Hallo Liebe Bitcointalk Community,
Ich wende mich an euch mit einer Frage die mich schon lange beschäftigt.
Mein erster Post und gleich sowas.
tut mir leid. Nach langer Suche in diversen Foren, bei verschiendenen Anwälten und in Gesetzestexten bin ich leider immernoch nicht wirklich schlauer geworden.
Mir stellen sich einige Fragen zum Thema Steuern und was wäre, wenn ich meine
privat gekauften selbstgebauten RIGs bei einem Freund in
Norwegen (super günstiger Strom und er hätte Platz) unterstelle und von dort aus im
Pool (Location ASIA oder USA) Minen lasse?
Steuern und kontrollieren würde ich das ganze von Deutschland aus via Remote Control.
In
Deutschland bin ich ganz normal Angestellt, versichert und zahle steuern. Bin hier sozusagen steuerpflichtig (noch).
Die geminten Coins würde ich allerdings vorerst nicht in Fiat umtauschen da ich vom Anstieg des Werts auf lange Sicht überzeugt bin und deshalb lieber halte
(HODL) und die Stromkosten aus eigener Tasche zahle.
Also zusammengefasst:
RIG Location: NORWEGEN
POOL Location: USA oder ASIA
My Location: DEUTSCHLANDMuss ich wenn ich in dieser Konstellation Minen will ein
Gewerbe in Deutschland anmelden?
Wenn ja warum? Theoretisch hat das Mining ansich mit Deutschland nichts zu tun.
Muss in Norwegen ein Gewerbe anmelden obwohl ich ja nur bei einem Freund ein paar Rechner laufen lasse und ihm dafür Stromkosten zahle?
Welche länder haben hier im bezug auf das Mining ein Recht auf Besteuerung?
Soweit ich den folgenden Artikel richtig verstanden habe, muss der Pool an das Finanzamt eine Liste der genauen Ausschüttungen an die einzelnen Contributoren übermitteln?
Wenn ich das richtig verstehe sollte man deshalb "von Amts Wegen" bei der Steuererklärung eintragen?
https://steuerberater-quermann.de/?c=Steuer-bei-Bitcoin-Mining-in-Cloud-und-PoolZitat:
Pool Mining
Auch beim Pool-Mining entscheidet die Betriebsstätte den Ort der Besteuerung. Fraglich ist zusätzlich, wer steuererklärungspflichtig ist.
Einzelpersonen müssen für ihre Einkünfte selbst ermitteln und erklären. Besonderheiten gelten, wenn Einkünfte in der Gruppe erzielt werden. Hier werden die Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft für diese selbst ermittelt und dann auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Das deutsche Steuerrecht fordert eine so genannte »Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte« Die Einkünfte werden einheitlich festgestellt, nämlich auf der Ebene der Gesellschaft und gesondert, weil losgelöst von Einkunftsermittlung und Steuererklärung der Beteiligten.
Die Einkünfte der Gemeinschaft überschreiten schnell den Gewerbesteuerfreibetrag. Steuerpflicht droht. Auch der Zufluss der Einkünfte entspricht nicht dem Zeitpunkt der Ausschüttung an Sie.
Hört sich kompliziert an und ist in der Praxis noch komplizierter. Jedenfalls für die Finanzverwaltung. Die kann sich in der Praxis schwer tun, im gesetzlich vorgeschriebenen formellen Verfahren einen wirksamen Steuerbescheid zu erteilen.
Als Beteiligter der Gemeinschaft haben Sie es einfach. Auf die Frage nach den Einkünften geben Sie nur den Namen der Gemeinschaft und zur -anteiligen- Einkunftshöhe »von Amts wegen« an.
Wer an einem ausländischen Pool als Gesellschafter beteiligt ist, sollte sich nicht vorschnell über die vermeintlich fehlende Zugriffsmöglichkeit des deutschen Fiskus freuen. Die Beteiligung müssen Sie dem deutschen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html) selbständig anzeigen. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. [/size]
Zitat Ende.
Was sagt ihr Dazu? Betrifft das nicht ziemlich viele hier?
Nächste Frage:Wie stellt es sich dar wenn ich die geminten Coins direkt zum Zahlen verwende? Ohne vorherigem Umtausch in Fiat.
In dem folgenden Artikel wird erklärt, dass der reine Bezahlvorgang mit Kryptos, dem mit Geseztlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt wird und dadurch keine Steuern für den Käufer anfallen.
Ausserdem wird weiter unten nochmals kurz das Mining Thematisiert, hier heißt es aber: "aufgrund mangelndem Leistungsempfänger ist es ein nicht steuerbarer Vorgang... " Was stimmt denn nu??
https://blog.all-in-one-consulting.de/umsatzsteuer-kryptowaehrungen/Zitat:
Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt:
Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.
Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.
weiter untem im Atrikel:
Folgefragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin in Bezug auf weitere Umsätze:
a) „Mining“
Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus.Zitat Ende.
Würde mich über eine Lebhafte Diskusion freuen
Beste Grüße,
PureGame