Und Miner sind Gewerbetreibende i.S.d. HGB, da sie ihre Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben.
Bei Minern sind die Einkünfte immer steuerpflichtig und es handelt sich nicht mehr um private Vermögensverwaltung, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da fehlt aber eine
notwendige vierte Bedingung für diese Einschätzung:
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Ist das Minen von z.B. Bitcoins grundsätzlich eine solche Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr? Oder nur dann, wenn ich Solomine? Und nicht, wenn ich meine Rechenleistung einem konkreten Mining-Pool zur Verfügung stelle? Oder nur dann, wenn ich genau letzteres tue? Oder aber eh erst, wenn ich die geminten Coins auf dem allgemeinen Markt (welchem?) anbiete und nicht für mich behalte? Und habe ich überhaupt Coins gemint, wenn ich meine Rechenleistung gegen Entgelt einem Pool angeboten habe?
p.s. Ist die Frage nicht eigentlich in diesem Thread ziemlich off topic?
ich antworte mal "off topic", kenne mich aber steuerlich überhaupt nicht aus...
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergibt sich nicht durch das minen an sich, sondern durch das in Verkehr bringen der geminten Coins.
Die "zur Verfügung Stellung von Rechenleistung an einen Mining Pool" ist steuerlich sicher nach dem Umfang zu bewerten, die Problematik besteht hier eher in der aktuellen Einordnung zu $ 22 1 3 oder zu § 15 EStG, tatsächliche steuerliche Auswirkungen ergeben sich hier allerdings "nur" bei der Gewerbesteuer, in beiden Fällen könnte man keine Steuerfreiheit durch überschreiten der Spekulationsfrist erzielen, wer allerdings € 24.500 ermint, chapeau! Klingt gewerblich
Das Thema "Gewerblich und Solominig" dürfte im übrigen noch lange nicht vom Tisch sein, ich nehme an, dass hierzu in kommender Zeit einige Gerichte entscheiden werden, da es doch ein erheblicher Unterschied ist, wenn jemand seinne Gaming PC nebenher minen lässt oder einer sich 10 Büchsen hinstellt.
Es gibt nicht wenige, die einen Wohnwagen ihr eigen nennen und diesen so ab und an vermieten, das zählt in der Regel nicht zur Gewerblichkeit. Marktaktivitäten sind da auch immer ein Argument, inseriert hier einer ala "Verkaufe Rechenleistung"? ...
Nur ich:
https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/?ref=bookmarks(Dass ich mich hier über manches wundere, dürfte manchem klar sein...)