Sehe ich das Richtig das man nun alle "Krypto-Adressen" bis zu seinem Ursprung verfolgen kann/soll?
Wenn ich das richtig verstanden habe sind nur Transaktionen zu und von Krypto-Dienstleistern betroffen, siehe oben. Auch in der
Pressemitteilung des EU-Parlaments sieht man folgendes:
The rules would not apply to person-to-person transfers conducted without a provider, such as bitcoins trading platforms, or among providers acting on their own behalf.
PS: Das scheint das Originaldokument zu sein ... werde mal reinlesen ...... nein, sorry, das ist nur das Briefing. Das AML Package besteht aus 4 Dokumenten:
421420422 - das ist das entscheidende Dokument in dem es um Kryptowertetransfers geht, lese gerade rein ... und kann gleich bestätigen: es gilt nur für Krypto-Dienstleister, nicht für Privatleute.
423Wenn ich das so lese denke ich betrift das alle..... Alles was über 1000€ ist muss nachweislich geprüft sein.
Aus der PDF Absatz 22:
(22) Um die Effizienz der Zahlungssysteme sowie der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowertetransfers nicht zu beeinträchtigen und um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers oder Kryptowertetransfers abwägen zu können, sollte bei Geldtransfers, bei denen die Überprüfung noch nicht ausgeführt worden ist, die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten Zahler und zum Zahlungsempfänger bzw. – bei Kryptowertetransfers – zum Originator und zum Begünstigten nur bei Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten , die 1000 EUR übersteigen, bestehen, es sei denn, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers oder Kryptowertetransfers besteht, die zusammen 1000 EUR übersteigen würden, dass das Geld bzw. die Kryptowerte als Bargeld oder anonymes E-Geld entgegengenommen oder ausgezahlt wurden, oder dass hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. DE 21 DE 2015/847 Erwägungsgrund 17 (angepasst) neu
(23) Bei Geldtransfers oder Kryptowertetransfers , bei denen die Überprüfung als ausgeführt gilt, sollten die Zahlungsdienstleister und Anbieter von KryptoDienstleistungen nicht verpflichtet sein, bei jedem Geldtransfer die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten Zahler und zum Zahlungsempfänger bzw. – bei jedem Kryptowertetransfer – die Angaben zum Originator und zum Begünstigten zu überprüfen, sofern die in der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] und der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] niedergelegten Verpflichtungen erfüllt wurden. 2015/847 Erwägungsgrund 18 neu
(24) Angesichts der Rechtsakte der Union über Zahlungsdienste, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates16, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG sollte es ausreichen, für Geldtransfers innerhalb der Union lediglich die Übermittlung vereinfachter Datensätze, wie die Nummer(n) von Zahlungskonten oder eine individuelle Transaktionskennziffer, bzw. für Kryptowertetransfers, falls diese nicht von einem oder auf ein Konto getätigt werden, sonstige Anforderungen vorzusehen , die sicherstellen, dass diese Kryptowertetransfers eindeutig zugeordnet werden können und die Adressdaten des Originators und des Begünstigten im Distributed Ledger verbucht werden . 2015/847 Erwägungsgrund 19 (angepasst) neu
(25) Damit die für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder oder Kryptowerte bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers bzw. Kryptowertetransfers aus der Union in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Auftraggeber und zum Begünstigten Zahler und zum Zahlungsempfänger vorgeschrieben werden.