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Topic: Finanzamt sagt FIFO ist anzuwenden - page 7. (Read 26009 times)

legendary
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July 24, 2017, 07:52:46 AM
#11
Wie sind die auf dich gekommen? Größere Fiat auszahlungen auf dein Bankkonto?
Einkommen ist nun mal in der Einkommensteuererklärung anzugeben, solange Freibeträge nicht überschritten sind. So sieht es das deutsche Steuerrecht vor.
legendary
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July 24, 2017, 07:50:09 AM
#10
@bct_ail Über den Gewinn möchte ich hier öffentlich nicht reden, hoffe das ist Verständlich. Jedoch halte ich euch auf dem Laufenden. Habe eben mit dem FA telefoniert. Die Sachbearbeiter haben die Anweisung, dass bei Bitcoin FiFo zwang besteht. Jedoch konnte mir der Sachbearbeiter nicht sagen, ob in dieser Anweisung steht, dass der Gewinn bei SO anzugeben ist. Entsprechend nach § 23 EStG Abs. 1 Satz 2 und der Einstufung in "gleichartige Fremdwährungsbeträge" müsste man den Gewinn unter KAP angeben können. Ansonsten würde ein Nachteil zum konventionellen Fremdwährungshandel enstehen. Leider konnte mir der Sachbearbeiter dazu nichts sagen, so dass ich nun Schriftlich um eine Erklärung bitten werde.
Ich kann dich nicht zwingen, mich mit deinen Gewinn neidisch zu machen  Wink

Wenn dein Sachbearbeiter das sagt, dann scheint es ja einen Verfahrensanweisung zu geben. Vielleicht wird dir die ja ausgehändigt, wenn du um schriftliche Erklärung bittest.
Ich bin gespannt.

Wo hast du das denn angegeben? Anlage SO oder KAP?
newbie
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July 24, 2017, 05:02:38 AM
#9
@Cezka Freiwillige Angabe meinerseits.

@ulrich909 Danke für den Link!

@bct_ail Über den Gewinn möchte ich hier öffentlich nicht reden, hoffe das ist Verständlich. Jedoch halte ich euch auf dem Laufenden. Habe eben mit dem FA telefoniert. Die Sachbearbeiter haben die Anweisung, dass bei Bitcoin FiFo zwang besteht. Jedoch konnte mir der Sachbearbeiter nicht sagen, ob in dieser Anweisung steht, dass der Gewinn bei SO anzugeben ist. Entsprechend nach § 23 EStG Abs. 1 Satz 2 und der Einstufung in "gleichartige Fremdwährungsbeträge" müsste man den Gewinn unter KAP angeben können. Ansonsten würde ein Nachteil zum konventionellen Fremdwährungshandel enstehen. Leider konnte mir der Sachbearbeiter dazu nichts sagen, so dass ich nun Schriftlich um eine Erklärung bitten werde.
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July 24, 2017, 04:53:37 AM
#8
Wie sind die auf dich gekommen? Größere Fiat auszahlungen auf dein Bankkonto?
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July 22, 2017, 03:35:13 PM
#7
Wäre schön, wenn du uns auf dem Laufenden halten könntest. Viele interessiert dieses Thema. Verrätst du uns, um wieviel Gewinn es geht?
legendary
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July 22, 2017, 08:26:53 AM
#6
Meines Wissens war es die Bafin, die Bitcoin als Rechnungseinheit eingestuft hat.

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html

Quote
Aufsichtliche Einordnung
Die BaFin hat BTC rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Auf einen zentralen Emittenten kommt es hierbei nicht an.

BTC sind kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der BTC unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt. Dies ist bei den digitalen Währungen anders, hinter denen eine zentrale Stelle steht (zum Beispiel Liberty Reserve). BTC sind auch kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten.

BTC werden zum Ausgleich schuldrechtlicher Verträge zwischen den beteiligten Nutzern verwendet. Gegen die Abgabe von BTC erhält der Abnehmer die gewünschte Leistung in Form eines Kaufgegenstandes, einer Dienstleistung, eines gesetzlichen Zahlungsmittels oder eines sonstigen Gutes des Wirtschaftsverkehrs. Der gewerbliche Umgang mit BTC kann daher eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen. Fehlt diese Erlaubnis, kann eine Straftat nach § 54 KWG vorliegen.
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July 22, 2017, 08:15:22 AM
#5
Das werde ich machen. Ich muss nur was offizielles finden, in dem Bitcoin als Rechnungseinheit deklariert wird. Es steht zwar auf allen Seiten, bin aber der Meinung, dass es da ein offizielles Schreiben gab.
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July 22, 2017, 07:01:26 AM
#4
Im Gesetzestext ist die Rede von Fremdwährungsbeträge. Bitcoin ist aber keine Fremdwährung, sondern wurden offiziell als Rechnungseinheit eingestuft. Wenn es eine Fremdwährung wäre, dann könnte ich doch das ganze unter Kapitalertrag angeben und würde nur fix 25% Kapitalertragsteuer zahlen.
ohja, muss wohl an der Uhrzeit gelegen haben, dass ich das mit der Rechnungseinheit verpeilt habe  Grin

edit: Dann würde ich den lieben Leuten vom FA einen Brief schreiben, in dem du genau auf die Stellle im Gesetzestext hinweist und unterstellen, dass es sich bei Rechnungseinheiten nicht um Fremdwährungsbeträge handelt und du somit die freie Wahl hast, ob du FIFO anwendest oder LIFO.
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July 22, 2017, 04:02:45 AM
#3
Im Gesetzestext ist die Rede von Fremdwährungsbeträge. Bitcoin ist aber keine Fremdwährung, sondern wurden offiziell als Rechnungseinheit eingestuft. Wenn es eine Fremdwährung wäre, dann könnte ich doch das ganze unter Kapitalertrag angeben und würde nur fix 25% Kapitalertragsteuer zahlen.
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July 21, 2017, 08:38:49 PM
#2
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

Quote
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

Ich glaube mittlerweile haben die sich wirklich für FIFO (First In First Out) entschieden und schreiben das so vor.
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July 21, 2017, 08:13:21 PM
#1
Heute kam der Brief vom FA. In dem heißt es:

Quote
Die Finanzverwaltung vertritt die Rechtsauffassung, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG für den Handel mit Bitcoins die FiFo-Methode anzuwenden ist. Ich bitte Sie deshalb, den Veräußerungsgewinn nach der FiFo-Methode zu ermitteln.

Nun hat sich sowohl rquermann und iudica im Thema FIFO oder LIFO bei Gewinnermittlung für die Steuer dafür ausgesprochen, dass sowohl FiFo wie auch LiFo möglich ist. Das selbe habe ich bereits vielerorts gelesen.

Nun unterstelle ich der Finanzverwaltung, dass ihre Rechtsauffassung nicht korrekt ist. Diesbezüglich würde ich dem Bearbeiter gerne etwas offizielles schicken. Hat jemand bereits etwas offizielles gefunden und würde das hier posten?

EDIT:

Folgendes habe ich bis jetzt gefunden: Antwort auf die Frage des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler (FDP) zur Steuer für Bitcoins. Dieses Schreiben wurde auf bitcoinblog.de verlinkt.
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