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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ (AT) - page 5. (Read 34315 times)

legendary
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November 15, 2021, 09:46:23 AM
#3
Was haltet ihr davon? Vielleicht könnt ihr im verlinkten Thread kurz eure Meinung dazu abgeben damit die Antwort darauf 1. nicht hier reingemischt wird und wir 2. wissen ob ich eine neue AT-FAQ starten soll - danke!

Sehr sinnvolle Idee! Danke dir @mole0815. Jetzt wo sich die Steuergesetzgebung zwischen Österreich und Deutschland doch stark unterscheidet ist eine Trennung der beiden Threads zielführend. Viele Informationen im bisherigen Thread wurden durch die Änderungen verwirrend und man war sich bei vielen Fragen nicht mehr sicher für wen die entsprechende Regelung eigentlich gilt.

Ergänzend könnte man ggf. im zweiten Post den du mit "Reserviert" gekennzeichnet hast einige Steuerberater hinzufügen, die vor allem in Österreich tätig sind und Bitcoin-Kompetenz besitzen. Im regulären Thread zu den Bitcoin-Steuerberatern (Steuerberater im deutschsprachigen Raum mit "Bitcoin-Kompetenz" (Liste)) gehen diese Information ganz am Ende des Threads ziemlich unter (ehrlich gesagt war ich mir bis heute gar nicht bewusst, dass in dem anderen Thread überhaupt österreichische Steuerberater drinstehen). Du hattest in diesem Zusammenhang ja vor einiger Zeit bereits einige Ergänzungen vorgenommen, die nun ggf. auch in diesem Thread hier übertragen könntest.

Alternativ könnte man die österreichischen Steuerberater im anderen Thread natürlich auch einfach besser kenntlich machen. Aber da der entsprechende Nutzer bereits lange inaktiv ist, wäre dieser Thread möglicherweise die bessere Anlaufstelle.
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November 15, 2021, 05:57:37 AM
#2
~ RESERVIERT ~
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November 15, 2021, 05:53:44 AM
#1
Hier findet ihr die Abspaltung der allgemeinen Steuer FAQ da Österreich bald einen anderen Weg einschlägt. Ich bin kein Steuerberater aber der Thread wird euch hoffentlich bei einigen Fragen hilfreich sein und soll ab sofort gerne Anlaufstelle Nummer 1 für alle Fragen und Unklarheiten rund um das Thema Krypto Versteuerung in Österreich sein.

Da es technisch nicht möglich war bestehende Postings zu dem Thema zu übernehmen bzw. zu migrieren starten wir hier sauber von 0 weg.

Worum geht es?
Quote
Mit dem Ministerialentwurf 158/ME (Link) werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Kernstück der Reform ist es, Kryptowerte an die Besteuerung von Kapitalvermögen anzugleichen. Damit werden Veräußerungserträge von Kryptowerten den Erträgen aus Kapitalvermögen wie etwa Zinsen oder Dividenden gleichgestellt. Anders gesagt, nunmehr sind Gewinne aus Wertveränderungen und aus der Veräußerung von Kryptowerten sowie deren „Früchte“ steuerpflichtig.

Mit dem Entwurf werden klare steuerrechtliche Regelungen geschaffen:
    
  • Anwendung des Sondersteuersatzes (27,5%) auf Kryptowerte;
  • Kryptowerte („Kryptowährungen“) werden definiert als virtuelle Währungen gem der 5. Geldwäsche-Richlinie (§ 2 Z 21 FM-GwG);
  • Kein Werbungskostenabzug bei Anwendung des Sondersteuersatzes; zulässig bei Anwendung des Regelsteuersatzes;
  • Tausch Kryptowerte gegen Kryptowerte stellt keinen Realisierungsvorgang dar;
  • Klarstellung zu Mining: Block Rewards und Transaktionsgebühren werden als „Früchte“ behandelt;
  • Klarstellung zu Staking, Airdrops, Bounties: keine laufenden Einkünfte; bei späterer Realisierung in voller Höhe als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erfasst (beim Erwerb durch Staking, Airdrops, Bounties werden Anschaffungskosten von Null vorgesehen);
  • Verlustverrechnung auch mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften;
  • Betrieblicher Verlustüberhang entspricht betrieblich gehaltenen Kapitalanlagen;
  • Kapitalertragsteuerabzug bei inländischen Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen ab 2023 verpflichtend; 2022 freiwillig;
  • Sind beim Kapitalertragsteuerabzug keine Anschaffungskosten feststellbar, werden pauschale Annahmen herangezogen;

Hier findet ihr ein Video von Cryptotax das euch in 1,5 Stunden zusammengefasst zeigt worum es geht: https://www.youtube.com/watch?v=9kIJewbBZpg

Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit 1. März 2022; Anwendung der neuen Rechtslage auf Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
-> Zu diesem Thema gibt es allerdings hier eine Stellungnahme von Validvent und außerdem kann die Petition hier unterstützt werden.

Die Änderungen hier noch in anderen Worten zusammengefasst:
Quote
Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Krypto-Assets

Quote
Ab dem 01.03.2022 unterliegen bei diesen Neuanschaffungen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Krypto-Assets sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden (somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven beispielsweise bis zur Veräußerung der Krypto-Assets gegen Fiat-Währungen).

Quote
Besteuerung von Lending und „Pool-Staking“
Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen) – darunter fallen Lending und „Pool-Staking“ – sollen – sofern kein public placement stattfindet – Privatdarlehen gleichgestellt werden, folglich vom besonderen Steuersatz ausgenommen sind und mit dem progressiven Tarif besteuert werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Krypto-Assets etc.) nicht möglich ist. Findet hingegen ein public placement statt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte mit dem besonderen Steuersatz und ist auch eine umfangreichere Verlustverrechnung möglich. Einkünfte aus „Liquidity Mining“ und „Yield Farming“ werden weder im Gesetzesentwurf noch in den erläuternden Bemerkungen erwähnt und wäre es wünschenswert, wenn dazu noch Aussagen seitens des Gesetzgebers getroffen werden.

Quote
Besteuerung von Staking, Airdrops und Bounties
Zugänge aus Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“) und Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) stellen zunächst keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten sind allerdings mit Null anzusetzen; somit kommt es auch hier zu einer Verschiebung der Besteuerung bis zum tatsächlichen Exit, wie beispielsweise die Veräußerung gegen Fiat-Währungen, ähnlich wie bei Hardforks. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards aus Staking, Airdrops oder Bounties unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%.

Quote
Besteuerung von Mining im Privatvermögen
Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif zu versteuern.

So weit zu V1 dieses Threads bzw. bin ich in V1 nur auf die Änderungen/Neuerungen eingegangen.
Der Beitrag wird laufend überarbeitet, es gibt keine Garantie auf Vollständigkeit und bekannte Themen wie Nachweis der Haltefrist, Gewerbe etc. werden nachgepflegt. Auch ist das letzte Wort in Bezug auf Krypto-Kreditkarten und die KESt. Einbehaltung österreichischer Dienstleister wohl noch nicht gefallen - Details folgen.




Update am 05.05. | Der Artikel ist vom 14. Februar 2022
Quote
Alle laufenden Einkünfte unterliegen im Zuflusszeitpunkt der Besteuerung, wobei der Wert der bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte zu diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dieser Wert stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar.

Hingegen liegen in folgenden Fällen keine laufenden Einkünfte vor:

- wenn die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking);
- wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden;
- wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).

In diesen Fällen erfolgt im Zuflusszeitpunkt keine Besteuerung. Die erhaltenen Kryptowährungen sind allerdings mit Anschaffungskosten in Höhe von Null anzusetzen, wodurch im Zuge einer späteren Veräußerung der gesamte Wert der Kryptowährungen besteuert wird.

Hinweis

Die Ausnahme für Kryptowährungen, die im Rahmen von klassischen Staking-Vorgängen erzielt werden, bezieht sich ausschließlich auf Leistung, die zur Transaktionsverarbeitung („Blockerstellung bzw. -validierung“) zur Verfügung gestellt werden. Werden Vorgänge, die tatsächlich Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen darstellen, als „staking“ bezeichnet, fallen diese nicht unter die Ausnahmeregelung und führen daher bereits im Zuflusszeitpunkt zur Besteuerung.


Quellen
https://validvent.com/2021/11/09/die-oesterreichische-steuerreform-fuer-kryptoassets/
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00158/index.shtml
https://www.tpa-group.at/de/news/breaking-news-aenderung-der-besteuerung-von-krypto-assets-ab-1-3-2022/
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen.html
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