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Topic: Selbständig im Kryptoumfeld - Steuern und KV bei Bezahlung in Token - page 2. (Read 1311 times)

sr. member
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Das Drama geht weiter - und ich bin nach Recherche heute und der Meldung vom Kryptaxpert gestern nun wohl mit finaler Strategie am Start, um endlich meine Umsatzsteuervoranmeldung wegzukriegen.

Ich habe mal zusammenkopiert, welche Punkte jetzt für mich Sinn machen. Hierbei dreht sichs um Coins, die bei Auftragsannahme noch nicht gelisted waren, also klassische ICO-Vorbereitungen. Gleiches wird dann für Signatur-Kampagnen und Bounty-Airdrops gelten, da ich dort ja auch Arbeitsleistungen gg Token erbracht habe und gegenteiliges angesichts meiner ja doch klaren gewerblichen Nutzung meines Accounts kaum anders argumentieren könnte.

1. Wertbestimmung

Ich setze jetzt den ICO-Preis in $ an und bilde aus Pre-Sale und Main-Sale Preisen einen Mittelwert. Mit Private Sale Rabatten (die ja nie veröffentlicht werden), dürfte das in Hinblick auf die Mengen eine halbwegs reales Mittel ergeben.

Als Grundlage für dieses Verfahren:

a) Mail 1 meines FA:



„Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird.

Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren.“




b) Mail 2 meines FA:

„In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz. Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht. 


c) Mail 3 meines FA:

„... unverbindlich teile ich Ihnen zu Ihrer letzte Email mit, dass sich m.E. die Bemessungsgrundlage in Höhe aus dem von Ihnen unter Punkt 1 genannten Wert ergibt.“

0. Mit meiner Übersetzung für ein Unternehmen helfe ich bei der
Vorbereitung des Tokenverkaufs.

1. Das Unternehmen, für das ich übersetzt habe, führt seinen
Tokenverkauf durch (Token = Währung) zu einem Preis von z. B. US-$ 0,10
pro Token durch. (Preis 1, Token noch nicht in meinem Besitz -->
Zuflussprinzip nicht gegeben)

https://bitcointalksearch.org/topic/m.49122408

4) Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist. Kling quasi wie von meinem FA. Wahrscheinlich ist das auch die rechtliche Grundlage.

„Beim Erhalt von Kryptowährungen als Zahlungsmittel bestimmt sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurses der jeweiligen Kryptowährung. Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht.“

https://www.noerr.com/de/newsroom/News/besteuerungsfragen-zu-bitcoin-ethereum-und-andere-kryptowaehrungen.aspx ICO-Preis, ggf. mit Verrechnung von Boni

5) Antwort vom Kryptaxpert aus dem Steuerfaden

„Ich neige auch eher zu der Auffassung des Finanzamts, also dem ICO Wert des Bounties, da die Leistung im Hinblick auf den ICO erbracht wird.“

https://bitcointalksearch.org/topic/m.49383648


2. Umsatzsteuer

Ich hatte IST-Versteuerung

 beim FA beantragt. Die Umsatzsteuer wird also erst dann fällig, wenn die Dinger in meinem Wallet eingehen. Da die meisten Projekte aus dem Nicht-EU- und EU-Ausland kommen, fällt die weg. Für die EKSt-Erklärung werden die Summen dann natürlich wieder relevant.

Hätte ich ein Projekt aus dem EU-Ausland gehabt, hätte ich mir von denen die VAT-Nummern (value added tax) besorgen müssen. Das hätte schwierig werden können, weil die sich ggf. hätten querstellen können. Zum Glück hatte ich bisher bei keinem Projekt das Problem.


3. Umrechnung $ in €

laut BMF-Tabelle
, die monatliche Kurse zur Berechnung der Umsatzsteuer für Einkommen aus Fremdwährungen bereitstellt.

„Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden.“

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/Umsatzsteuer_Umrechnungskurse/umsatzsteuer_umrechnungskurse.html



Damit hab ich den Kram dann für die Umsatzsteuer angezeigt, die ja glücklicherweise nicht das Problem ist. Wenn dann aber spätestens im Februar 2020 die EKSt-Erklärung dran ist und bis dahin der Bulle nicht noch ins Traben gekommen ist, wirds übel.

Ist zwar hart, dass alles so zu sehen, aber es macht so alles am meisten Sinn. Ich muss dem wohl einfach ins Auge sehen und hoffen, dass ich bei einer mgl. Prüfung die Pre-Sale Boni als preisrelevant geltend machen kann. Trotzdem wirds teuer, vor allem wegen dieses einen Shitcoins, der hat mir fast ein Drittel der nominalen Honorare eingebrockt hat.

Ich fang dann wohl besser an, die Bountyauszahlungen für nicht aussichtsreiche Projekte abzulehnen, bei denen ich eine relativ hohe nominale Beträge erwarte. Nach diesem Schema muss ich mir 3x und ggf. auch nach getaner Arbeit und angesichts der Projektentwicklung kurz vor Auszahlung des Bounty überlegen, ob ich glaube, dass mir der Verkauf der Token bzw. die Projektentwickung zumindest die Steuer wieder einbringen würde.

Aktuell würde ich das bei keinem Projekt hinbekommen.
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Ich finde es immer wieder gut, wenn jemand uns an so einer Korrospondenz teilhaben lässt (deshalb auch die beiden Merits von mir).

Summa Summarum passt einfach besser. Ich frage mal bei nächster Gelegenheit bei der mir bekannten Person der steuerberatenden Berufe nach (geiles Beamtendeutsch in der Email). Mal sehen, wie er das so sieht.

Das wäre super! Ich habe Anfang kommender Woche einen Termin bei einem (wohl bald auch meinem) Berater und dann muss ich mich endlich hinsetzen und den Umsatzsteuerscheiss in Elster hacken. Ich habe schon ne Ansage bekommen.

Und ja, das Beamtendeutsch ist schon geil. So formal und so unglaublich kühl. Aber ich hatte neulich mal meine direkte FAlerin am Telefon und die war super nett und hat geflötet.
Sie müssen halt alles formalisieren, damit es rechtlich belastbar ist. 

Und großartig, danke dir für die Merits! Es geht voran in Richtung Sr. Member
Nur noch knappe 100.  Cool
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Ich finde es immer wieder gut, wenn jemand uns an so einer Korrospondenz teilhaben lässt (deshalb auch die beiden Merits von mir).

Summa Summarum passt einfach besser. Ich frage mal bei nächster Gelegenheit bei der mir bekannten Person der steuerberatenden Berufe nach (geiles Beamtendeutsch in der Email). Mal sehen, wie er das so sieht.
sr. member
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Ja, das ist auch meine Vermutung. Aber gut, es ist ja auch noch keine definitive Aussage.

Bis zur Einkommenssteuer muss ich jetzt halt schieben wies geht. Mit Steuerberater hab ich ja nun bis Februar 2020 Zeit. Das macht Hoffnung, aber so richtig froh eben auch nicht. Ich brauche definitiv einen Bullenmarkt, nen Aktion Mensch Gewinn oder endlich mal wieder einen gut bezahlten Job.

Danke dir für die beiden Merits, Scheede!  Smiley
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So, endlich ist die Antwort vom FA auf meine Frage da.

Frage:



Antwort:



Summa Summarum:

Nerven Sie mich nicht, ich weiß es doch auch nicht, entscheide dann aber nachher irgendwie, ohne ihnen das jetzt schon sagen zu können.

Dann gehe ich mal von Nummer 1 aus. Für mich der denkbar schlechteste Fall, da ich so auch massiv vom Bärenmarkt be- und getroffen bin und nur auf einen Anstieg hoffen und warten kann.


jooa, "befriedigend" sähe anders aus, aber OK, so ungefähr wäre es auch zu erwarten gewesen.

Für mich übersetzt sich die Antwort aber eher so:

Summa Summarum:

Nerven Sie mich nicht, ich weiß es doch auch nicht, entscheide dann aber nachher irgendwie, ohne ihnen das jetzt schon sagen zu können.

Dann gehe ich mal von Nummer 1 aus, da das die einzige Stelle ist, an der ich eine Zahl finden kann, und ich mag Zahlen gern.
sr. member
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So, endlich ist die Antwort vom FA auf meine Frage da.

Frage:

Sehr geehrte/r Frau/Herr

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Leider bleibt mir trotz der Klarheit Ihrer Rückmeldung weiterhin ein
Fragezeichen erhalten.

Ich habe verstanden, dass sich das Verfahren a der Umrechung
konventioneller Zahlungsmittel orientiert und der Leistungszeitpunkt (=
meine Übersetzungsleistung) den Stichstag zur Festlegung der Höhe des
Einkommens generiert, dass ich erhalte.

Leider liegt genau in der Festlegung des Problem, da die Digitalwährung,
der ich mit meiner Übersetzung in die Existenz verhelfe, zum Zeitpunkt
meiner Übersetzung also noch keinen Marktwert hat, weil sie noch nicht
existiert und damit handelbar ist, sondern erst durch den Tokenverkauf
ins Leben kommt und dann einige Zeit später auf Digitalwährungsbörsen
verkäuflich sind.

Für mich stellt sich also die Frage, wie ich Ihrem Hinweis aus der Mail
vom 16.11. entsprechend den Preis festlege.  "Die Umrechnung soll zum
letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z. B. auf entsprechenden
Umrechnungsportalen im Internet)."

Der Ablauf des ganzen Verfahrens ist folgender.

0. Mit meiner Übersetzung für ein Unternehmen helfe ich bei der
Vorbereitung des Tokenverkaufs.

1. Das Unternehmen, für das ich übersetzt habe, führt seinen
Tokenverkauf durch (Token = Währung) zu einem Preis von z. B. US-$ 0,10
pro Token durch. (Preis 1, Token noch nicht in meinem Besitz -->
Zuflussprinzip nicht gegeben)

2. Nach Ende des Tokenverkaufs werden die Token den Käufern überwiesen.
Meist ab diesem Zeitpunkt sind die Token dann auf einer
Digitalwährungsbörse handelbar. Aus Angebot und Nachfrage bildet sich
erstmals ein Marktpreis. (Preis 2 --> Token noch nicht in meinem Besitz,
Zuflussprinzip nicht gegeben)

3. Widerum einige Zeit später erhalte ich meine Token als
Honorarzahlung, kann diese dann auf einer Börse zum tagesaktuellen Preis
verkaufen und gegen bereits etablierte Digitalwährung (Bitcoin oder
Ethereum) und über diesen Umweg dann in Euro umtauschen. (Preis 3 -->
Token in meinem Besitz, Zuflussprinzip würde greifen)

Wie oben beschrieben ist für mich unklar, welchen der unterschiedlichen
Preise 1-3 ich zur Berechnung meine Einkommens anlege, gerade, wenn man
auch Zufluss-Prinzip und Bewertungsgesetzt ("Gemeiner Wert") einbezieht,
die hier eventuell auch eine Rolle spielen dürften.

Ich hoffe sehr, ich konnte mich verständlich machen.

Herzlich Dank für eine Rückmeldung und Ihre Zeit


Antwort:

unverbindlich teile ich Ihnen zu Ihrer letzte Email mit, dass sich m.E. die Bemessungsgrundlage in Höhe aus dem von Ihnen unter Punkt 1 genannten Wert ergibt.

Ich stelle jedoch anheim sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden, insbesondere auch wegen evtl. Folgen auf Grund der abweichenden zufließenden Zahlungen.

Zudem muss ich Sie bitten, sich künftig mit steuerfachrechtlichen Anfragen an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden.


Summa Summarum:

Nerven Sie mich nicht, ich weiß es doch auch nicht, entscheide dann aber nachher irgendwie, ohne ihnen das jetzt schon sagen zu können.

Dann gehe ich mal von Nummer 1 aus. Für mich der denkbar schlechteste Fall, da ich so auch massiv vom Bärenmarkt be- und getroffen bin und nur auf einen Anstieg hoffen und warten kann.
sr. member
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Danke, noch ein guter Tipp!

Das sind so Spezifika, die ich abkläre, wenn klar ist, wo sie ansetzen werden.
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Ich schreibe jetzt eine weitere Mail, die das Problem noch einmal erläutert, auf das Zuflußprinzip Bezug nimmt und eine erneute Klärung erbittet. Außerdem werde ich wohl etwas Geld in die Hand nehmen müssen, um das Thema mit einem Steuerberater mit Krypto-Kompetenz zu besprechen.

Ich habe noch einmal den Faden weiter oben gelesen und wünsche mir, dass das Zufluss-Prinzip gilt und die Preisbestimmung tatsächlich erst bei erster Handelbarkeit auf einer Exchange einsetzt.

Zu deiner Handelbarkeit. Frage doch auch mal zusätzlich, was du machen sollst, wenn es zwar eine Börse gibt, die aber als Scam betrachtet wird. Das FA kann ja schlecht verlangen, dass du dein "Einkommen" riskiert, indem du es zu der dubiosen Börse schickst und die nicht auszahlen.

sr. member
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Ja, könnte sein. Aber letztlich muss das Finanzamt entscheiden, was sie ansetzen.

Es ist ein Kreuz!
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Hier endlich die Mail, die ich auf Nachfrage nach einer Klärung bzgl. der Höhe des anzusetzenden Kurses erhielt, dem ich Umsatzsteuer und Einkommenssteuer zu Grunde legen soll:

"In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz.Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht."

Ich schreibe jetzt eine weitere Mail, die das Problem noch einmal erläutert, auf das Zuflußprinzip Bezug nimmt und eine erneute Klärung erbittet. Außerdem werde ich wohl etwas Geld in die Hand nehmen müssen, um das Thema mit einem Steuerberater mit Krypto-Kompetenz zu besprechen.

Ich habe noch einmal den Faden weiter oben gelesen und wünsche mir, dass das Zufluss-Prinzip gilt und die Preisbestimmung tatsächlich erst bei erster Handelbarkeit auf einer Exchange einsetzt.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

danke für dein Update!

Bei unterstrichenem wäre ich vorsichtig, denn "erste Handelbarkeit" könnte bedeuten "erster Trade, der auf der ersten Exchange vollzogen wird".

Dieser allererste Trade ist nicht selten ein "Versehen" (Käufer X kauft eine Kleinstmenge (Gegenwert von 0,00001 BTC oder ähnlich) des Assets) um "ein Zeichen zu setzen", wenn du weißt, was ich meine Wink
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Hier endlich die Mail, die ich auf Nachfrage nach einer Klärung bzgl. der Höhe des anzusetzenden Kurses erhielt, dem ich Umsatzsteuer und Einkommenssteuer zu Grunde legen soll:

"In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz.Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht."

Ich schreibe jetzt eine weitere Mail, die das Problem noch einmal erläutert, auf das Zuflußprinzip Bezug nimmt und eine erneute Klärung erbittet. Außerdem werde ich wohl etwas Geld in die Hand nehmen müssen, um das Thema mit einem Steuerberater mit Krypto-Kompetenz zu besprechen.

Ich habe noch einmal den Faden weiter oben gelesen und wünsche mir, dass das Zufluss-Prinzip gilt und die Preisbestimmung tatsächlich erst bei erster Handelbarkeit auf einer Exchange einsetzt.

Ich halte euch auf dem Laufenden.
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Passt hier vermutlich auch hin:

Hallo zusammen,

wir von CryptoTax bekommen täglich viele Anfragen bezüglich einer möglichen Gewerblichkeit bei Kryptowährungen.

Daher haben wir einen Gewerblichkeitstest für die Community entwickelt.

Diesen findet ihr unter: https://cryptotax.io/gewerblich-oder-privat-bei-kryptowaehrungen-wie-bitcoin/

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Gern, danke für die Blumen und deine Merits! Gleiches geht an Schede.

Es dokumentiert ja eigentlich nur meine eigene Problemlösung. Schön, wenn dann andere dadruch weniger haben bzw. sich klar werden, was für ein Rattenschwanz an der ganzen Sache hängt.
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HQ German Translator
Tja, wirklich toll der Artikel hier von dir, Hilde!

Da ich mich leider nicht so intensiv mit dem Thema auskenne, und auch leider hier im Forum noch nie wirklich so intensiv darüber diskutiert wurde, finde ich es Top was ihr bereits in so kurzer Zeit gesammelt habt!

Ich hab mal alles durchgelesen, und muss sagen, ich freu mich schon auf den Zeitpunkt wann der erste hier teilnehmenden, dem Finanzamt erklärt wie sie das Steuerrecht anwenden müssen!  Grin
Die wissen das nämlich sehr oft nicht mal selbst!

Ich häng mich mal weiter dran. Auf jeden Fall, weiter so!  Wink
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Was ich aber nicht rauslese, ist dass man neben einem Hauptberuf nicht auch "einfach so" Nebeneinkünfte (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) beziehen darf?!

Nebeneinkünfte sind kein Problem, du musst dann halt kucken, welche Folgen das steuerrechtlich (steuerfreier Zuverdienst oder drüber, dann Anmeldung Selbständigkeit) und krankenkassenseitig (zusätzliche Versicherungspflicht) mit sich bringt.

Meine Verständnis bisher:

1. Hauptberuf + geringer Zuverdienst (max. 450 € (?) Geringfügigkeitsgrenze) --> steuerfrei

2. Hauptberuf + Zuverdienst über Geringfügigkeitsgrenze, aber unter 17.500 € im ersten bzw. 50k im zweiten Jahr --> Anmeldung Selbständigkeit, keine Umsatzsteueranmeldung

3. Hauptberuf + Zuverdienst über Geringfügigkeitsgrenze, aber über 17.500 € im ersten bzw. 50k im zweiten Jahr --> Anmeldung Selbständigkeit, Umsatzsteuervoranmeldung in jedem Fall, Umsatzsteuer zu zahlen aber nur auf Einkünfte von Projekten aus D bzw. dem EU-Ausland, sonst umsatzsteuerfrei, da am Ort des Leistungsempgängers zu versteuern

Theoretisch müsste das auch für die Einkommen aus Signaturen und anderen Bountykampagnen gelten, da ja für ein Unternehmen eine Leistung gegen geldwerte Token erbracht wird.


Die Krankenkasse:

Zumindest bei der Krankenkasse gehts ums Verhältnis.

Da gabs von der TK zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen.

1. Einkommen aus nebenberuflicher Selbständigkeit darf Einkommen aus hauptberuflicher Anstellung um nicht mehr als 20% übersteigen.

2. Gleiches gilt für die Arbeitszeit.

Arbeitest du also z. B. zeitlich mehr als im Hauptberuf, verdienst aber weniger als 20% mehr, ists ok, und die Selbständigkeit gilt als nebenberuflich. Gleiches gilt, wenn dein Einkommen aus Selbständigkeit zwar mehr als 20% über dem aus dem Hauptberuf liegt, du aber weniger arbeitest. Das trifft bei mir zu, da die Stake-basierten Honorare ja meist gut sind (wenn der ICO-Preis als Grundlage genommen werden würde), aber nicht so viel Zeit fressen, wie der Hauptberuf.  
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Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?

“Existenzgründung: Formale Aspekte zur Selbstständigkeit als Übersetzer

Zu bedenken ist, dass in Deutschland das Berufsbild des Übersetzers nicht geschützt ist, sodass theoretisch jeder diese Bezeichnung tragen darf. Dies weist schon darauf hin, wie groß die Konkurrenz ist, wobei natürlich vorhandene Qualitätsunterschiede hier nicht weiter vertieft werden sollen. In aller Regel sind Übersetzer freiberuflich tätig, da es sich um einen so genannten Katalogberuf handelt. Die Freiberuflichkeit muss vom Finanzamt anerkannt werden. Ein entsprechendes Hochschulstudium ist der einfachste Weg, um diesen Status zu nutzen. Er bewirkt, dass kein Gewerbe anzumelden ist und dass ferner keine Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer in Kauf genommen werden muss. Vorsicht ist bei einer reinen Lektoratstätigkeit im Bereich von Übersetzungen geboten, da diese laut aktuellen Gerichtsurteilen auch gewerblicher Natur sein könnte. Die Buchhaltung vereinfacht sich spürbar, da am Ende eines Geschäftsjahres bei der Steuererklärung eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreicht.”

https://www.selbststaendig.de/geschaeftsideen/uebersetzer


“Wichtig ist die Ausbildung

Wer sich als Freiberufler einstufen lassen möchte, obwohl er keinem Katalogberuf angehört, muss auch seine Ausbildung anführen. Was befähigt den Antragsteller, als freiberuflicher Architekt, als Handelschemiker, Rechtsanwalt oder Schriftsteller zu arbeiten? Quereinsteiger haben es in dem Fall schwer, denn das Finanzamt schaut genau nach den Qualifikationen, die bei der Frage, ob es sich nicht doch um einen freien Beruf handeln könnte, gefordert werden.”

https://www.erfolg-als-freiberufler.de/katalogberufe/

Was ich rauslese: Übersetzer ohne Ausbidung werden nicht als Freiberufler anerkannt, müssen so ein Gewerbe anmelden und sind damit gewerbesteuerpflichtig.

Würd ich auch so rauslesen.

Was ich aber nicht rauslese, ist dass man neben einem Hauptberuf nicht auch "einfach so" Nebeneinkünfte (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) beziehen darf?!
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Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?

“Existenzgründung: Formale Aspekte zur Selbstständigkeit als Übersetzer

Zu bedenken ist, dass in Deutschland das Berufsbild des Übersetzers nicht geschützt ist, sodass theoretisch jeder diese Bezeichnung tragen darf. Dies weist schon darauf hin, wie groß die Konkurrenz ist, wobei natürlich vorhandene Qualitätsunterschiede hier nicht weiter vertieft werden sollen. In aller Regel sind Übersetzer freiberuflich tätig, da es sich um einen so genannten Katalogberuf handelt. Die Freiberuflichkeit muss vom Finanzamt anerkannt werden. Ein entsprechendes Hochschulstudium ist der einfachste Weg, um diesen Status zu nutzen. Er bewirkt, dass kein Gewerbe anzumelden ist und dass ferner keine Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer in Kauf genommen werden muss. Vorsicht ist bei einer reinen Lektoratstätigkeit im Bereich von Übersetzungen geboten, da diese laut aktuellen Gerichtsurteilen auch gewerblicher Natur sein könnte. Die Buchhaltung vereinfacht sich spürbar, da am Ende eines Geschäftsjahres bei der Steuererklärung eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreicht.”

https://www.selbststaendig.de/geschaeftsideen/uebersetzer


“Wichtig ist die Ausbildung

Wer sich als Freiberufler einstufen lassen möchte, obwohl er keinem Katalogberuf angehört, muss auch seine Ausbildung anführen. Was befähigt den Antragsteller, als freiberuflicher Architekt, als Handelschemiker, Rechtsanwalt oder Schriftsteller zu arbeiten? Quereinsteiger haben es in dem Fall schwer, denn das Finanzamt schaut genau nach den Qualifikationen, die bei der Frage, ob es sich nicht doch um einen freien Beruf handeln könnte, gefordert werden.”

https://www.erfolg-als-freiberufler.de/katalogberufe/


Was ich rauslese: Übersetzer ohne Ausbidung werden nicht als Freiberufler anerkannt, müssen so ein Gewerbe anmelden und sind damit gewerbesteuerpflichtig.
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Keine Ahnung, wie du das in deinen Fragebogen einträgst, ein bisschen kreativ schreiben solltest du als Übersetzer ja schon können Tongue

Upps   Cheesy
Das kommt davon, wenn man es mal schnell überfliegt.
qwk
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Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?

In § 18 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) steht unter „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, … Dolmetscher, Übersetzer ….“

Keine Ahnung, wie du das in deinen Fragebogen einträgst, ein bisschen kreativ schreiben solltest du als Übersetzer ja schon können Tongue
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Und ich wollte eigentlich nur den Korinthenkacker spielen und darauf hinweisen, dass auch Übersetzungen und Co. kein "Gewerbe" sind, sondern i.d.R. unter freiberufliche Tätigkeiten fallen Tongue

Smiley

Inwierfern sind Übersetzungen und Co.typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit?
Anders gefragt: Was schreibt jemand dann in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Punkt 1.4 Art der Tätigkeit, damit das FA zu Gunsten der Freiberuflichkeit entscheidet?
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