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Topic: Finanzamt München zu Versteuerung Spekulationsgewinne mit Bitcoin - page 5. (Read 14538 times)

newbie
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Private Kapitalforderungen; Besserungsscheine

Rz 58

Eine Forderung, die keine am Finanzmarkt angebotenes Produkt darstellt (z. B. eine private Darlehensforderung, Gesellschafterforderung), ist eine Kapitalforderung i. S. des Seite 23 § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG findet auf diese Forderung erstmals Anwendung, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder begründet wurde.
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einfach keine Steuern zahlen und abwarten was passiert

LOL
hero member
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Across The Universe
Ok ok wir sollten zusammen legen und dem finazamt bitten und eine antwort zu kommen zu lassen Smiley

Darauf können wir usn dann berufen !
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BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 73/98) BStBl. 2000 II S. 614

Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.

EStG 1987 § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. (nicht zu verwechseln mit Buchst. BTCWink

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 657)
legendary
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Meine auch eher dass:

Quote
Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.

Bin jetzt verwirrt (noch verwirrter).
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bitcoin Benutzer: "besteuer' mich, falls du kannst!"
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b) Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
EStG)
Allgemeines
48 Unter den Wortlaut des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG fallen auch sonstige
Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der
Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen. Erfasst werden Kapitalforderungen,
deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert wird. Erträge,
die bei Rückzahlung, Einlösung oder Veräußerung realisiert werden, unterliegen der
Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG.
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Laut Bafin sind bitcoins keine devisen, sondern FINANZprodukte (google.de).
Hier fällt Abgeltungssteuer an: 25% + Soli.
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http://goo.gl/XQTXu

Hu, heißt dass jetzt etwa ich muss Bitcoin Kursgewinne nicht versteuern wenn ich sie in € zurücktausche? Das wär ja der Wahnsinn.

Kann mir aber irgendwie nicht vorstellen, dass das wirklich so ist.

Wär ja der Hammer. Vorallem weil der BTC Handel damit stark vereinfacht wäre und ich mir das ganze Buchführen sparen könnte.
sr. member
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Liebe Leute, da ich davon ausgehe, dass es hier einige interessiert, veröffentliche ich die Antwort des Münchener Finanzamts auf eine Anfrage von mir.

Dies war der Text der Anfrage:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Anfang des Jahres Bitcoins (eine digitale, dezentrale Währung, siehe auch Wikipedia) gekauft und überlege, diese demnächst wieder zu verkaufen. Die dabei erzielten Gewinne werden voraussichtlich meinen Steuerfreibetrag von 801 € übersteigen. Ich möchte gerne wissen, wie ich diese Gewinne versteuern muss. Ich denke nicht, dass es hierzu eine eindeutige gesetzliche Grundlage gibt. Falls doch weisen Sie mich doch bitte auf die Vorschrift hin, die Anwendung findet.

Vielen Dank"


Hier die (nur um die Formalien gekürzte) Antwort:



Hier das genannte BMF-Schreiben (auf Seite 16 ist Rz. 38):

http://goo.gl/r9Kon

Und hier das BFH-Urteil:

http://goo.gl/XQTXu

Zum Bundesteuerblatt habe ich keinen Zugang. Vielleicht hat jemand von Euch die Möglichkeit den Auszug zu posten?

Ich freue mich über Kommentare oder Anmerkungen.

Levino

Update 1: Ich habe mit dem Finanzbeamten gesprochen. Ich kann diese Klärung anstoßen, muss aber meine eigene rechtliche Einschätzung ziemlich genau erstellen. Das geht wohl eher nur mit einem Steuerberater. Weil sich meine Gewinne jetzt aber noch in Grenzen halten, werde ich keinen beauftragen. Ich werde die andere Variante vorziehen: Ich gebe in meiner Steuererklärung für 2013 die Gewinne als Spekulationsgewinne an und versteuere diese mit der Abschlagsteuer. Dann muss das Finanzamt das prüfen und gegebenenfalls rechtfertigen, wieso sie davon abweichen wollen. Damit erzeuge ich kostenlos eine Prüfung, auch wenn es noch etwas länger dauert.
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