Der 37ste Steuerthread, eigentlich ist fast alles schon im entsprechenden
FAQ-Thread beantwortet. Da es hier aber immer wieder Verwirrung gibt, kurz zu diesem Punkt:
3. Wie kann ich dem Finanzamt die Haltezeit auf Bitstamp und Paperwallet am besten nachweisen?
zu 3.) Am besten Auszug aus dem Blockexplorer, am einfachsten wäre es wenn du den Kauf und den Verkauf nachweisen kannst. (Natürlich mit Datum)
Meine Coins habe ich immer wieder verschoben, seit heute liegen alle auf einer einzigen Adresse.
Wenn ich auf blockchain.info diese Adresse angebe, kann ich den Transaktionsverlauf zurückverfolgen. Wie weiß das Finanzamt aber nun, seit wann das meine Coins sind? Und wie stellt man das überhaupt übersichtlich dar, es kommt ja eine ganze Menge an Adressen zusammen, die im Spiel sind
Man muss sich einfach die entsprechenden Gesetze vergegenwärtigen.
§ 22 EStG regelt die zu versteuernden
Arten der sonstigen Einkünfte.
§ 23 definiert die für BTC-Verkäufe einschlägigen
privaten Veräußerungsgeschäfte. Wurden aus solchen Geschäften Gewinne erzielt, so sind diese in der Anlage SO der Steuererklärung anzugeben:
Private Veräußerungsgeschäfte (Zeilen 31–51)
Zu erfassen sind Verkäufe von privaten Wirtschaftsgütern (Grundstücke, private Wertgegenstände wie Münzen, Schmuck, Oldtimer etc.), wenn diese nur kurze Zeit in Ihrem Besitz waren. Beträgt der Gewinn nicht mehr als 599 EUR im Jahr, ist nichts zu versteuern. Auch Verluste aus solchen Geschäften können Sie geltend machen.
Jetzt muss man sich klarmachen, was § 23 EStG als ein solches Geschäft definiert:
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind [...] Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.[...] Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.
Bedeutet: Alles, was diesen Definitionskriterien
nicht entspricht, ist
kein privates Veräußerungsgeschäft im steuerlichen Sinne und muss folglich
auch nicht in der Anlage SO angegeben werden. Wenn Ihr Eure Coins also > ein Jahr gehalten habt vor dem Verkauf und zuvor keine Einkünfte (Zinsen usw.) daraus erzielt habt, dann geht das das Finanzamt schlicht nichts an. Ob die Coins vorher in der Blockchain 137 Mal transferiert wurden ist ebenso relevant wie die Tatsache, dass Ihr ein Auto verkauft, mit dem Ihr drei Jahre lang 75.000 km quer durch die Republik gefahren seid, nämlich: gar nicht. (Technisch streng genommen bewegt man überhaupt keine Coins in der Blockchain, aber, egal.)
was ist dann mit Zinsen , das ist doch staking oder minting auch . Warum erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre .Zum beispiel deine Brieftasche hat 1 coin generiert zumindest in einem Kalenderjahr aber Wert war 10 cent . Das is nicht logisch 10 Jahre warten . Was ist dann mit diese pdf 256 euro Freigrenze bei staking?
http://explore-ip.com/2017_Besteuerung-von-digitalen-Assets-wie-Kryptowaehrungen-und-Tokens.pdfStaking. Anders verhält es sich beim sog. Staking, bei welchem vereinfacht
gesagt Coins an das Netzwerk verliehen werden um dadurch neue Coins zu
generieren. Da allein durch die Hingabe der Assets regelmäßig nicht das
Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit erfüllt sein sollte, kommen hier
lediglich die sonstigen Einkünfte aus Leistungen in Betracht, die insbesondere
auch die Vermietung von beweglichen Sachen miteinschließen. Folglich
wäre auch hier der persönliche Einkommensteuertarif anwendbar und es
bestünde eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Alternativ wäre eine Klassifizierung
als Zinsertrag aus einer durch das Staking begründeten Kapitalforderung
i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG denkbar. In diesem Fall wären die
o.g. Grundsätze des Abgeltungsteuer-Regimes einschlägig.
Sollte im Einzelfall Unklarheit über die Zuordnung der Einkunftsart herrschen,
ist eine Anfrage beim zuständigen Einkommensteuerfinanzamt empfehlenswert.
Handelt es sich um größere Mining-Vorhaben, kann Rechtssicherheit
im Rahmen einer kostenpflichtigen aber verbindlichen Auskunft
nach § 89 Abgabenordnung erlangt werden.