Laufenden.
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Passt hier vermutlich auch hin:

Hallo zusammen,

wir von CryptoTax bekommen täglich viele Anfragen bezüglich einer möglichen Gewerblichkeit bei Kryptowährungen.

Daher haben wir einen Gewerblichkeitstest für die Community entwickelt.

Diesen findet ihr unter: https://cryptotax.io/gewerblich-oder-privat-bei-kryptowaehrungen-wie-bitcoin/

sr. member
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Gern, danke für die Blumen und deine Merits! Gleiches geht an Schede.

Es dokumentiert ja eigentlich nur meine eigene Problemlösung. Schön, wenn dann andere dadruch weniger haben bzw. sich klar werden, was für ein Rattenschwanz an der ganzen Sache hängt.
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Tja, wirklich toll der Artikel hier von dir, Hilde!

Da ich mich leider nicht so intensiv mit dem Thema auskenne, und auch leider hier im Forum noch nie wirklich so intensiv darüber diskutiert wurde, finde ich es Top was ihr bereits in so kurzer Zeit gesammelt habt!

Ich hab mal alles durchgelesen, und muss sagen, ich freu mich schon auf den Zeitpunkt wann der erste hier teilnehmenden, dem Finanzamt erklärt wie sie das Steuerrecht anwenden müssen!  Grin
Die wissen das nämlich sehr oft nicht mal selbst!

Ich häng mich mal weiter dran. Auf jeden Fall, weiter so!  Wink
sr. member
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Was ich aber nicht rauslese, ist dass man neben einem Hauptberuf nicht auch "einfach so" Nebeneinkünfte (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) beziehen darf?!

Nebeneinkünfte sind kein Problem, du musst dann halt kucken, welche Folgen das steuerrechtlich (steuerfreier Zuverdienst oder drüber, dann Anmeldung Selbständigkeit) und krankenkassenseitig (zusätzliche Versicherungspflicht) mit sich bringt.

Meine Verständnis bisher:

1. Hauptberuf + geringer Zuverdienst (max. 450 € (?) Geringfügigkeitsgrenze) --> steuerfrei

2. Hauptberuf + Zuverdienst über Geringfügigkeitsgrenze, aber unter 17.500 € im ersten bzw. 50k im zweiten Jahr --> Anmeldung Selbständigkeit, keine Umsatzsteueranmeldung

3. Hauptberuf + Zuverdienst über Geringfügigkeitsgrenze, aber über 17.500 € im ersten bzw. 50k im zweiten Jahr --> Anmeldung Selbständigkeit, Umsatzsteuervoranmeldung in jedem Fall, Umsatzsteuer zu zahlen aber nur auf Einkünfte von Projekten aus D bzw. dem EU-Ausland, sonst umsatzsteuerfrei, da am Ort des Leistungsempgängers zu versteuern

Theoretisch müsste das auch für die Einkommen aus Signaturen und anderen Bountykampagnen gelten, da ja für ein Unternehmen eine Leistung gegen geldwerte Token erbracht wird.


Die Krankenkasse:

Zumindest bei der Krankenkasse gehts ums Verhältnis.

Da gabs von der TK zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen.

1. Einkommen aus nebenberuflicher Selbständigkeit darf Einkommen aus hauptberuflicher Anstellung um nicht mehr als 20% übersteigen.

2. Gleiches gilt für die Arbeitszeit.

Arbeitest du also z. B. zeitlich mehr als im Hauptberuf, verdienst aber weniger als 20% mehr, ists ok, und die Selbständigkeit gilt als nebenberuflich. Gleiches gilt, wenn dein Einkommen aus Selbständigkeit zwar mehr als 20% über dem aus dem Hauptberuf liegt, du aber weniger arbeitest. Das trifft bei mir zu, da die Stake-basierten Honorare ja meist gut sind (wenn der ICO-Preis als Grundlage genommen werden würde), aber nicht so viel Zeit fressen, wie der Hauptberuf.  
hero member
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Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?

“Existenzgründung: Formale Aspekte zur Selbstständigkeit als Übersetzer

Zu bedenken ist, dass in Deutschland das Berufsbild des Übersetzers nicht geschützt ist, sodass theoretisch jeder diese Bezeichnung tragen darf. Dies weist schon darauf hin, wie groß die Konkurrenz ist, wobei natürlich vorhandene Qualitätsunterschiede hier nicht weiter vertieft werden sollen. In aller Regel sind Übersetzer freiberuflich tätig, da es sich um einen so genannten Katalogberuf handelt. Die Freiberuflichkeit muss vom Finanzamt anerkannt werden. Ein entsprechendes Hochschulstudium ist der einfachste Weg, um diesen Status zu nutzen. Er bewirkt, dass kein Gewerbe anzumelden ist und dass ferner keine Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer in Kauf genommen werden muss. Vorsicht ist bei einer reinen Lektoratstätigkeit im Bereich von Übersetzungen geboten, da diese laut aktuellen Gerichtsurteilen auch gewerblicher Natur sein könnte. Die Buchhaltung vereinfacht sich spürbar, da am Ende eines Geschäftsjahres bei der Steuererklärung eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreicht.”

https://www.selbststaendig.de/geschaeftsideen/uebersetzer


“Wichtig ist die Ausbildung

Wer sich als Freiberufler einstufen lassen möchte, obwohl er keinem Katalogberuf angehört, muss auch seine Ausbildung anführen. Was befähigt den Antragsteller, als freiberuflicher Architekt, als Handelschemiker, Rechtsanwalt oder Schriftsteller zu arbeiten? Quereinsteiger haben es in dem Fall schwer, denn das Finanzamt schaut genau nach den Qualifikationen, die bei der Frage, ob es sich nicht doch um einen freien Beruf handeln könnte, gefordert werden.”

https://www.erfolg-als-freiberufler.de/katalogberufe/

Was ich rauslese: Übersetzer ohne Ausbidung werden nicht als Freiberufler anerkannt, müssen so ein Gewerbe anmelden und sind damit gewerbesteuerpflichtig.

Würd ich auch so rauslesen.

Was ich aber nicht rauslese, ist dass man neben einem Hauptberuf nicht auch "einfach so" Nebeneinkünfte (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) beziehen darf?!
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Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?

“Existenzgründung: Formale Aspekte zur Selbstständigkeit als Übersetzer

Zu bedenken ist, dass in Deutschland das Berufsbild des Übersetzers nicht geschützt ist, sodass theoretisch jeder diese Bezeichnung tragen darf. Dies weist schon darauf hin, wie groß die Konkurrenz ist, wobei natürlich vorhandene Qualitätsunterschiede hier nicht weiter vertieft werden sollen. In aller Regel sind Übersetzer freiberuflich tätig, da es sich um einen so genannten Katalogberuf handelt. Die Freiberuflichkeit muss vom Finanzamt anerkannt werden. Ein entsprechendes Hochschulstudium ist der einfachste Weg, um diesen Status zu nutzen. Er bewirkt, dass kein Gewerbe anzumelden ist und dass ferner keine Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer in Kauf genommen werden muss. Vorsicht ist bei einer reinen Lektoratstätigkeit im Bereich von Übersetzungen geboten, da diese laut aktuellen Gerichtsurteilen auch gewerblicher Natur sein könnte. Die Buchhaltung vereinfacht sich spürbar, da am Ende eines Geschäftsjahres bei der Steuererklärung eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreicht.”

https://www.selbststaendig.de/geschaeftsideen/uebersetzer


“Wichtig ist die Ausbildung

Wer sich als Freiberufler einstufen lassen möchte, obwohl er keinem Katalogberuf angehört, muss auch seine Ausbildung anführen. Was befähigt den Antragsteller, als freiberuflicher Architekt, als Handelschemiker, Rechtsanwalt oder Schriftsteller zu arbeiten? Quereinsteiger haben es in dem Fall schwer, denn das Finanzamt schaut genau nach den Qualifikationen, die bei der Frage, ob es sich nicht doch um einen freien Beruf handeln könnte, gefordert werden.”

https://www.erfolg-als-freiberufler.de/katalogberufe/


Was ich rauslese: Übersetzer ohne Ausbidung werden nicht als Freiberufler anerkannt, müssen so ein Gewerbe anmelden und sind damit gewerbesteuerpflichtig.
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Keine Ahnung, wie du das in deinen Fragebogen einträgst, ein bisschen kreativ schreiben solltest du als Übersetzer ja schon können Tongue

Upps   Cheesy
Das kommt davon, wenn man es mal schnell überfliegt.
qwk
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Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?

In § 18 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) steht unter „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, … Dolmetscher, Übersetzer ….“

Keine Ahnung, wie du das in deinen Fragebogen einträgst, ein bisschen kreativ schreiben solltest du als Übersetzer ja schon können Tongue
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Und ich wollte eigentlich nur den Korinthenkacker spielen und darauf hinweisen, dass auch Übersetzungen und Co. kein "Gewerbe" sind, sondern i.d.R. unter freiberufliche Tätigkeiten fallen Tongue

Smiley

Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?
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Ich will jetzt nicht auf alles eingehen, aber auf das hier:
Bountys dürften keine gewerblichen Einkünfte sein, da es an einer Gewerblichkeit mangelt Wink
Aber letztlich werden sie wahrscheinlich trotzdem analog behandelt.
Ist aber eigentlich auch egal, weil es so oder so keine Haltefrist für sie gibt.
Ich beziehe mich auf das gewerblich nicht auf Signaturkampagnen, sonder auf Übersetzungen und Co. Also so wie es der TE macht.
Und ich wollte eigentlich nur den Korinthenkacker spielen und darauf hinweisen, dass auch Übersetzungen und Co. kein "Gewerbe" sind, sondern i.d.R. unter freiberufliche Tätigkeiten fallen Tongue
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Danke für die Korrektur, qwk. Bei Gewerbe weißt du einfach viel besser Bescheid.

Ich will jetzt nicht auf alles eingehen, aber auf das hier:
Bountys dürften keine gewerblichen Einkünfte sein, da es an einer Gewerblichkeit mangelt Wink
Aber letztlich werden sie wahrscheinlich trotzdem analog behandelt.
Ist aber eigentlich auch egal, weil es so oder so keine Haltefrist für sie gibt.

Ich beziehe mich auf das gewerblich nicht auf Signaturkampagnen, sonder auf Übersetzungen und Co. Also so wie es der TE macht.


Auch hier heißt es wieder mal so "sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen" Also nicht immer!
Es ist für die Haltefrist eigentlich egal, ob sie notwendiges Betriebsvermögen sind.
Eine Haltefrist gibt es nunmal nur für im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung angeschaffte Sachen.
Angeschafft heißt: gekauft oder ggf. noch getauscht.
"Verdiente" Coins fallen da nicht darunter.

Das habe ich ja auch oben in meiner ersten Erwähnung bei dem Link gemeint und wollte Hilde nur noch mal darauf hinweisen, dass bei Gewerbe der Zufluss und auch der Verkauf (unabh. von der Haltefrist, die es ja nicht gibt) steuerlich relevant sind
qwk
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Quote
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistungsausführung (→ Leistung) ist in Lieferungen (→ Lieferung) und sonstige Leistungen (→ Sonstige Leistung) zu unterscheiden.

Bei 2.2. Lieferzeitpunkt steht:
Quote
Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG« (s.a. Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 5 UStAE und → Ort der Lieferung).
Ich denke, da bist du auf dem völlig falschen Dampfer.
Bei Coins / Bountys, etc. gibt es keine "Lieferung", es handelt sich sicherlich immer um eine "sonstige Leistung".
Juristisch ist eine Lieferung definiert als die Leistung eines Unternehmers, mit der er einem anderen die Verfügungsgewalt über einen Gegenstand überträgt.
Coins / Zahlungen / Dienstleistungen etc. sind keine Gegenstände im rechtlichen Sinne.


Laienmeinung: Als Ort der Lieferung würde ich das Wallet ansehen.
Nein. Wie oben erwähnt, gibt es ohnehin keine Lieferung.
Aber auch der Ort der Leistung an sich kann nicht eine "Wallet" sein.
Ein Ort muss schon geographisch definierbar sein Wink

Bei einer Dienstleistung, die jemand z.B. von seinem Computer zuhause erbringt, ist der Ort der Leistung entweder die Adresse zuhause oder aber die Adresse des Empfängers, das kommt ein wenig darauf an, unter welchem Gesichtspunkt man das sehen möchte.
Für Verbraucherverträge wird z.B. die Adresse des Empfängers vorausgesetzt.
Bei einer Freelancer-Arbeit kann aber auch die Anschrift des Freelancers gelten.


Nun aber die Frage, ob Token nun als Lieferung oder Sonstige Leistung deklariert sind:
[...]
Wenn ich mir aber z.B. schon mal Punkt 5.2
Quote
"Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen"
durchlese, könnten Token vielleicht als sonstige Leistung durchgehen.
Ja, sie fallen sicher unter "sonstige Leistung". S.o.


Noch ein Hinweis: Ich hatte ja oben geschrieben:
Hellinger hat auf seiner Seite zu der Frage "Verlängert sich die Haltefrist bei Coins, welche Einkünfte aus Zinsen o.ä. hatten, auf 10 Jahre?" geschrieben:

Quote
Hinweis: Die obige Betrachtung gilt nur für Einkünfte aus § 22 EStG. Sollten die Einkünfte der Coins z.B. gewerblicher Art sein – § 15 EStG – sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen.  Kursgewinn sind damit unabhängig von einer Haltefrist immer steuerpflichtig.
Quelle: https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/

Hier spricht er ganz klar von gewerblichen Einkünften. Aber ob das auch für Bountys gilt, weiß ich nicht.
Bountys dürften keine gewerblichen Einkünfte sein, da es an einer Gewerblichkeit mangelt Wink
Aber letztlich werden sie wahrscheinlich trotzdem analog behandelt.
Ist aber eigentlich auch egal, weil es so oder so keine Haltefrist für sie gibt.


Auch hier heißt es wieder mal so "sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen" Also nicht immer!
Es ist für die Haltefrist eigentlich egal, ob sie notwendiges Betriebsvermögen sind.
Eine Haltefrist gibt es nunmal nur für im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung angeschaffte Sachen.
Angeschafft heißt: gekauft oder ggf. noch getauscht.
"Verdiente" Coins fallen da nicht darunter.


TL;DR:
Diese ganze Diskussion um die "10 Jahre Haltefrist" ist im Rahmen einer Diskussion um "Bountys" und dergleichen einfach irreführend.
Als erstes ist zu sagen, dass es (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) im Bereich "Coins" keine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre gibt.
Zweitens ist zu sagen, dass das Thema "Haltefrist" überhaupt grundsätzlich nur "gekaufte" Coins betrifft.
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"Bewertung zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung ausgeführt wird"

Ich habe mal nach "Bewertung zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung ausgeführt wird" gegoogelt. Gleich der erste Eintrag gibt schon mehr Details:

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/sollversteuerung-lexikon-des-steuerrechts/

Hier mal einige Auszüge:

Hellinger hat auf seiner Seite zu der Frage "Verlängert sich die Haltefrist bei Coins, welche Einkünfte aus Zinsen o.ä. hatten, auf 10 Jahre?" geschrieben:

Quote
Hinweis: Die obige Betrachtung gilt nur für Einkünfte aus § 22 EStG. Sollten die Einkünfte der Coins z.B. gewerblicher Art sein – § 15 EStG – sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen.  Kursgewinn sind damit unabhängig von einer Haltefrist immer steuerpflichtig.
Quelle: https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/

Hier spricht er ganz klar von gewerblichen Einkünften. Aber ob das auch für Bountys gilt, weiß ich nicht.

Auch hier heißt es wieder mal so "sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen" Also nicht immer! Du solltest dir wirklich lieber einen Steuerberater aufsuchen

sr. member
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Na ja, das Projekt bewertet die Token ja bei der Ausschreibung des Bounty mit dem Preis zum ICO. Das ist der erste Kurs, der aufgerufen wird, denn den zahlen ja auch die ICO-Teilnehmer.

Ich hab auch ne Antwort vom FA, die aber eher auf der vorherigen Mail insistierte und auf meine detaillierte Darstellung des Problems nicht eingegangen ist.

Ich arbeite die am Wochenende ein.
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"Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren."

Ich sehe gerade zwei Verfahren:

1. Bountys zur Vorbereitung des ICO:

"Bewertung zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung ausgeführt wird" klingt für mich nach ICO-Preis Token in USD/EUR. Die Token sind ja zum Zeitpunkt der Übersetzung noch nicht auf dem Markt verfügbar, der einzige Maßstab ist der ICO-Preis. Der Bounty selbst wird ja auch in einer USD-Summe entsprechend 1 Token = xxx USD ausgeschrieben.

Ich bin mir da nicht so sicher, die "Bewertung zum Zeitpunkt, an dem die Leistung ausgeführt wird" ist hier mMn nicht mit dem ICO Preis gleichzusetzen. Du kannst die Token/Coins ja zu diesem Preis nicht verkaufen, kannst deine Bezahlung also auch nicht in ein gängiges Zahlungsmittel wechseln. Diese Voraussetzung würde meinem Verständnis nach gegeben sein müssen, wodurch wir wieder beim Listingpreis zum Zeitpunkt des Erhalts wären. Bin echt gespannt was hier ein Steuerberater dazu sagt!
sr. member
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Den Absatz versteh ich nicht ganz. Demzufolge müsste die erste Notierung auf einer Börse dem ICO Preis entsprechen und danach die Kurse absacken. Meistens siehts doch eher so aus, dass bereits beim ersten Listing die Kurse nur einen Bruchteil des ICO Preises betragen.

Genau das ist der Betrag, den du dir notieren musst. Der Wert bei Erhalt bzw. wenn auf der ersten Börse gelistet (falls du die Token vor der Notierung erhälst)

Tun sie das? Eigentlich müsste die Exchange sie doch zum Ausgabepreis listen, oder nicht. Der Preis sackt doch dann meist erst direkt danach ab. Warum sollten sie sie günstiger listen zu Beginn?

Nicht die Exchange bestimmt den Preis, sondern Angebot und Nachfrage bzw. Käufer und Verkäufer.

Der letzte Trade ist der aktuelle Preis. (auf der jeweiligen Exchange)

Die Exchange muss nur die folgenden Funktionen zur Verfügung stellen: Einzahlen, Abheben, Buy- Order & Sell- Order setzen.

Wenn nun z.B. die Bounty Teilnehmer vor der ersten Notierung auf einer Börse ausbezahlt werden und die Coins/Token zu einem Bruchteil des Preises dumpen,
dann wurde noch nie zum ICO Preis getradet.

Das Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen ist mir schon klar. Die Frage ist schlicht, welchen ich ggü dem FA angebe und woher ich den bekomme.

"Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren."

Ich sehe gerade zwei Verfahren:

1. Bountys zur Vorbereitung des ICO:

"Bewertung zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung ausgeführt wird" klingt für mich nach ICO-Preis Token in USD/EUR. Die Token sind ja zum Zeitpunkt der Übersetzung noch nicht auf dem Markt verfügbar, der einzige Maßstab ist der ICO-Preis. Der Bounty selbst wird ja auch in einer USD-Summe entsprechend 1 Token = xxx USD ausgeschrieben.

2. Bountys nach dem ICO:

Sollten die Token schon handelbar sein (z. B. wie in meinem Fall bei IoTeX), muss ich den Preis des Tages angeben, an dem ich die Leistung erbracht habe. In dem Fall ist das einfach über CMC nachvollziehbar.
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Den Absatz versteh ich nicht ganz. Demzufolge müsste die erste Notierung auf einer Börse dem ICO Preis entsprechen und danach die Kurse absacken. Meistens siehts doch eher so aus, dass bereits beim ersten Listing die Kurse nur einen Bruchteil des ICO Preises betragen.

Genau das ist der Betrag, den du dir notieren musst. Der Wert bei Erhalt bzw. wenn auf der ersten Börse gelistet (falls du die Token vor der Notierung erhälst)

Tun sie das? Eigentlich müsste die Exchange sie doch zum Ausgabepreis listen, oder nicht. Der Preis sackt doch dann meist erst direkt danach ab. Warum sollten sie sie günstiger listen zu Beginn?

Nicht die Exchange bestimmt den Preis, sondern Angebot und Nachfrage bzw. Käufer und Verkäufer.

Der letzte Trade ist der aktuelle Preis. (auf der jeweiligen Exchange)

Die Exchange muss nur die folgenden Funktionen zur Verfügung stellen: Einzahlen, Abheben, Buy- Order & Sell- Order setzen.

Wenn nun z.B. die Bounty Teilnehmer vor der ersten Notierung auf einer Börse ausbezahlt werden und die Coins/Token zu einem Bruchteil des Preises dumpen,
dann wurde noch nie zum ICO Preis getradet.
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Den Absatz versteh ich nicht ganz. Demzufolge müsste die erste Notierung auf einer Börse dem ICO Preis entsprechen und danach die Kurse absacken. Meistens siehts doch eher so aus, dass bereits beim ersten Listing die Kurse nur einen Bruchteil des ICO Preises betragen.

Genau das ist der Betrag, den du dir notieren musst. Der Wert bei Erhalt bzw. wenn auf der ersten Börse gelistet (falls du die Token vor der Notierung erhälst)

Tun sie das? Eigentlich müsste die Exchange sie doch zum Ausgabepreis listen, oder nicht. Der Preis sackt doch dann meist erst direkt danach ab. Warum sollten sie sie günstiger listen zu Beginn?


Und Hilde: Gratuliere zum Full Member!!  Cool

Danke!  Smiley
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Ja, das mit der Gleichsetzung ist ein Zitat aus der Mail des Finanzamtlers aus dem FA Treptow-Köpenick an mich.

Warum ist das so was besonderes? Kannst du das kurz mal beschreiben? Ich kann dir in deiner Verwunderung gerade nicht folgen.
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"Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt.

Seit wann das denn? Das hast du schriftlich vom FA?

Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs[/u] erfolgen (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren."

Wenn du deinen Coin/Token verkaufst hast du einen Zeitpunkt des Verkaufs. Bei https://bitcoincharts.com/chartk/bitstampUSD#rg60ztgMzm1g10zm2g25 suchst du dir eine Börse aus, stelltst das Datum ein, Klickst unterm Chart auf "Load raw data" und nimmst den Preis, der von der Uhrzeit nahe am Verkaufszeitpunkt ist.
Du musst natürlich dann alles vom Token in BTC und dann in USD und € umrechnen. Oder du nimmst cointracking und trägst es da ein. Das geht auch mit der Demoversion. Die mitteln den Wert über mehrere Börsen.
sr. member
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What a perfect day!

Eine tolle Moderation gemacht und dann noch gerade diese Antwort vom Finanzamt. In Kurz: Übersetzungen im Rahmen von Bountys für Auftraggeber aus dem nicht-europäischen Ausland sind für euch als Selbstständige nicht umsatzsteuerpflichtig. Das erstreckt sich dann auch auf alle anderen Zahlungen, die ihr in diesem Rahmen durch Bountys erhaltet. Grin

"Der Ort der Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Danach wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Sofern Ihre Auftraggeber Ihren Sitz im Nicht-EU Ausland haben, sind diese Umsätze folglich nicht steuerbar (Umsatzsteuer). Die o.g. Dokumentationen der Umsätze sind trotzdem vorzunehmen. Dies ist für die Buchführung und Veranlagung zur Einkommensteuer relevant. Den Nachweis der Auftraggeber bedarf es also in dieser Form." (Mail des Finanzamts)

Ich arbeite das oben noch ein.

Zur Berechnung der Höhe, was ja wichtig für die Einkommenssteuer ist, siehts nicht ganz so eindeutig aus. Irgendwie ist das widersprüchlich. Oder seht ihr da einen Sinn? Es ist halt das Problem mit den Exchanges, wie Aundroid oben geschildert hat. Das mit dem "letzten veröffentlichten Verkaufskurs" ist mir nicht ganz klar. Was meint "letzten", also von welchem Punkt aus bezieht man sich auf diesen "letzten"?

"Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren."
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Ahh, nein. Entschuldigung. Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob das von mir in #2 gesagte richtig ist. Hier geht es ja um gewerbliche Einkünfte!
Ich weiß nicht genau, ob §22 EStG auch in diesem Fall (Gewerbebetrieb) gilt.

Hellinger hat auf seiner Seite zu der Frage "Verlängert sich die Haltefrist bei Coins, welche Einkünfte aus Zinsen o.ä. hatten, auf 10 Jahre?" geschrieben:

Quote
Hinweis: Die obige Betrachtung gilt nur für Einkünfte aus § 22 EStG. Sollten die Einkünfte der Coins z.B. gewerblicher Art sein – § 15 EStG – sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen.  Kursgewinn sind damit unabhängig von einer Haltefrist immer steuerpflichtig.
Quelle: https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/

Hier spricht er ganz klar von gewerblichen Einkünften. Aber ob das auch für Bountys gilt, weiß ich nicht.



Unabhängig davon gilt für den Zufluss:
Quote from: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html
Quote
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Quote
Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).
https://bitcointalksearch.org/topic/m.32244399
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in dem thread fehlt mMn. noch eine ganz wichtige info... nämlich dass es hier um deutschland geht.
österreich verwendet zwar (zum großteil Grin) die gleiche sprache aber es ist immer wichtig das anzumerken denn die steuerthemen unterscheiden sich schon immer mal wieder Smiley

Jap das sehe ich auch so.

Österreich ist da vlt. ein bisschen 'Kryptofreundlicher'.

In AT gilt die Kleinunternehmerregelung z.B. erst ab 30.000 Netto inkl. einmaliger Überschreitung  Wink

Die hohen Beträge hören sich erstmal gut an, ja. Das Problem: Im (aktuellen) Bärenmarkt bleiben sie es nicht. Angebotsseitig verkaufen viele Bountyhunter ihre Einnahmen direkt nach Erhalt der Token, was oft zu einem anfangs starken Abfall des Kurses führt. Nachfrageseitig ist der Bärenmarkt und die dadurch geringe spekulative Nachfrage das eine Problem, die mangelnde Nachfrage durch noch geringe realweltliche Nutzung der Coins und Token das andere.

Den Absatz versteh ich nicht ganz. Demzufolge müsste die erste Notierung auf einer Börse dem ICO Preis entsprechen und danach die Kurse absacken.
Meistens siehts doch eher so aus, dass bereits beim ersten Listing die Kurse nur einen Bruchteil des ICO Preises betragen.

Genau das ist der Betrag, den du dir notieren musst. Der Wert bei Erhalt bzw. wenn auf der ersten Börse gelistet (falls du die Token vor der Notierung erhälst)


Aber sobald ich die Dinger habe, sind sie doch normale Token in meinem Wallet. Wenn die Kurse dann über den Ausgabepreis steigen (de facto den Preis meines "Einkaufs"), mache ich doch Spekulationsgewinne. Und die muss ich bei Haltefrist unter einem Jahr doch normal versteuern. Das Eine ist Arbeitseinkommen, das andere Plus durch Preissteigerung - auf beides fällt Steuer an.
Oder nicht? Würde mich natürlich freuen, aber irgendwie schreit meine Logik beim Lesen deines Posts auf.

Gibt ja keinen "Einkauf". Die Coins wurden ja nicht entgeltlich angeschafft. Wie Arbeitslohn, der bei Erhalt versteuert wird.
Wechselst du also in BTC und anschließend sofort in FIAT um ist nichts zu versteuern.
Sobald du gegen was anderes tradest, mit dem Ziel zu halten und Gewinne zu erzielen, startet die 1- jährige Haltefrist.

So versteh ich das Ganze zumindest  Grin


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2. Einkommenssteuer:  



Wichtig: Für die Einkommenssteuer fällt der Betrag Coin/Token x Ausgabepreis (sicherlich ohne Boni) an. Der Verlust durch Wertverfall danach ist das Risiko, dass ihr - wie ich gerade - tragen müsst. Steigt der Preis der Coins/Token nach Eingang bei euch und ihr verkauft nach weniger als zwölf Monaten, müsst ihr auf den Gewinn aus der Kurssteigerung nochmal Steuern zahlen. Mehr dazu im one and only Steuer-Thread.

Das sehe ich und auch viele Steuerberater anders. Bei Bountys gibt es keine Haltefrist. Du versteuerst nur den Erhalt (Zuflussprinzip) der Coins (§22 I Nr. 3 EStG). Also dann, wenn du Zugriff darauf hast. Wann du dann verkaufst, ist steuerlich gesehen, unrelevant.

Aber sobald ich die Dinger habe, sind sie doch normale Token in meinem Wallet. Wenn die Kurse dann über den Ausgabepreis steigen (de facto den Preis meines "Einkaufs"), mache ich doch Spekulationsgewinne. Und die muss ich bei Haltefrist unter einem Jahr doch normal versteuern. Das Eine ist Arbeitseinkommen, das andere Plus durch Preissteigerung - auf beides fällt Steuer an.

Oder nicht? Würde mich natürlich freuen, aber irgendwie schreit meine Logik beim Lesen deines Posts auf.
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in dem thread fehlt mMn. noch eine ganz wichtige info... nämlich dass es hier um deutschland geht.
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2. Einkommenssteuer:  



Wichtig: Für die Einkommenssteuer fällt der Betrag Coin/Token x Ausgabepreis (sicherlich ohne Boni) an. Der Verlust durch Wertverfall danach ist das Risiko, dass ihr - wie ich gerade - tragen müsst. Steigt der Preis der Coins/Token nach Eingang bei euch und ihr verkauft nach weniger als zwölf Monaten, müsst ihr auf den Gewinn aus der Kurssteigerung nochmal Steuern zahlen. Mehr dazu im one and only Steuer-Thread.

Das sehe ich und auch viele Steuerberater anders. Bei Bountys gibt es keine Haltefrist. Du versteuerst nur den Erhalt (Zuflussprinzip) der Coins (§22 I Nr. 3 EStG). Also dann, wenn du Zugriff darauf hast. Wann du dann verkaufst, ist steuerlich gesehen, unrelevant.

EDIT: Gilt das auch für Gewerbebetrieb? Bin nicht sicher! Siehe #6 https://bitcointalksearch.org/topic/m.47844067
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Selbständig im Kryptoumfeld - Steuern und Krankenversicherung

Dieser Thread soll sich mit dem Herausforderungen befassen, die durch Selbständigkeit im Bereich Kryptowährungen entstehen - gerade für Bountyhunter like me - und hierzu Wissen und Erfahrungen zusammentragen. Ich werde den Thread im Rahmen meiner aktuellen Klärungen und entsprechend eurer Rückmeldungen ergänzen, damit andere nicht auch aufs Maul fliegen wie ich aktuell. Änderungen würde ich mit einem Update-Post unten kenntlich machen.

Wichtig: Der Thread bezieht sich auf Deutschland, in Österreich ists sicher anders. Wenn da jemand ne Zusammenfassung schreibt, haue ich die gern hier oben mit rein.


Das Setting: Seit Februar 2018 übersetze ich für verschiedene Altcoin-Projekte im Rahmen der Vorbereitung auf ihre ICOs und habe mich dafür nebenberuflich selbständig gemacht. Für meine Übersetzungsleistungen erhalte ich als Honorar Token der Projekte, überwiegend berechnet in Form von Anteilen an dafür reservierten Pools im Rahmen vom ausgeschriebenen Bountys.  

Da ich dadurch ein Einkommen erziele, gleichzeitig aber noch einen Hauptjob (Teilzeit) habe, musste ich mich nebenberuflich selbständig machen. Da die Honorare pro Auftrag nominal zwischen 500 und mehreren Tausend USD schwanken, habe ich mit meinen Übersetzung schnell den Rahmen der Kleinunternehmerregelung (keine Umsatzsteuerpflicht in den ersten beiden Jahren bei Unterschreitung bestimmter Werte) verlassen und muss nun, so zumindest meine Annahme, laufend monatlich Umsatzsteuer (und mit der Einkommenssteuererklärung dann auch Einkommenssteuer) zahlen.

Die hohen Beträge hören sich erstmal gut an, ja. Das Problem: Im (aktuellen) Bärenmarkt bleiben sie es nicht. Angebotsseitig verkaufen viele Bountyhunter ihre Einnahmen direkt nach Erhalt der Token, was oft zu einem anfangs starken Abfall des Kurses führt. Nachfrageseitig ist der Bärenmarkt und die dadurch geringe spekulative Nachfrage das eine Problem, die mangelnde Nachfrage durch noch geringe realweltliche Nutzung der Coins und Token das andere.


Ich stehe jetzt also vor folgendem Problem (bisher meine Annahme, die genaue Verfahrensweise ist mit dem FA noch in Klärung): Ich verdiene nominal Geld und muss diese Summe dem Finanzamt über angeben und darauf Steuern zahlen, real sackt der Wert meiner Honorare meist aber erstmal um 90% zusammen - und es kann dauern, bis die wieder da sind, wo sie mindestens sein sollten, geschweige denn darüber. Ich kann also den nominalen Wert nicht realisieren - und es tut sich zumindest temporär ein tiefrotes Loch auf.

EDIT: In diesem Post wird der aktuelle Stand beschrieben. Bad News, weil hohe Einkommenssteuer, aber wenigstens keine Umsatzsteuer. Ich pflege die beizeiten hier oben ein.

https://bitcointalksearch.org/topic/m.49418582



Was ich hier aufgelistet habe, sind eher grundlegende Sachen zum Thema Selbständigkeit, aber ich will die hier mal kompakt teilen. Das dient uns und mir auch noch mal als Sanity-Check, denn es gibt sicher einige unter euch mit Erfahrung im Bereich Selbständigkeit.

Spannend wäre:

1. Welche Erfahrungen macht ihr mit Finanzämtern in diesem Zusammenhang?
2. Welche Argumentationsstrategien helfen euch?
3. Welche Kompromisse konnten gefunden werden?
4. Welche Möglichkeiten gibt es, mit seinen Coins kurzfristig an Geld zu kommen, ohne sie komplett abgeben zu müssen?


Grundlegende Herausforderung: Als Selbständiger muss ich neben meinem eigenen noch mindestens drei weitere Mäuler stopfen. Ich stehe sehr auf den umverteilenden Sozialstaat, es macht allerdings Arbeit. Und der Mittelstandsbauch nervt genauso wie die ungerechte vglw. geringe Belastung hoher Einkommen und Vermögen.

1. Umsatzsteuer:



Grundlegend:

Wie bei anderen Selbständigen auch ist bei Überschreitung der Grenzen für Kleinunternehmer (Jahr 1 < 17.500 €, Jahr 2 < 50.000 €) Umsatzsteuer fällig und muss monatlich selbständig über ELSTER vorangemeldet und abgeführt werden. Die Voranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats erfolgen, auf Antrag ist eine Verlängerung um einen Monat möglich. Wird die Frist gerissen, werden Säumnisszuschläge fällig.



„Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt; falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast aber nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer für das folgende Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Bei einer Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast von mehr als 7.500,00 € ist die Umsatzsteuervoranmeldung im Folgejahr monatlich zu erstellen. Neu gegründete Unternehmen müssen die ersten zwei Jahre immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 UStG).“ (Wikipedia)



Es gibt zwei Varianten: Die SOLL-Versteuerung (Versteuerung entsprechend der Summe der angenommenen Aufträge) und die IST-Versteuerung (Versteuerung entsprechend der eingegangenen Zahlungen). Standard ist die SOLL-Besteuerung, die IST-Besteuerung kann formlos beim Finanzamt beantragt werden und hat in meinem Fall sogar 9 Monate rückwärts funktioniert. 

Für mich macht die IST-Besteuerung Sinn, da die Honorare meist erst Monate nach der eigentlichen Übersetzung in meinem Wallet eingehen. 



https://debitoor.de/funktionen/buchhaltung/wissenswertes-zur-umsatzsteuervoranmeldung
https://debitoor.de/gruenderlounge/umsatzsteuer/umsatzsteuer-voranmeldung



Für selbständige Krypto-Bountyteilnehmer gibts seeeeeehr gute Nachrichten: Wenn das Unternehmen, für dass ihr übersetzt, im nicht-europäischen Ausland liegt, seid ihr nicht umsatzsteuerpflichtig, müsst die also auch nicht nach monatlich berechnet nach Eingang der Zahlung abführen. Interessant wäre hier noch mal die Klärung, ob das Projekt selbst damit gemeint ist oder der Bountymanager bzw. Bountyunternehmen, wie z. B. AmaZix.

"Der Ort der Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Danach wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Sofern Ihre Auftraggeber Ihren Sitz im Nicht-EU Ausland haben, sind diese Umsätze folglich nicht steuerbar (Umsatzsteuer). Die o.g. Dokumentationen der Umsätze sind trotzdem vorzunehmen. Dies ist für die Buchführung und Veranlagung zur Einkommensteuer relevant. Den Nachweis der Auftraggeber bedarf es also in dieser Form." Zitat aus einer Mail meines FA

Hier noch einmal in anderen Worten von der IHK Berlin. Der Unterschied ist die Auflage zur Prüfung, ob und wie das im Land des Auftraggebers zu versteuern ist. Die Frage muss ich noch klären, aber mein FA hat da keine Aussage zu getroffen. Am Montag habe ich einen Steuerberater-Termin, mal schauen, was der dazu sagt.

"Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in diesem Land steuerbar ist und wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Die Rechnungsstellung richtet sich formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel "nicht im Inland steuerbare Leistung." IHK Berlin: Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen

Was allerdings gemacht werden muss: Ihr müsst den Umsatz per ELSTER anmelden, aber eben mit dem Vermerk, dass ihr für ein Unternehmen im Nicht-EU-Ausland gearbeitet habt. Damit ist dann klar, das ihr Umsatz gemacht habt, aber der eben aufgrund des Standorts des Auftraggebers, nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Gleichzeitig muss das logischerweise auch in eure Buchführung Eingang finden, da ihr ja auf jeden Fall Einkommenssteuer darauf zahlen müsst.


2. Einkommenssteuer:  



Die Einkommen aus Kryptowährungen sind als Einkommen zu versteuern. Der Steuersatz entspricht dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Die Einkommenssteuer kann nach der neuen Regelung ab 2018 bis Ende Juli des Folgejahres abgegeben werden, wird ein Steuerberater hinzugezogen, verlängert sich diese Frist sogar bis auf Ende Februar des übernächsten Jahres (2018 —> Ende Juli 2019 bzw. Ende Februar 2020)



Hier der Post zum aktuellen Stand, den ich jetzt auch so verfolgen werde.

https://bitcointalksearch.org/topic/m.49418582


3. Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer muss quartalsweise (Februar, Mai, August, November) entrichtet werden. Stichtag ist der 15. des nächsten Monats. Dazu kommt eine einmalige Gesamterklärung (ich finde gerade kein besseres Wort) pro Kalenderjahr, die noch mal alles zusammenfasst. Seid ihr vorher sauber in eure Meldungen, gibts da aber wohl recht wenig zu tun.



Freibeträge: 24.500 € pro Kalenderjahr (natürliche Personen, Personengesellschaften); bis 72.500 € gibts eine steuerliche Begünstigung



https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/gewerbesteuer

Wichtig: Die "freien Berufe" - wozu laut Wikipedia auch Übersetzer zählen - müssen keine Gewerbesteuer abführen. Dafür ist aber eine formale Qualifikation (Studium o.ä.) notwendig. In meinem Fall ist die vorhanden. Wer von euch so etwas aber macht, ohne dass er/sie dafür formal qualifiziert ist, sollte hier genau prüfen und die Gewerbesteuer ggf. mitdenken.


4. Festlegung der Honorar-Höhe, wenn in Token bezahlt wird

Das ist aktuell der Knackpunkt. Damit ich in Umsatz- und Einkommenssteuererklärung einen €-Betrag angeben kann, müssen die Token, die ich als Honorar erhalte, erst einmal umgerechnet werden.

Die Frage ist: Wann und zu welchem Kurs hat dies zu erfolgen.

Zwei Mails gabs dazu bisher von meinem Finanzamt:

1. "Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren."

2. "In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz.Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht."


Die Frage: Wann wird der Wert der Token bestimmt, wenn diese bei der Erbringung meiner Übersetzungsleistung sowohl noch gar nicht handelbar sind als auch ich noch nicht in ihrem Besitz bin?

Drei Möglichkeiten sehe ich gerade:

1. ICO-Preis (sehr wahrscheinlich, siehe unten)
2. Preis nach Listung (Token noch nicht in meinem Besitz, da Bounty-Auszahlung meist erst nach der Auszahlung an Tokenkäufer)
3. Preis auf Börsen, wenn ich die Token verfügbar habe

Außerdem spielen vllt noch Zufluss-Prinzip und Bewertungsgesetzt eine Rolle, was dann jeweils Optionen oben aus- oder einschließen würde.

"Ein Geldbetrag ist zugeflossen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ihn erlangt ist." --> hat wohl eher Relevanz für das Jahr, in dem zu versteuern ist
https://de.wikipedia.org/wiki/Zuflussprinzip

"Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen."
https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert


Die Antwort auf meine dritte Nachfrage ist jetzt da, ich hab hier einen Post dazu gemacht: https://bitcointalksearch.org/topic/m.49122408

In kurz:

Ich: "Das Unternehmen, für das ich übersetzt habe, führt seinen Tokenverkauf durch (Token = Währung) zu einem Preis von z. B. US-$ 0,10 pro Token durch. (Preis 1, Token noch nicht in meinem Besitz --> Zuflussprinzip nicht gegeben)

FAler*in, wählt diesen Punkt aus: " ... unverbindlich teile ich Ihnen zu Ihrer letzte Email mit, dass sich m.E. die Bemessungsgrundlage in Höhe aus dem von Ihnen unter Punkt 1 genannten Wert ergibt. Ich stelle jedoch anheim sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden, insbesondere auch wegen evtl. Folgen auf Grund der abweichenden zufließenden Zahlungen.

Zudem muss ich Sie bitten, sich künftig mit steuerfachrechtlichen Anfragen an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden."


4. Krankenkasse:  



Nebenberuflich selbständig:



Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Nebenberuflichkeit nicht zur Hauptberuflichkeit wird und somit weitere Krankenkassenbeiträge abzuführen wären. Ein Bedingung zu reißen ist kein Problem, es braucht beide. Ich hoffe, ich habe das Gespräch noch richtig in Erinnerung, deshalb hier bitte mit ein wenig Vorsicht lesen, vor allem bei den beiden folgenden Bedingungen.



1. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit darf das aus der Hauptberuflichkeit um nicht mehr als 20% übersteigen
.
2. Der Zeitaufwand für die Nebenberuflichkeit darf die Hauptberuflichkeit um nicht mehr als 20% übersteigen.

Berechnung und Zahlung des Krankenkassenbeitrags:

Wie auch bei der Umsatzsteuer müssen die Einkommen des Vormonats bis zum 15. des Folgemonats (in meinem Fall die TK, vielleicht sind die Fristen bei anderen anders) an die Krankenkasse gemeldet werden. Hier ist allerdings das SOLL-Verfahren die einzige Möglichkeit: Ich muss angeben, für wieviel Honorar ich gearbeitet habe und auf Basis dessen wird der Satz berechnet.

Je nachdem, wie hoch das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist, gibt es dann Tagessätze. Im Fall der TK liegt das Maximum bei 26,12 € pro Tag (Einkommen über ca. 4400 € pro Monat), so dass ich dass dann auch tageweise für meine Arbeit begleichen muss.

Da oft nicht klar ist, für wieviel Token man eigentlich arbeitet (das Problem der Wertfeststellung von weiter oben hier mal ausgeklammert), da man ja anteilig aus Pools bezahlt wird ("Stakes" der verkauften Gesamtsumme, gelegentlich auch eines Festbetrags an Token, der dann auf diejenigen mit erworbenen Stakes aufgeteilt wird), muss hier geschätzt werden. Mit der Einkommenssteuerbescheid wird die Summe dann definitiv bestimmt und damit Nachzahlung an bzw. Rückzahlungen von der Krankenkasse fällig.


Soweit fürs Erste. Wenn ich hier daneben liege, ihr Tipps oder Erfahrungen habt, dann immer gerne her damit, ich baue hier oben alles ein.
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