Meine Interpretation wäre, dass du 1 BTC dann 1 Jahr gehalten hast ...
Die Interpretation halte ich für sehr gewagt.
Ich interpretiere §23 EStG da etwas anders,
nämlich so, daß sich bei Veräußerungsgeschäften von "anderen Wirtschaftsgütern" (also Bitcoins), aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte (hier: die Zinsen durchs verleihen) erzielt werden, die Mindest-Haltedauer von einem auf 10 Jahre erhöht.
Aber zum Glück bin ich kein Steuerberater.
Naja, wenn es Geldverleihen ist und das Finanzamt dann plötzlich meint Bitcoin sind doch Geld, dann hast du sicher ein größeres Problem.
Für Geldverleihen braucht man in den meisten Ländern eine Banklizenz.
Wenn es nicht Geld verleihen ist, könnte man es vllt. als vermieten ansehen. Veräußerung ist es ja nicht, weil du die BTC wieder bekommst und Halten ist es auch nicht, weil du damit ja etwas machst.