Man darf gespannt sein.
Soviel vorab:
VI – Entscheidungsvorschlag
54. Auf dieser Grundlage schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Högsta förvaltningsdomstol wie folgt zu antworten:
1. Der Umtausch eines reinen Zahlungsmittels in ein gesetzliches Zahlungsmittel und der umgekehrte Umtausch, für den jeweils eine Vergütung zu entrichten ist, die der Erbringer dieser Leistung bei der Festlegung der Wechselkurse einrechnet, ist eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie.
2. Solche Umsätze sind nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit.
Quelle: CURIA
Gruß Carsten.