- wir auch mit Hilfe der Medienberichterstattung belegen konnten, dass es sich vordergründig um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt handelte (hatten den auch auf 'nem Hackathon und haben Krams dafür entwickelt) und der Automat ansonsten hauptsächlich zu Demonstrationszwecken aufgestellt war
- sich die Anzahl der Transaktionen in Grenzen hielt
- viele der Transaktionen meine eigenen waren (wenn Journalisten oder sonstwer das sehen wollten habe ich oft meine eigenen Bitcoins gegen mein eigenes Fiat getauscht).
- und das auch zeitlich begrenzt auf zwei Monate war.
Insofern hätte ich auch keine Magenschmerzen, in vergleichbarer Art und Weise ab und an für kurze Zeiträume einen ATM irgendwo zu Testzwecken aufzustellen.
Für den Fall eines regelmäßigen, gewerbsmäßigen Betriebs mehrerer ATMs an verschiedenen Standorten wird sich dann schon irgendein Sachbearbeiter dazu herablassen, das in irgendeine Schublade einzuordnen, im Zweifelsfall wahrscheinlich in diejenige, die zunächst einmal die schärfsten Anforderungen hat. Lockern lässt sich das dann nachträglich immer noch.
Wäre sicherlich ein interessanter Ansatz, aber für einen Unternehmer, der sich damit eine Existenz aufbauen möchte, ist das wohl leider nicht akzeptabel. Für den Zweck würde ich zunächst einfach mal von der schlechtest möglichen juristischen Einordnung ausgehen.
D.h., für einen Bitcoin-ATM kommen im Prinzip Regelungen in Frage für:
- Geldautomaten
- Devisenhandel (wobei sich das nicht mit der momentanen Einordnung von Bitcoin decken würde)
- Handel mit Geldanlagen
- Geldtransfers (da Bitcoin nicht wirklich "abgehoben" wird, sondern an eine beliebige Adresse geschickt wird)
Erfüllt man die Voraussetzungen für alle oben genannten, kann man wahrscheinlich nicht viel falsch machen.
(Das wäre quasi "typisch Deutsch" im Vergleich zu "Wild-West")