Will ich ja auch aber halt nicht mit dem Wert den sie bei Eingang hatten. Z.b würde dann bei byteball für 2017 eine hohe 5 stellige Summe stehen obwohl ich ja noch nichts verkauft habe.
Also möchte ich die kosten Basis auf 0 setzen und erst wenn ich verkaufe den realen Gewinn versteuern.
Was aber so nicht empfohlen wird, weil das Finanzamt das wahrscheinlich nicht anerkennt. Bei Byteball musst du den Airdrop sobald du ihn bekommst als Einkommen versteuern und wenn du ihn innerhalb der Spekulationsfrist verkaufst nochmal versteuern.
Hier ganz aktuell:
Habe ich das richtig verstanden das es möglich ist airdrops und Rewards für das voten von delegates mit einer kosten Basis von 0 anzugeben und erst bei Verkauf zu versteuern?
Ich drösel das mal etwas auf:
als privater ist es etwas problematisch, für gewerbliche wohl auch, "klicken" einen Wert beizulegen, der dann als Aufwand anerkannt würde. Im steuerdschungel wirst Du übrigens nirgendwo eine kostenbasis von "0" finden, das geht eher so in den Bereich der theoretischen Physik.
Ein kostenansatz von "0" ist das, was jeder durchschnittsbegabte daraus erkennt, es hat nichts gekostet, damit habe ich keine anschaffungskosten (bitte klimmzüge in Turnhallen verlegen)
Die aktuelle steuerliche Einordnung dieser "für Lau bekommenen immateriellen Wirtschaftsgüter, die seit neuester Erkenntnis in der verwendung den konventionellen (gesetzlichen) Zahlungsmitteln gleichgestellt werden", wäre somit der § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG - unglücklicherweise steht im Gesetz allerdings die Formulierung "gelegentlich", aber was ist gelegentlich... dürfte anpassbar sein.
Aus dieser Sichtweise spielt es somit keine Rolle, ob du die erhaltenen "Airdrops/Rewards" am Tag des Erhalts, eine Woche später oder zum geburtstag von Klaus Istmüdeheute in 15 jahren veräusserst, da Du in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllst.
Es spielt somit insgesamt keine Rolle, wie du die Dinger bewerten würdest. Abgesehen davon kommst du als privatperson ja auch nicht in die §§ 5 und 6 EStG und § 256 HGB, dort steht allerdings nix anderes, als dass selbsterschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen mit "0" und im Umlaufvermögen mit den Herstellungskosten (zB darf eine Softwarebude ihre selbsterstellte Software, die sie verkaufen will, mit Herstellungskosten bewerten, wenn es eine Software ist, die sie nur für sich selber nutzt allerdings nicht).
Für Wertpapiere gelten noch strengere Vorschriften in Form des Realisationsprinzips, hast Du für "nüsse" ein Wertpapier bekommen, musst Du es erst verkaufen, um den wert zu realisieren... aber das führt hier wohl zu weit...
Ob man nun die Wahlmöglichkeit hat welche Methode man anwendet weiß ich nicht.