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Topic: Bafin Merkblätter: Bitcoins steuerfrei nach 1 Jahr - page 4. (Read 11286 times)

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nur um es nochmal einfach zu sagen:

ist es nun nach einem jahr steuerfrei ODER 25% + Solidaritätszuschlag?

kurze antwort reicht Smiley , thx.

Steuerberater.
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nur um es nochmal einfach zu sagen:

ist es nun nach einem jahr steuerfrei ODER 25% + Solidaritätszuschlag?

kurze antwort reicht Smiley , thx.
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Aus der letzten Quelle:
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Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie nur versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Ware die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Auch Verluste sind steuerlich nicht relevant.

Quote
Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:

-    Verkauf von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von zehn Jahren
-    Veräußerung  sonstiger private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres

Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Devisen, oder vermietete Transportmittel



Was ich wiederum amüsant finde, weil es bedeutet, dass man auf den Langzeitkurs spekulieren muss... optimalerweise würde ich für soetwas Paper Wallets mit Datum erstellen, deren Einspeisung und Verkauf dokumentieren, dann wäre man gut dabei.
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Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie nur versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Ware die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Auch Verluste sind steuerlich nicht relevant.

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Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:

-    Verkauf von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von zehn Jahren
-    Veräußerung  sonstiger private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres

Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Devisen, oder vermietete Transportmittel

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wir haben festgehalten:

"Der Verkauf von Bitcoins ist steuerfrei nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr"

dies bezieht sich doch auf die abgeltungssteuer. wie sieht es nun bei der einkommenssteuer aus? muss ich dies angeben, und werde dann entsprechend meinem einkommen, wenn es dumm läuft, mit dem spitzensteuersatz besteuert?

Die Abgeltungssteuer für Spekulationsgewinne ist eine automatisierte Form der Kapitalertragssteuer, die Spekulationsgewinne aus der Einkommensteuer abgelöst hat. D.h. wenn auf etwas normalerweise Abgeltungssteuer von den Banken abgeführt wird, zahlst du selbst ganz normal die entsprechende Kapitalertragssteuer, solange das entsprechende Institut dies nicht automatisch tut. (Wäre Mt. Gox die deutsche Bank, könnte Gox bei einer Auszahlung automatisch deine Steuer abführen, sofern du das wollen würdest.)

D.h. du zahlst IMMER die 25% + Solidaritätszuschlag, kommst damit immer auf 26,375% Steuern auf dein Vermögen.

Die Abgeltungssteuer heisst vor allem so, weil sie durch die Banken abgegolten wird. Ist dies aber nicht der Fall, wird von deiner Seite aus die Erklärung der Kapitalertragssteuer fällig. Wie du das am besten machst, lass dir von einem Steuerberater erklären. Gibt laut meinem Steuerberater eine Menge Fallen, was Vorauszahlungen angeht.
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wir haben festgehalten:

"Der Verkauf von Bitcoins ist steuerfrei nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr"

dies bezieht sich doch auf die abgeltungssteuer. wie sieht es nun bei der einkommenssteuer aus? muss ich dies angeben, und werde dann entsprechend meinem einkommen, wenn es dumm läuft, mit dem spitzensteuersatz besteuert?
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--> Der Verkauf von Bitcoins ist steuerfrei nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr

Hast Du da die Bestätigung von einem Steuerberater? Das wäre ja phänomenal. Steuerparadies Deutschland.  Cheesy

Nö, nur die Logik.

Mauline hat aber eine Bestätigung von Ihrer Steuerberaterin mit gleichem Resultat aber anderer Begründung:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.1759085


Phänomenal: +1 Wink
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Den Devisen sind Rechnungseinheiten, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, gleichgestellt.

Dies sind beispielsweise Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (IWF) - eine Art Kunstwährung, die sich aus einem Korb verschiedener Währungen zusammensetzt - oder privatrechtlich ausgegebene Komplementärwährungen wie Regionalwährungen.

Die währungsrechtliche Zulässigkeit solcher „Nebengelder“ ist für die Einstufung als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG unerheblich.


 Bitcoin =  Devisen = Nebengelder = Rechnungseinheiten
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--> Der Verkauf von Bitcoins ist steuerfrei nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr

Hast Du da die Bestätigung von einem Steuerberater? Das wäre ja phänomenal. Steuerparadies Deutschland.  Cheesy
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Verkauf von Devisen ("andere Wirtschaftsgüter") ist steuerfrei wenn sie mindestens ein Jahr lang gehalten wurden.

Das gibt dem Song gleich einen ganz neuen Spin.


Zhou Tonged - Holding (Billy Joel - The Longest Time)


Made my day  Grin
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Verkauf von Devisen ("andere Wirtschaftsgüter") ist steuerfrei wenn sie mindestens ein Jahr lang gehalten wurden.

Das gibt dem Song gleich einen ganz neuen Spin.


Zhou Tonged - Holding (Billy Joel - The Longest Time)


 Grin
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[...]
Die Aussage ist mir nicht ganz klar. Falls es "nein" heißen sollte bitte erläutern.
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Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40). Diese Einschränkung vollzog der nationale Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der Ersten E-Geld-Richtlinie[7] im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes[8]; mit der Streichung des Tatbestandes des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in der Fassung der 6. KWG-Novelle; KWG-Novelle 1997, Inkrafttreten 01.01.1998), wurde der Aspekt privater Geldschöpfung ausgeblendet.

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5. Devisen und Rechnungseinheiten

Nach § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG sind Devisen und Rechnungseinheiten Finanzinstrumente.

Als Devisen im Sinne des KWG sind – das KWG definiert Devisen nicht selbst – auf fremde Währung lautende ausländische Zahlungsmittel mit Ausnahme von Sorten, vor allem Bankguthaben in Fremdwährung, aber auch Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen. Sorten gehören als Bargeld nicht zu den Devisen.

Den Devisen sind Rechnungseinheiten, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, gleichgestellt. Dies sind beispielsweise Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (IWF) - eine Art Kunstwährung, die sich aus einem Korb verschiedener Währungen zusammensetzt - oder privatrechtlich ausgegebene Komplementärwährungen wie Regionalwährungen. Die währungsrechtliche Zulässigkeit solcher „Nebengelder“ ist für die Einstufung als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG unerheblich.
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Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40). Diese Einschränkung vollzog der nationale Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der Ersten E-Geld-Richtlinie[7] im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes[8]; mit der Streichung des Tatbestandes des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in der Fassung der 6. KWG-Novelle; KWG-Novelle 1997, Inkrafttreten 01.01.1998), wurde der Aspekt privater Geldschöpfung ausgeblendet.

Erlaubnisfrei sind insoweit jedoch nur die Schaffung derartiger Werteinheiten und ihr Einsatz als Zahlungsmittel. Wenn unterdessen diese Werteinheiten ihrerseits selbst zum Handelsgegenstand werden, ist das Geschäft je nach seiner Ausgestaltung als Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 oder 10 KWG oder Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 - 4 KWG zu qualifizieren und steht nach § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Diese Werteinheiten sind Rechnungseinheiten und fallen als solche ohne weiteres unter die Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.
= Bitcoins sind Rechnungseinheiten
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html?nn=2818474#doc2675944bodyText29

Quote
Den Devisen sind Rechnungseinheiten, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, gleichgestellt.
= Rechnungseinheiten werden wie Devisen behandelt
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111220_finanzinstrumente.html?nn=2818474#doc2679540bodyText22

Verkauf von Devisen ("andere Wirtschaftsgüter") ist steuerfrei wenn sie mindestens ein Jahr lang gehalten wurden.
z.B. http://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2011/223/Andere_Wirtschaftsgueter
oder noch klarer http://www.tagesgeldvergleich.com/keine-abgeltungssteuer-bei-fremdwaehrungskonten:
Quote
Devisenerträge nach Ablauf der Spekulationsfrist sind steuerfrei
Kursgewinne auf Fremdwährungskonten sind nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, falls auf das Fremdwährungsguthaben keine Zinsen gezahlt wurden.


--> Der Verkauf von Bitcoins ist steuerfrei nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr

 Grin

ACHTUNG: ICH BIN KEIN STEUERBERATER, DAS IST NUR MEINE LAIENMEINUNG

mehrfach editiert
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