Hey mach mir keine Konkurrenz!!!
Ich habe mit "meinem" Anwalt telefoniert und ihm von diesem Thread berichtet, er wollte sich wieder melden...
In der Zwichenzeit wurde noch ein wenig an der Seite gebastelt & ich habe mal die wichtigsten Seiten des ZAGs durchgelesen und den Rest grob überflogen und eines weiß ich jetzt sicher, wenn Bitcoin als e-Geld gilt, dann kann ich es in Deutschland gleich vergessen.
Ich werde es dann vermutlich im Ausland versuchen, aber Deutschland als Standort wäre mir schon lieber...
Am bessten gefällt mir:
§8 Abs. 4 "Die Bundesanstalt teil dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Erlaubsnis erteilt oder abgelehnt wurde."
Allerdings habe ich genauso wie yossarian bedenken, dass es sich bei Bitcoins überhaupt um E-Geld handelt.
Es heißt in
§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen
für bestimmte E-Geld-Institute
(2) E-Geld-Geschäft ist die
Ausgabe von E-Geld.
(3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert
in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages
ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder
juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.(4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am
Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus
E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes
Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.
(5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein monetärer Wert
1. der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 gespeichert ist oder * *unten*
2. der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10 Nummer 11 eingesetzt wird. *
(6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb
und Rücktausch von E-Geld tätig ist.Was denkt ihr darüber? Ich finde diese Definition trifft auf Paysafecard, Paypal und sonstige Kreditinstitute zu, die als Emittent E-Geld gegen einen monetären Wert raus geben.
Allerdings gibt es bei Bitcoin keinen konkreten Emittenten, jeder ist es und die Bitcoins wurden aus dem nichts geschaffen und haben ihren eigenen Wert entwickelt.
Als Tauschbörse ist man kein Emittent sondern Vermittler (zwischen einem theoretischen Emittent und dem Käufer) und ich nehme keinen monetären Wert entgegen.
Die hat nichts gemein mit anderen E-Geldern.
Außerdem finde ich die bei (5) erwähnten §1 Absatz 10 Nr 10 und Nr 11 interessant.
*10. Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer
Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines
begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl
von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können,
*11. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät
ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-
, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen
genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digitaloder
IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete
Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und
Dienstleistungen tätig ist,
Gruß, Nic