„Handel mit Bitcoin ist nicht strafbar, da Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG [Kreditwesengesetz, Anm. d. Red.] ist.“
„Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoin in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoin handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.“
Das bedeutet u.a., dass der Betrieb eines Bitcoin-Geldautomaten* in Deutschland von der BaFIN nicht wirksam verhindert werden kann.
Börsen sind eine andere Sache, diese unterliegen schon aus anderen Gründen in den meisten Fällen der Aufsichtspflicht der BaFIN.
* es kommt sicher im Einzelfall darauf an, welche Funktionen der Automat mit sich bringt.
Ein einfacher Automat jedenfalls, ihm den man einen Geldschein reinsteckt und der daraufhin Bitcoins ausgibt, geht die BaFIN jedenfalls nichts (mehr) an.
Na ist doch schön wenn das so bestätigt wird, dann brauch ich keine Banklizenz wenn ich mir mit BTC was kaufen will