Mein früherer Steuerberater (aus Graz) hat mir mal diese Geschichte erzählt: Ein Klient hat (vermutlich im letzten Bullrun) gestaffelt Altbestand-BTC verkauft, die ja steuerfrei sein sollten. Das Finanzamt hat das dann aber nicht anerkannt und stattdessen behauptet, da es mehrere Verkäufe waren, zählt das nicht als "Privatperson" - sondern mit dem ersten Verkauf wäre quasi ein Unternehmen gegründet worden, und alle weiteren (ab diesem Zeitpunkt) Kursgewinne wären nicht mehr steuerfrei. Vergleichbar sei das damit, wenn jemand ein Grundstück kauft, in kleinere Parzellen zerlegt, und diese dann weiterverkauft, was eben auch als unternehmerische Tätigkeit und nicht nur "privates Investieren" zu werten sei.
Interessant, hab an dieser Front ein bisschen nachgeforscht und tatsächlich etwas gefunden was in diese Richtung hindeuten würde:
Gewerblich ist eine Tätigkeit – von diversen anderen Voraussetzungen abgesehen – immer dann, wenn diese nachhaltig betrieben wird. Nachhaltigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende, gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben Verhältnisse ausgeführt werden, wobei es ausreichend ist, dass aufgrund der Umstände auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (in diesen Fällen kann sogar eine einmalige Tätigkeit Nachhaltigkeit begründen). Unter diesem Blickwinkel kann auch der Abverkauf von Privatvermögen (Grundstücke, Sammlungen, etc.) Nachhaltigkeit und damit einen Gewerbebetrieb begründen, wenn zwischen den einzelnen Geschäften ein innerer Zusammenhang besteht. Als Folge ist der daraus erzielte Gewinn gegenüber dem Finanzamt zu erklären und der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wobei ich nicht verstehe was genau mit "innerer Zusammenhang" gemeint ist und wie dadurch beim Abverkauf von Privatvermögen auf eine Wiederholungsabsicht und somit Nachhaltigkeit geschlossen werden kann.
Mit konkreterem Bezug auf Krypto gibt es (gab es?) diese Diskussion anscheinend auch in Deutschland:
https://winheller.com/blog/handel-kryptowaehrungen-gewerblich-finanzamt/Die Argumentation des Finanzamts scheint also gar nicht so weit hergeholt zu sein. Allerdings bezweifle ich die rechtliche Standfestigkeit einer derartigen Einstufung, wobei es sicher auch stark auf den Einzelfall ankommen wird.