Solange Sie nur zwischen eigenen Adressen transferiert werden dürfte es steuerlich nicht relvant sein, also (wallet <-> wallet , wallet <-> exchange).
Problematisch wird es, wenn man es wirklich beweisen müsste.
Ich habe mir für diesen Fall eine Exceltabelle erstellt, in der ich alle Bewegungen dokumentiere.
Ist zwar nicht fälschungssicher aber anhande der Protokolle der Exchanges und der Transaktionen in der wallet gibt es ja den Bezug.
Ob das ausreicht? K.A.
Aber letztendlich is es ja bei Ebayverkäufen nicht anders, wenn das FA Nachweise will, gibt es ja auch nur die Möglichkeit es vorher protokolliert zu haben und durch Screenshots, Kontoauszüge zu belegen.
So mache ich das mehr oder weniger auch. Excel hilft relativ schnell die FIFO Kalkulation zu machen und alle Transaktionen können anhand der Blockchain oder der exportierten Protokolle von allen möglichen Seiten belegt werden.
Zum Thema Verluste:
Verluste aus einzelnen privaten Veräußerungsgeschäften dürfen Sie im gleichen Jahr nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften jeder Art verrechnen, nicht aber mit anderen positiven Einkünften wie etwa aus Arbeitnehmertätigkeit (BFH-Urteil vom 6.3.2007, IX R 31/04, BFH/NV 2007 S. 1478). Umgekehrt dürfen aber Spekulationsgewinne Ihre Verluste aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Zusammen veranlagte Ehegatten dürfen untereinander Spekulationsverluste mit Spekulationsgewinnen über der Freigrenze aus dem gleichen Jahr verrechnen.
Ergibt sich nach Verrechnung ein Gesamtverlust aus allen Ihren privaten Veräußerungsgeschäften, ist entweder ein Rücktrag ins Vorjahr oder ein Vortrag in die Folgejahre möglich. Ausnahme: Einen Verlustrücktrag für im Jahr 2009 entstandene Altverluste aus Wertpapier- und Termingeschäften sieht § 23 Abs. 3 Satz 10 EStG aber nicht vor.
Sie können den Verlustrücktrag in der Anlage SO auf der Rückseite in der letzten Zeile beschränken oder komplett verhindern, wenn im Vorjahr keine verrechenbaren Gewinne in ausreichender Höhe vorliegen. Wird der Verlust nicht oder nicht vollständig zurückgetragen, läuft der Verlustvortrag in die Folgejahre automatisch ab: Das Finanzamt stellt seit 2007 die Veräußerungsverluste gemäß § 23 EStG, die nicht zurückgetragen werden, zum Zwecke des Vortrags gesondert fest und erteilt Ihnen zum Schluss eines Veranlagungszeitraums einen »Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags«.
Beim Verlustrück- oder Verlustvortrag wird die Freigrenze nur auf den Gesamtgewinn des Vor- bzw. Folgejahres vor Verlustverrechnung angewendet. Sollte sich also erst nach erfolgtem Verlustabzug in dem betreffenden Jahr ein Gesamtgewinn unter € 600,00 ergeben, so bleibt dieser Gewinn dennoch voll steuerpflichtig.
Quelle:
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-39196.xhtml?currentModule=homeWenn ich das richtig verstehe (und da bin ich mir absolut NICHT sicher ;-) ) könnte man in dem von btcash genannten Beispiel das ganze doch noch zur Geltung bringen. Entweder durch Verlustrücktrag oder eben auf mögliche Gewinne im nächsten Jahr.