Ausserdem hat die Bafin das auf ihrer internet seite im DEZEMBER 2011 bereits erwähnt ihr schnell checker *rofl*
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html;jsessionid=F90774E82C19A9DDACBC8BEF287AE912.1_cid241 b) Definition E-Geld (§ 1a Abs. 3 ZAG)
Mit dem Tatbestand des E-Geld-Geschäfts wird nur das Segment des elektronischen Geldes der Aufsicht unterworfen, das sich rechtlich als E-Geld im Sinne von § 1a Abs. 3 ZAG qualifiziert. E-Geld ist danach „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“.
Eine Einstufung als E-Geld im Sinne des ZAG liegt vor, wenn die betreffenden Werteinheiten jedes der folgenden Kriterien erfüllen:
elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherter monetäre Wert
in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten,
der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird,
um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen,
und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird
Tatbestandliche Grenzen des E-Geld-Begriffs im ZAG:
Der E-Geld-Begriff ist ein auf der Basis der EU-rechtlichen Vorgaben geschaffener rechtstechnischer Begriff, der typologisch lediglich bestimmte Teile des wirtschaftlichen Phänomens des elektronischen Geldes abbildet. Unabhängig davon, ob computernetz-, server- oder kartengebundene elektronische Werteinheiten in der wirtschaftlichen Realität als Zahlungsmittel fungieren, liegt E-Geld insbesondere nur dann vor, wenn dieses gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird (Nummer 3) Damit sind gesetzliche Zahlungsmittel oder von privater Hand emittierte Zahlungsmittel, die ihrerseits als E-Geld im Sinne des ZAG zu qualifizieren sind, gemeint. E-Geld im Sinne des ZAG leitet sich daher immer von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld im Sinne des ZAG ab.
Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40). Diese Einschränkung vollzog der nationale Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der Ersten E-Geld-Richtlinie[7] im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes[8]; mit der Streichung des Tatbestandes des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in der Fassung der 6. KWG-Novelle; KWG-Novelle 1997, Inkrafttreten 01.01.1998), wurde der Aspekt privater Geldschöpfung ausgeblendet.
Erlaubnisfrei sind insoweit jedoch nur die Schaffung derartiger Werteinheiten und ihr Einsatz als Zahlungsmittel. Wenn unterdessen diese Werteinheiten ihrerseits selbst zum Handelsgegenstand werden, ist das Geschäft je nach seiner Ausgestaltung als Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 oder 10 KWG oder Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 - 4 KWG zu qualifizieren und steht nach § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Diese Werteinheiten sind Rechnungseinheiten und fallen als solche ohne weiteres unter die Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.
E-Geld im Sinne des ZAG liegt im Übrigen nur dann vor, wenn der monetäre Wert eine Forderung gegenüber dem Emittenten verkörpert (Nummer 2). Selbst wenn also elektronisches Geld gegen die Einzahlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld ausgegeben wird, scheidet seine Qualifikation als E-Geld aus, wenn alsdann seine Annahme jedermann, auch dem Emittenten, freigestellt ist.
Hierzu die amtliche Begründung zu § 1a Abs. 3 ZAG (BT-Drucks. 17/3023, S. 40):
„[…] Der Begriff „E-Geld“ wird in der Zweiten E-Geld-Richtlinie technisch neutral definiert. Er soll alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (vergleiche Erwägungsgrund 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, so gibt es die Definition in der Richtlinie vor, nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. Die Definition umfasst dabei – wie bisher auch – elektronisches Geld, das sich auf einem Datenträger im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet oder auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein spezifisches Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird (vergleiche Erwägungsgrund 8 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Es ist stets eine Frage des Einzelfalles und des jeweiligen E-Geld-Produkts, ob tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung von E-Geld geführt wird oder nicht. E-Geld-Produkte werden am Markt sowohl kontoungebunden als auch kontogebunden angeboten.“