Manchmal muss man den Kopf schütteln, wer sich so alles berufen fühlt, sich zu Bitcoin & Co. zu äußern.
Wenn man nicht einmal einfaches Erstsemester-Jura anwenden kann, sollte man vielleicht einfach zu Rechtsfragen den Mund halten
Was sind Kryptowährungen? Es gibt für das Krypto-Geld eine Menge an Bezeichnungen: digitales Geld, digitale Assets oder digital currencies (Englisch: digitale Währungen). Der Begriff „Kryptowährung“ gehört jedenfalls zum allgemeinen Sprachgebrauch. Gleichzeitig ist klar, dass Kryptowährungen – trotz der Bezeichnung „Währung“ – nicht als gesetzliches Zahlungsmittel einzuordnen sind. Handelsplattformen für Kryptowährungen unterliegen derzeit keiner behördlichen Aufsicht. Auch die Rechtsnatur von Kryptowährungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Wenn man den Kauf einer Kryptowährung auf einer Online-Plattform als „digitalen Inhalt“ im Sinn des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) einstuft, dann kann das Rücktrittsrecht untern den gesetzlich definierten Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 11 FAGG ausgeschlossen werden.
1. Handelsplattformen für Kryptowährungen unterliegen stets dann der Aufsicht der jeweiligen Bankaufsichtsbehörden, wenn Euro gegen Krypto getauscht werden können. Nur für den Fall, dass lediglich Krypto gegen Krypto getauscht wird, ist unklar, ob diese der Aufsicht unterliegen (im Fall von Deutschland erklärt sich die BaFIN dennoch eigenmächtig für zuständig).
2. Den Kauf einer Kryptowährung als Fernabsatzgeschäft über digitale Inhalte einzuordnen, ist kompletter Unfug. Die Bestimmungen von §18 zielen klar auf die Lieferung von Daten, also Software und / oder Medien ab, Kryptowährungen sind keines von beiden, damit ist die entsprechende Bestimmung des FAGG hier eindeutig nicht anwendbar. Allgemeiner gilt ohnehin, dass es sich bei der Hingabe von Kryptowährungen nicht um eine Lieferung im Sinne des Gesetzes handelt. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass es sich im Sinne des FAGG um eine Finanzdienstleistung (Absatz 5) handelt, für die §18 überhaupt keine Anwendung finden kann.
Dass zudem bei einem "Praxistest" die Ergebnisse über anfallende Gebühren naturgemäß negativ überzeichnet ausfallen werden, wenn man in kleinen Einheiten kauft, darf einen nicht verwundern. Beim Tausch von klassischen Währungen (Dollar gegen Yen z.B.) bei einem Geldwechsler ist das nicht anders.
Die Arbeiterkammer hat für 400 EUR Bitcoin, Bitcoin Cash, Litcoin, Dash, Ethereum an Automaten oder im stationären Einzelhandel erworben, also ca. 80 EUR pro Kryptowährung. Naja, wenn da mal eine Bearbeitungsgebühr von 4 EUR anfällt, sind das halt gleich 5%.
Wie kann man nur solchen Bullshit veröffentlichen, ohne sich ob der eigenen Inkompetenz in Grund und Boden zu schämen?
Manchmal kann ich nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte