Werden Bitcoins geschaffen (Mining), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die
entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Bitcoins wird
dabei nicht anders zu behandeln sein als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.
Zu 19.:
Da im Rahmen des Minings der Bitcoin-Schürfer eine Leistung erbringt (Überprüfung der
offen gelegten Transaktionen), um eine Gegenleistung zu erhalten (Bitcoins oder einen
Bruchteil davon), können steuerbare Leistungen vorliegen, wenn der Leistungsempfänger
bestimmbar ist. Mangels anwendbarer Befreiungsvorschrift unterliegen diese Leistungen der
Umsatzsteuer. Schließen sich mehrere Schürfer zu einem Mining-Pool zusammen, ändert
dies nichts an der grundsätzlichen Steuerbarkeit – bei Bestimmbarkeit des
Leistungsempfängers – und Steuerpflicht dieser Leistungen. Der Zusammenschluss kann als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden.
Die Leistungen, die im Betrieb eines Automaten bestehen, der gesetzliche Zahlungsmittel in
virtuelle Währungen tauscht, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, stellen steuerbare
und steuerpflichtige Leistungen dar (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Frage 3.). Der
Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel kann einen steuerbaren
1485/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 5
www.parlament.gv.atSeite 4
und steuerpflichtigen Umsatz darstellen, wenn der Umtauschende Unternehmer ist, der
diesen Umsatz im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Werden die gegenständlichen
Leistungen durch eine Börse erbracht, gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.
Die Entstehung der Steuerschuld richtet sich nach den generellen Regelungen des
UStG 1994 (vgl. § 19 Abs. 2 UStG 1994). Es ist daher grundsätzlich zu unterscheiden, ob die
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) erfolgt oder ob die
Sollbesteuerung zur Anwendung gelangt. Unterliegt der Unternehmer der Istbesteuerung
(§ 17 UStG 1994), entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Entgelte vereinnahmt worden sind (vgl. § 19 Abs. 2 Z 1 lit b UStG 1994). Im Rahmen der
Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
sonstige Leistung ausgeführt wurde (vgl. § 19 Abs. 2 Z 1 lit a UStG 1994).
-------------------------------------------------------------------------
Wäre echt interessant, wie viele Miner darüber bescheid wissen bzw. wie die Situation in anderen Ländern diesbezüglich aussieht.