Laut dem Artikel würde ich nun meine Bitcoin bei Handelsplatformen oder Auktionshäusern wie Ebay oder sonstigen anderen nun verkaufen können - da der Handel mit Bitcoin in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei.
Bei Bitcoin handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.
Klar, es gibt ja noch die AGB´s der jeweiligen Platform - aber dennoch interessant finde Ich.
Du kannst Bitcoins (und andere "Kryptowährungen") jetzt (bzw. eigentlich schon immer) verkaufen, wo und wie du willst.
Klar, mit der Einschränkung der jeweiligen AGB des Anbieters.
D.h., du darfst dich an eine Straßenecke stellen und Bitcoins unter dem Mantel verkaufen, du darfst einen Bitcoin-Automaten aufstellen, du darfst am Kiosk oder im Supermarkt Bitcoins verkaufen.
Einschränkungen ergeben sich möglicherweise, wenn du z.B. nicht Bitcoins direkt, sondern z.B. Bitcoin-Gutscheine verkaufst, da bin ich mir nicht ganz sicher.
Eine Börse darfst du eventuell auch betreiben, wenn dort ausschließlich Bitcoin gegen andere, "echte" "Kryptowährungen" gehandelt werden.
Also z.B. Bitcoin gegen Litecoin
sollte erlaubnisfrei sein. Kommt aber eventuell auf die Gestaltung der Börse an.
Nicht erlaubt (bzw. erlaubnispflichtig) ist hingegen der Betrieb von Börsen Bitcoin gegen Euro oder Dollar.
Dafür braucht man wegen der "Komponente" "Euro" bzw. "Dollar" wohl in jedem Fall eine Erlaubnis.
Höchstwahrscheinlich nicht erlaubt ist auch eine Börse Bitcoin gegen Tether.
Bei Tether handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um E-Geld o.ä., also ein Finanzmarktinstrument im Sinne des KWG.
Je nachdem, in welcher Form man eine "Börse" betreibt, ist auch der Betrieb einer "Börse" Bitcoin gegen Euro möglicherweise erlaubnisfrei, wenn man eine besondere Konstruktion wählt, wie z.B. bitcoin.de das tut. Aber das ist ein "Graubereich", in dem es eine Menge zu klären gibt.
Ob wiederum der Betrieb von Börsen anonym zulässig ist, ist mit diesem Urteil nicht geklärt.
Hierfür gelten wiederum andere Gesetze wie das GwG.
Ob im Einzelfall auch z.B. der private Handel
großer Summen unter das GwG fallen kann, kann ich bisher nicht sagen, damit habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt.
Edit: zum Thema GwG ist grundsätzlich zu erwähnen, dass dieses i.d.R. nur gewerbliche Anbieter betrifft. Das ist allerdings ein wenig schwammig formuliert, so dass sich der Begriff weit dehnen lässt:
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln,