Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40). Diese Einschränkung vollzog der nationale Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der Ersten E-Geld-Richtlinie[7] im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes[8]; mit der Streichung des Tatbestandes des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in der Fassung der 6. KWG-Novelle; KWG-Novelle 1997, Inkrafttreten 01.01.1998), wurde der Aspekt privater Geldschöpfung ausgeblendet.
Erlaubnisfrei sind insoweit jedoch nur die Schaffung derartiger Werteinheiten und ihr Einsatz als Zahlungsmittel. Wenn unterdessen diese Werteinheiten ihrerseits selbst zum Handelsgegenstand werden, ist das Geschäft je nach seiner Ausgestaltung als Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 oder 10 KWG oder Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 - 4 KWG zu qualifizieren und steht nach § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Diese Werteinheiten sind Rechnungseinheiten und fallen als solche ohne weiteres unter die Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.
= Bitcoins sind Rechnungseinheitenhttp://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html?nn=2818474#doc2675944bodyText29Den Devisen sind Rechnungseinheiten, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, gleichgestellt.
= Rechnungseinheiten werden wie Devisen behandelthttp://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111220_finanzinstrumente.html?nn=2818474#doc2679540bodyText22Verkauf von Devisen ("andere Wirtschaftsgüter") ist steuerfrei wenn sie mindestens ein Jahr lang gehalten wurden.
z.B.
http://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2011/223/Andere_Wirtschaftsgueter--> Der Verkauf von Bitcoins ist steuerfrei nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr ?
ACHTUNG: ICH BIN KEIN STEUERBERATER, DAS IST NUR MEINE LAIENMEINUNG
mehrfach editiert
wieso nach 1 jahr steuerfrei? wo steht das denn.
der Lohnsteuerkompakt-link sagt:
Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?
Welche Gewinne oder Verluste so den privaten Veräußerungsgeschäften zählen, regelt §23 des Einkommensteuergesetzes. Steuerlich werden sie den sonstigen Einkünften zugerechnet.
Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:
- Verkauf von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von zehn Jahren
- Veräußerung sonstiger private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres
Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Devisen, oder vermietete Transportmittel. Wenn man den genannten Gütern Einkünfte erzielt hat, steigt die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Nicht zu privaten Veräußerungsgeschäften zählen Gewinne oder Verluste, wenn sie einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Die Veräußerung von Wertpapieren sowie diesbezüglichen Spekulationsgeschäften wird den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet, hier gilt die Abgeltungssteuer.
"Steuerlich werden sie den sonstigen Einkünften zugerechnet." <- also dann wohl EkSt zahlen, oder etwa nicht?