Ich glaube die Bafin schießt hier über das Ziel hinaus und interpretiert das entsprechende Gesetz falsch (aus welchem Grund auch immer).
Ich rate jedem das Gesetz hier zu lesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.htmlAngenommen Bitcoins sind ein "Finanzinstrument" und der Absatz 1a in den Punkten 1 bis 4 ist hier relevant. Dann betrachten wir dies:
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
soweit OK. Weiter:
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
Trifft zu auf Bitcoin Marktplätze wie z.B. Bitcoin.de nicht jedoch auf Personen die an Börsen oder Marktplätzen handeln.
1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
Nicht zutreffend.
1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
Trifft ebenfalls zu auf Bitcoin Marktplätze wie z.B. Bitcoin.de und Börsen, nicht jedoch auf Personen die an Börsen oder Marktplätzen handeln.
1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
Verstehe ich nicht ganz
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
Trifft auf Personen die Handeln nicht zu, es sei den sie handeln dort für Andere.
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
Depotverwaltung o.ä. trifft ggf. für Börsen zu, aber eher nicht.
4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
Das klingt gefährlich aber, hier steht verbindlich drin "
indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen". Das trifft auf Personen die handeln nicht zu, wohl aber auf Börsen.
Fazit wer in Deutschland eine Bitcoin Börse oder Marktplatz betreiben will der hat ein Problem. Er sollte dies vielleicht besser in Form einer Ausländischen Kapitalgesellschaft betreiben, sofern dass national zugehörige Recht dort liberaler ist.
Wer aber nur an einer Börse oder einen Marktplatz Bitcoins, auch im gewerblichen Umfang kauft und verkauft, der sollte davon nicht betroffen sein.
Das ist jedenfalls meine Interpretation als rechtlicher Laie. Möge dies jeder für sich selbst bewerten und im Zweifel einen Anwalt befragen!