Hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistungsausführung (→ Leistung) ist in Lieferungen (→ Lieferung) und sonstige Leistungen (→ Sonstige Leistung) zu unterscheiden.
Bei 2.2. Lieferzeitpunkt steht:
Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG« (s.a. Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 5 UStAE und → Ort der Lieferung).
Ich denke, da bist du auf dem völlig falschen Dampfer.
Bei Coins / Bountys, etc. gibt es keine "Lieferung", es handelt sich sicherlich immer um eine "sonstige Leistung".
Juristisch ist eine Lieferung definiert als die Leistung eines Unternehmers, mit der er einem anderen die Verfügungsgewalt über einen Gegenstand überträgt.
Coins / Zahlungen / Dienstleistungen etc. sind keine Gegenstände im rechtlichen Sinne.
Laienmeinung: Als Ort der Lieferung würde ich das Wallet ansehen.
Nein. Wie oben erwähnt, gibt es ohnehin keine Lieferung.
Aber auch der Ort der Leistung an sich kann nicht eine "Wallet" sein.
Ein Ort muss schon
geographisch definierbar sein
Bei einer Dienstleistung, die jemand z.B. von seinem Computer zuhause erbringt, ist der Ort der Leistung entweder die Adresse zuhause oder aber die Adresse des Empfängers, das kommt ein wenig darauf an, unter welchem Gesichtspunkt man das sehen möchte.
Für Verbraucherverträge wird z.B. die Adresse des Empfängers vorausgesetzt.
Bei einer Freelancer-Arbeit kann aber auch die Anschrift des Freelancers gelten.
Nun aber die Frage, ob Token nun als
Lieferung oder
Sonstige Leistung deklariert sind:
[...]
Wenn ich mir aber z.B. schon mal Punkt 5.2
"Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen"
durchlese,
könnten Token vielleicht als sonstige Leistung durchgehen.
Ja, sie fallen sicher unter "sonstige Leistung". S.o.
Noch ein Hinweis: Ich hatte ja oben geschrieben:
Hellinger hat auf seiner Seite zu der Frage "Verlängert sich die Haltefrist bei Coins, welche Einkünfte aus Zinsen o.ä. hatten, auf 10 Jahre?" geschrieben:
Hinweis: Die obige Betrachtung gilt nur für Einkünfte aus § 22 EStG. Sollten die Einkünfte der Coins z.B. gewerblicher Art sein – § 15 EStG – sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen. Kursgewinn sind damit unabhängig von einer Haltefrist immer steuerpflichtig.
Quelle:
https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/Hier spricht er ganz klar von gewerblichen Einkünften. Aber ob das auch für Bountys gilt, weiß ich nicht.
Bountys dürften keine gewerblichen Einkünfte sein, da es an einer Gewerblichkeit mangelt
Aber letztlich werden sie wahrscheinlich trotzdem analog behandelt.
Ist aber eigentlich auch egal, weil es so oder so keine Haltefrist für sie gibt.
Auch hier heißt es wieder mal so "sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen" Also nicht immer!
Es ist für die Haltefrist eigentlich egal, ob sie notwendiges Betriebsvermögen sind.
Eine Haltefrist gibt es nunmal nur für im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung
angeschaffte Sachen.
Angeschafft heißt: gekauft oder ggf. noch getauscht.
"Verdiente" Coins fallen da nicht darunter.
TL;DR:
Diese ganze Diskussion um die "10 Jahre Haltefrist" ist im Rahmen einer Diskussion um "Bountys" und dergleichen einfach irreführend.
Als erstes ist zu sagen, dass es (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) im Bereich "Coins" keine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre gibt.
Zweitens ist zu sagen, dass das Thema "Haltefrist" überhaupt grundsätzlich nur "gekaufte" Coins betrifft.