nicht daß ich diese diskussion nicht interessant finde - aber können wir den thread bitte rein auf die Bafin, ihre Schreiben und direkte drumrum konzentrieren?
+1
Um mal wieder ontopic zu kommen. Wir müssen aufpassen, dass wir hier nicht steuerrechtliche (Finanzamt) und bankenrechtliche (BaFin) Themen durcheinanderbringen. Alles was man tut kann entweder steuerrechtlich oder bankrechtlich relevant sein (oder beides, oder nichts).
Bei Bitcoins scheint dies folgendes zu sein (IANAL):
(A) Tausch von Bitcoins gegen Waren und DienstleistungenBankrechtlich (KWG) nicht relevant (so interpretiere ich zumindest das Schreiben). Es findet keine Finanzdienstleistung statt, unabhängig davon, ob der Tausch gewerblich oder als hobbymäßig betrieben wird.
Steuerrechtlich können Einkünfte vorliegen - das tun Sie auch dann wenn die Bitcoins niemals gegen Fiatgeld getauscht werden. In der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber auch andere Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, sonstige Einkünfte etc.) sind durchaus möglich.
Bei der Bewertung gibt es zwei Aspekte:
(1) Zeitpunkt
(2) Höhe.
Als Bewertungszeitpunkt würde ich das Rechnungsdatum (bei Bilanzierung) bzw. Eingangsdatum (bei EÜR)
vermuten.
Da es keinen offiziellen Bitcoin-Kurs gibt ist die Höhe der Bewertung ein anderes Thema. Ich würde hier den Bitcoin-Kurs der liquidesten Tauschbörse verwenden (dann aber direkt BTC/EUR, nicht über den USD-Umweg). Spätere Kursgewinne bzw. Verluste müssen bei
Realisierung versteuert werden (bzw. können steuermindernd geltend gemacht werden).
(B) Tausch von Bitcoins gegen Fiatgeld.Bankrechtlich handelt es sich hier um das Betreiben eines
genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistungsinstituts mit Eigenhandel, sobald die Tätigkeit gewerblich ist oder einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies ist spätestens nach dem im OP veröffentlichten Schreiben ohne Zweifel geklärt.
Steuerlich ist der Tausch von Bitcoins gegen Fiatgeld (und anders herum) immer dann relevant, wenn Gewinne oder Verluste mit dieser "Rechnungseinheit" erzielt werden. Diese Gewinne und Verluste sind bei privatpersonen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach meinem Kenntnisstand können Verluste aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen (also nicht z.B. mit Einkünften aus nichtsselbsständiger Tätigkeit wie dem monatlichen Gehalt etc.) verrechnet werden -- hier kann mein steuerliches Wissen allerdings falsch/veraltet sein.
Achtung: Mein Beitrag ist weder Rechts- noch Steuerberatung. Ich bin kein Fachmann sondern mutmaße hier nur.