Du musst unterscheiden zwischen § 22 Arten der sonstigen Einkünfte und § 23 Private Veräußerungsgeschäfte EStG. Es kann hier nur das eine oder das andere sein.
Ähm...nö.
§22 Nummer 2 sagt:
(Sonstige Einkünfte sind...) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
§23 geht nur genauer darauf ein, was private Veräußerungsgeschäfte eigentlich sind und nennt auch Ausnahmen (wie die Haltefrist), in denen diese eben
nicht zu den sonstigen Einkünften zu zählen (und somit steuerfrei) sind.
Das war keine Anschaffung!
Und diese Aussage erstaunt mich am meisten.
Wieso glaubst Du, daß das keine Anschaffung war?
An welchen Begriffen machst Du das fest?
Da Du sie vorhin fett hervorgehoben hast, vermute ich mal, es sind die Begriffe
Anschaffung und
Entgelt.
Wikipedia sagt zur Anschaffung folgendes:
Eine Anschaffung im steuerlichen Sinn ist jeder entgeltliche Vorgang, bei dem ein Wirtschaftsgut von einem Eigentümer auf einen anderen übergeht.
Was ist nun ein entgeltlicher Vorgang? Hat das was mit "Geld" zutun? Nein.
Ein Entgelt ist eine Gegenleistung.
Der Ref-Werber erhält die Coins nicht einfach so (das wäre eine Schenkung und tatsächlich keine Anschaffung), sondern erbringt dafür eine Gegenleistung (Refs werben).
Es handlet sich also um einen entgeltlichen Vorgang, bei dem das Wirtschaftsgut BTC von einem Eigentümer auf einen anderen übergeht.
Ich finde, das trifft die Wikipedia-Definition ganz gut.
Jetz bin ich auf Deine Definition von "Anschaffung" gespannt.