Wenn du dir lediglich einen kleinen Miner zulegst und mit dem ein, zwei Jahre ein wenig rumprobierst, handelst du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewerblich.
Solange auch absehbar ist, dass du damit unter Berücksichtigung normaler Anschaffungs- und Stromkosten keinen Gewinn machen kannst, besteht sicherlich keine Gefahr, dass du dabei in irgendeiner Weise mit dem Finanzamt in Konflikt gerätst.
Die Sorge, dass du später mit ein paar Millionen in "Coins ohne Herkunft" Schwierigkeiten bekommst, ist ebenfalls unbegründet, da die Herkunft zweifelsfrei belegt werden kann. Die "zufällige" Wertsteigerung deiner privat im Rahmen deines Hobbys erzeugten Coins ist nach allen mir bekannten vernünftigen Auslegungen des Steuerrechts steuerfrei bzw. nicht steuerbar.
Mit einer "vorsorglichen" Gewerbeanmeldung machst du dir einfach im Zweifelsfall mehr Probleme als mit einer klaren Fokussierung auf die deutliche Auslegung als Hobby.
Wenn deine Angst vor potentiellen Problemen mit dem Finanzamt so groß ist, dass du deshalb solche Krücken wie ein Kleingewerbe auf dich nehmen willst, muss mein Rat in jedem Fall lauten, zu einem spezialisierten Steuerberater zu gehen und das im Zweifelsfall lieber "richtig" aufzuziehen. Wie weiter oben schon erwähnt, bedeutet das getrennte Konten, getrennte Börsen-Accounts, getrennter Stromzähler (wenn möglich) etc. pp. Alles andere schafft dir mit dem FA wahrscheinlich eher mehr Probleme als ein eventuell "zu profitables" Hobby.
Nochmal die gängige Sichtweise zum Thema "Mining als Hobby":
Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.
Wer auf Nummer 100% sicher gehen will, sollte Pool-Mining dennoch eher meiden.