1. Ich bin Tezos Baker eigentlich aus Hobby. Also betreibe ich Forging und habe aufgrund des BMF Schreibens leider zu voreilig im Jahr 2022 ein Gewerbe angemeldet. Meine Frage wäre jetzt ob ich doch wieder abmelden kann rückwirkend und meine Forging Einnahmen einfach als sonstige Einkommen versteuern kann wie passives Staking.
2. Kann ich das nicht wäre die Frag da ich ein Kleingewerbe habe ob ich meinen Privaten Tezos Conis die ich nutze um den Validator zu betreiben ins Betriebsvermögen überführen muss. Und wenn ja wie?
Ich wende die EÜR an. Keine Bilanz
Da kann ich dir leider auf Anhieb nicht helfen. Tut mir leid. Da würde ich mit einem Steuerberater sprechen. Und zusätzlich im Internet forschen.
Aber zu 1 kann ich sagen, dass du auf jeden Fall dein Gewerbe jederzeit abmelden kannst und dann halt für 2022 den Gewerbekram bezahlen musst. Aber vielleicht lässt das FA auch mit sich reden, denn schließlich hast du aufgrund falscher Annahmen das Gewerbe angemeldet.
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ich habe die letzten Jahre immer meine Steuererklärung nach FIFO Prinzip abgegeben, möchte nun jedoch Depottrennung anwenden. Wisst ihr ob man das nachträglich machen kann? Finde genau zu dieser Frage kaum bis gar keine Infos.
Mittlerweile gilt sogar eine walletbezogene Betrachtung. In der Randnummer 62 im Dokument "Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=2)" steht:
62 Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung oder dieser sonstigen Token kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen oder mehrerer Arten sonstiger Token besteht für jede virtuelle Währung und jede Art sonstiger Token in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.
Beachte aber unbedingt Randnummer 61. Dort steht drin, dass entweder eine Einzelbetrachtung eines Coins grundsätzlich genommen werden soll. Ist das nicht möglich, dann kannst du die Durchschnittsmethode anwenden oder zur Vereinfachung FIFO nehmen.
Es ist also möglich, hierbei steuerlich zu optimieren.